Entscheiddatum: 21.06.2013Publikationsdatum: 03.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6315/2011
Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud. Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Sri Lanka am 20. Februar 2010, reiste am 21. Februar 2010 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er stamme aus B._______, Jaffna District (Nordprovinz). Von 1984 bis 1990 habe er bei C._______, danach bis Ende 1996 in E._______, anschliessend bis Januar 2009 in D._______ (Vanni-Gebiet) und danach bis zur Ausreise in C._______ gelebt.
B. Mit Verfügung vom 24. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme an. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka beabsichtige es, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte es ihm Frist.
D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein und führte aus, er stamme aus B._______. 1990 sei er von dort nach E._______ und anschliessend nach C._______ gegangen. Ab 1997 habe er in D._______ gelebt. Sowohl sein Geburtsort als auch sein letzter Aufenthaltsort würden in der Sperrzone liegen. Sodann sei die Lageeinschätzung des BFM unzutreffend. Die Ausnahmegesetze seien nach wie vor in Kraft und bei der Niederschlagung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) seien Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch gegenüber tamilischen Zivilpersonen begangen worden. Der Beschwerdeführer sei bereits früher der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Hinzu komme, dass sowohl sein Vater als auch die Grossmutter getötet worden seien und der Bruder verschwunden sei. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut integriert, namentlich auch beruflich. Aufgrund dieser Umstände sei ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen.
E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 hob das BFM die vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Verlassen der Schweiz.
F. Mit Eingabe vom 21. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 24. März 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft durch das Gericht festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben. Bei Aufhebung und Rückweisung sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen offenzulegen und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe aufgeführten Belege 3 bis 22 ein.
G. Am 30. November 2011 bestätigte der damals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2012 unterbreitete der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme.
I. Mit Eingabe vom 10. September 2012 antwortete der Beschwerdeführer und reichte die im Schreiben aufgeführten Belege 23 bis 58 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung E.1.2 - einzutreten.
1.2 Beschwerdegegenstand bildet einzig die Frage, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Recht verletzt. Die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 und damit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer eine retrospektive Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verlangt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Beschwerdegegenstandes vor. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 18 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Dazu führt er aus, mit der Eingabe vom 12. Juli 2011 sei dargelegt worden, dass er seit der Rechtskraft der Verfügung vom 24. März 2010 eine Verfolgung durch paramilitärische Gruppierungen und der sri-lankischen Armee befürchte. Damit habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka um Schutz vor Verfolgung ersuche. Das BFM hätte ein neues Asylverfahren durchführen müssen.
3.2 Befindet sich ein Betroffener in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt er nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen beziehungsweise dieser Gelegenheit einzuräumen, sich zu äussern. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2 S. 603 f.).
In der Stellungnahme zur angezeigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ersuchte der damalige Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ausdrücklich darum, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen. Zur Begründung verwies er auf die seiner Ansicht nach falsche Lageeinschätzung des BFM und hielt fest, die beiden ehemaligen Wohnorte des Beschwerdeführers würden in der Sperrzone liegen. Eine Rückkehr sei daher nicht zumutbar. Schliesslich verwies er auf die gute Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Aus diesen Ausführungen lässt sich entgegen der heutigen Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf das Stellen eines zweiten Asylgesuchs schliessen. Die Vorinstanz hat demnach die Eingabe vom 12. Juli 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch entgegengenommen. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung der Begründungspflicht. Die angefochtene Verfügung führe einzig die UNHCR Richtlinien aus dem Jahre 2010 an und nenne keine anderen verwendeten Länderinformationen als Quellen.
Die Offenlegung beziehungsweise Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich. Indes muss gemäss konstanter Rechtsprechung der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die UNHCR Richtlinien ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als gegeben erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630).
4.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz hätte ihm Gelegenheit gegeben müssen, sich mündlich zur aktuellen Verfolgungssituation zu äussern und zusätzliche Beweismittel zu bezeichnen.
Im Rahmen des Asylverfahrens wird ein Asylsuchender zunächst summarisch befragt (Art. 26 AsylG), danach vertieft zu den Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG) und, sofern weitere Abklärungen erforderlich sind, ergänzend angehört (Art. 41 Abs. 1 AsylG). Betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kennt das AsylG keine besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Das Verfahren richtet sich demnach nach Art. 30 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung hört die Behörde die Partei an, bevor sie verfügt. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch auf mündliche Äusserung (Patrik Suter, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 30). Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ansetzte, hat sie dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan und insoweit den Sachverhalt auch vollständig und richtig abgeklärt.
4.4 Zur Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland extrem belastende Erfahrungen gemacht. Seitens der Vorinstanz hätte daher abgeklärt werden müssen, ob er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung oder einer anderweitigen psychischen Krankheit leide.
Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Ein Asylsuchender kann somit im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jederzeit neue Vorbringen einbringen und neue Beweismittel einreichen. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ihre Absicht, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, angezeigt und ihm Frist gesetzt, allfällige Gründe, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, zu nennen. Im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht wäre es demnach Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Beweismittel für die angeführte psychische Erkrankung beizubringen. Entsprechendes hat er nicht getan.
Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtig Sachverhaltsabklärungen darin, dass die Vorinstanz die aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen unberücksichtigt gelassen habe. Auch damit vermag der Beschwerdeführer keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darzutun. Die Vorbringen richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.5 Insgesamt erweist sich die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als unzutreffend.
Gemäss Art. 84 AuG prüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Abs. 1); es hebt sie auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Abs. 2). Die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 24. März 2010 rechtskräftig fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wird. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Entgegen seiner Auffassung kann aus den zahlreich eingereichten Lageberichten über Sri Lanka nicht auf eine völkerrechtswidrige Behandlung aller zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden geschlossen werden. Dass er persönlich einer solchen Behandlung aussetzt sein soll, legt er nicht substantiiert dar. Sodann erfüllt er entgegen seiner Ansicht auch keine der Kriterien, die für die Zugehörigkeit zu einer der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) definierten Risikogruppe erforderlich sind. Die blosse Existenz von Körpernarben genügt allein besehen jedenfalls nicht. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Bei Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet Sri Lankas zu prüfen, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitzsituation erfordert (BVGE E. 2011/24 E. 13.2.2.3).
6.2.2 Die Vorinstanz erachtet den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ bei C._______ als zumutbar. Zwar habe der Beschwerdeführer einige Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, indes habe er in der Nähe von C._______ seine Kindheit verbracht und sich auch vor der Ausreise in die Schweiz wieder dort aufgehalten. Die Mutter lebe wieder in B._______ bei C._______, womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Sodann sei er erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens im Heimatland verbracht. Angesichts seines Alters und der guten Schulbildung sei es dem gesunden Beschwerdeführer nach der relativ kurzen Landesabwesenheit möglich, sich wieder zu integrieren und sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
6.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird unter Bezugnahme auf die eingereichten Berichte ausgeführt, das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stütze sich weitgehend auf die Situation im Jahr 2010 und beziehe die neueste Entwicklung nicht ausreichend mit ein. Sodann habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, namentlich habe er dort die prägenden Jugendjahre und den Start ins Erwachsenenleben verbracht.
6.2.4 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dem Gericht bestens bekannten Berichte sind nicht geeignet, die im Urteil BVGE 2011/24 dargelegte Einschätzung der aktuellen Lage in Sri Lanka zu ändern. Auf die entsprechenden Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer wurde in B._______ bei C._______ geboren. Im Alter von sechs Jahren zog die Familie nach E._______. Von 1996 bis 2009 lebte er mit seiner Familie in D._______ (Vanni), wo er die Schule besuchte und ein eigenes F._______ führte. Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer ein halbes Jahr erneut in B._______ bei C._______.
Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich nicht aus dem Vanni-Gebiet, hat indes als Folge des Krieges dort von 1996 bis 2009 gelebt. Es ist deshalb zu prüfen, ob für ihn eine alternative Wohnsitznahme in einem nicht zum Vanni-Gebiet gehörenden Teil Sri Lankas in Frage kommt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung im Asylverfahren leben seine Mutter und seine Schwester in G._______, einem Vorort von H._______ (Halbinsel Jaffna) in einer gemieteten Zweizimmerwohnung, zwei Onkel (mütterlicherseits) leben in H._______ und eine Tante (mütterlicherseits) in I._______, sodann leben zwei Tanten sowie ein Onkel (alle väterlicherseits) in C._______ (Halbinsel Jaffna In der Rechtsmitteleingabe bestätigt der Beschwerdeführer den Wohnsitz seiner Mutter und Schwester, weitergehend äussert er sich nicht. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Verwandten heute noch an den angeführten Orten wohnhaft sind, womit der Beschwerdeführer auf der Halbinsel H._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Bei einer Rückkehr werden die Mutter und die Schwester den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend bei sich in ihrer Wohnung aufnehmen können. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Mutter und Schwester würden von seiner finanziellen Unterstützung leben. Bei einer Rückkehr falle diese weg. Es sei somit offensichtlich, dass ihn weder die Mutter noch die Schwester in dieser Hinsicht unterstützen könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr dennoch möglich und zumutbar sein sollte, eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Er verfügt über eine abgeschlossene, gute Schulbildung (O-Level), hat handwerkliche Trainings (J._______ und K._______, vgl. Akten BFM A1/13 S. 3) durchlaufen, vor seiner Ausreise ein eigenes F._______ geführt und hier in der Schweiz zusätzlich Arbeitserfahrungen als Mitarbeiter bei der L._______(Lebensmittelbranche) erwerben können. In diesem Zusammenhang sollte es ihm auch möglich und zumutbar sein, auf die allenfalls notwendige Unterstützung seiner weiteren Verwandten und deren sozialen Umfeld zurückzugreifen. Dabei ist nicht die persönliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu diesen Personen massgebend, sondern einzig die Frage, ob eine Kontaktaufnahme zu diesen Verwandten möglich und zuzumuten ist. Dass dem nicht so ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka erst im Alter von 25 Jahren verliess, sich nur gerade rund drei Jahre im Ausland aufhielt, mithin mit den heimatlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut sein sollte. Damit liegen besonders begünstigende Faktoren vor und der gesamte Raum der Halbinsel H._______ kommt für den Beschwerdeführer als zumutbare inländische Wohnsitzalternative in Betracht. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt als zumutbar.
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 24. März 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit wird der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Kostennote gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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