Entscheiddatum: 20.06.2013Publikationsdatum: 04.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6320/2011
Urteil vom 20. Juni 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Esther Karpathakis,Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, ersuchte am 26. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Aufgrund der Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
C. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 3. August 2011 dazu Stellung und brachte insbesondere vor, die Sicherheitslage in den Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas sei weiterhin prekär, und die Lebensbedingungen seien katastrophal. Zudem verfüge er in Sri Lanka über kein Beziehungsnetz mehr, da der Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen sei. Er erhielte damit keine Unterstützung für eine erfolgreiche Reintegration und den Aufbau einer Lebensgrundlage. Im Übrigen leide er weiterhin an den Folgen der Misshandlungen durch das Militär, die ihm das Knie zerstört hätten. Er könne nicht längere Zeit stehen und könne seiner Tätigkeit als (...) nicht nachgehen. Er verfüge über keinen Schulabschluss oder eine andere Ausbildung. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.
D. Das BFM hob mit Verfügung vom 17. Oktober 2011 - eröffnet am 19. Oktober 2011 - die am 24. Februar 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 12. Dezember 2011 zu verlassen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 18. November 2011 reichte der Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren, insbesondere in die Akte A29/3, wobei ihm eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei. Zudem sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Weisung, die Verfügung vom 24. Februar 2010 in Wiedererwägung zu ziehen und das Asylverfahren wieder aufzunehmen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dies unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, wobei das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen habe und das BFM anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, wobei das BFM anzuweisen sei, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, wobei bei Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz das BFM anzuweisen sei, sämtliche Herkunftsinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen sei, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Zudem wurde um die Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen am Entscheid weiter mitwirken würden. Der Eingabe wurden unter anderem ein Brief der Ehefrau des Beschwerdeführers samt Übersetzung (vgl. Beilagen 3), mehrere Länder- und Zeitungsberichte, Themenpapiere und eine Fotodokumentation der Tötung eines Bekannten (vgl. Beilagen 4 bis 26) beigelegt. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2011 forderte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu überweisen. Die weiteren Begehren wurden auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Dezember 2011 einbezahlt.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Februar 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Zudem habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A29 zu gewähren.
I. In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Replik vom 8. März 2013 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel (einen Brief seines Vaters samt englischer Übersetzung, Berichte von Menschenrechtsorganisationen und Internetartikel) als Beilagen Nrn. 27 bis 85 ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
4.1 Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unter-breiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-gung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149; BVGE 2009/54 E. 1.3.3).
4.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die durch das BFM verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
4.3 In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der Stellungnahme vom 3. August 2011 mehrere Gründe geliefert, aufgrund derer weiterhin von seiner asylrelevanten Gefährdung ausgegangen werden müsse und die die Aufhebung der Verfügung vom 24. Februar 2010 und eine Neubeurteilung gerechtfertigt hätten. Die Vorinstanz hätte die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung ziehen müssen. Hinzu komme das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, das sich auf das aktuell anzunehmende asylrelevante Risikoprofil beziehe sowohl im Hinblick auf die Frage der Asylrelevanz als auch diejenige der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka. Gemäss Art. 18 AsylG gelte jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gebe, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsuche, als Asylgesuch. Der Beschwerdeführer mache nach wie vor eine aktuelle politisch motivierte Verfolgung geltend, da er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner früheren (erzwungenen) Unterstützungstätigkeit für die LTTE inhaftiert, verhört und bestraft würde.
4.4 Befindet sich die betroffene Person in einem anderen Verfahren als dem Asylverfahren - wie vorliegend in einem Verfahren betreffend die Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme - und stellt sie nicht ausdrücklich ein Asylgesuch, sondern macht in diesem anderen Verfahren Sachverhalte geltend, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln wären, so hat die Behörde nach dem Willen der betroffenen Person zu forschen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu Stellungnahme einzuräumen. Kommt die für das laufende Verfahren zuständige Behörde zum Schluss, die betroffene Person wolle kein Asylgesuch stellen, oder verneint diese es ausdrücklich, so ist nicht ersichtlich, weshalb sie entgegen ihrer Absicht ins Asylverfahren verwiesen werden sollte. Der Willenserklärung der betroffenen Person kommt somit bei der Frage, ob sie Schutz vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes sucht, wesentliche Bedeutung zu (vgl. BVGE 2010/42 E. 11.1.2). Vorliegend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. August 2011 keine Sachverhalte geltend machte, die möglicherweise gemäss Art. 18 AsylG als Asylgesuch zu behandeln gewesen wären. Vielmehr wies er dort auf die aktuelle Situation in Sri Lanka, insbesondere für die tamilische Bevölkerung hin und erwähnte, er verfüge dort über kein soziales Beziehungsnetz mehr, da der Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen sei. Zudem wies er auf seine Knieschmerzen als Folge von Misshandlungen durch das Militär hin. Er brachte erstmals auf Beschwerdeebene und damit am 18. November 2011 vor, er werde wegen seiner Tätigkeit als (...) für die LTTE und wegen Verbindungen seines Schwagers zur LTTE (weiterhin) gesucht. Seine Ehefrau habe seiner Schwester am 22. April 2010 einen Brief geschrieben, wonach ihr Ehemann - der Beschwerdeführer - wegen seiner früheren (erzwungenen) LTTE-Unterstützungstätigkeit gesucht werde. Diese Vorbringen wurden bereits im ursprünglichen Asylverfahren geprüft und eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche wegen (...) für die LTTE (...) wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2010 verneint, wogegen der Beschwerdeführer keine Beschwerde einreichte, weshalb jene Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer von 2002 bis 2006 zusammen mit einem Kollegen der LTTE unterwegs gewesen sei, um im Auftrag der LTTE systematisch (...), und dabei mehrere hundert (...) habe, die der (...) gedient hätten (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.), gehen über die im EVZ sowie bei der Bundesanhörung (vgl. Akten A1 S. 6 und A28 S. 5) geltend gemachten (...) aus dem Jahre 2004 hinaus und müssen daher als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden, weshalb sie unbeachtlich sind. Jedenfalls lassen die Aussagen in der Stellungnahme vom 3. August 2011, in der zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme argumentiert wurde, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich nicht verbessert, und die Rückführung des Beschwerdeführers wäre unzumutbar, nicht den Schluss zu, dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs beabsichtigt wurde. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer für die Geltendmachung neu entstandener Asylgründe - also von objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen - wohl nicht die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abgewartet. Das BFM hat vor diesem Hintergrund die Eingabe vom 3. August 2011 zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt.
4.5 Demnach ergibt sich, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 3. August 2011 keine Veranlassung hatte, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit verbunden die Frage der Asylgewährung zum Gegenstand eines neuen Asylverfahrens zu machen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung (im Dispositiv) keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung enthält, ist deshalb nicht zu beanstanden. Mit den in der Beschwerde formulierten Anträgen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung der aktuellen Asylgründe, zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen - unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme -und dem Eventualantrag, die Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und das BFM sei anzuweisen, Asyl zu gewähren, wird demnach der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert. Auf die entsprechenden Anträge ist deshalb nicht einzutreten.
5.1 Wie der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. Februar 2013 entnommen werden kann, ist dem Beschwerdeführer Einsicht in das von ihm beantragte Aktenstück A29 gewährt worden. Damit ist diese Rüge gegenstandslos geworden.
5.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung damit, dass das BFM die Vorbringen nicht vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka geprüft habe. Der angefochtene Entscheid leide unter dem erheblichen Mangel, dass darin kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wiedergegeben werde. Im Weiteren habe das BFM im Zusammenhang mit den Länderinformationen die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und genüge unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht nicht. Ferner sei der angefochtenen Verfügung keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Das BFM beziehe sich einzig auf die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) aus dem Jahre 2010. Indem in der angefochtenen Verfügung nicht alle Quellen genannt würden, werde es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM vorgebrachten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen und Gegenbeweise vorzubringen. Die Vorinstanz sei bei der Rückweisung der Sache deshalb anzuweisen, in einem erneuten Verfahren ihre Länderinformationen offenzulegen beziehungsweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die verwendeten Länderinformationen zu geben.
5.2.1 Dazu ist Folgendes festzustellen: Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine konkreten Hinweise auf Länderberichte oder -informationen zur Situation in Sri Lanka befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der angefochtenen Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien namentlich erwähnt werden nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung oder Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Daher erweist sich der Antrag um Offenlegung respektive um Ansetzung einer Frist für eine diesbezügliche Stellungnahme als gegenstandslos. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich.
Zudem ist Folgendes festzuhalten: Gemäss BVGE 2010/54 sind rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Rechtsmittelbehörde für die betroffene Verwaltungseinheit massgeblich (Art. 5 BV; vgl. BVGE 2010/54 E. 8.1). In der Folge besteht hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein Raum für das BFM, einer publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu widersprechen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Diese Feststellung ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Einerseits kann das BFM unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstellen, dass es in einem so genannten Pilotverfahren eine neue Praxis begründen will, bewusst von der publizierten Praxis abweicht und so dem Bundesverwaltungsgericht eine Änderung seiner Praxis beantragt (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1). Anderseits ist es zulässig, dass auf Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Herkunftsländern schnell und dramatisch verschlechtert, schnell reagiert wird. Besteht keine dieser Konstellationen, ist gemäss BVGE 2010/54 E. 9.3 eine Verfügung des BFM zu kassieren, wenn das BFM der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit klargestellt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Doch hat es nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen seien. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht kurze Zeit nach dem Erlass der Verfügung in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Sri Lanka geäussert (vgl. BVGE 2011/24) und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Dem BFM dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung im Oktober 2011 bekannt gewesen sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Änderung seiner Praxis befasst, weshalb sich ein diesbezüglicher Antrag mittels Pilotverfahren i.S.v. BVGE 2010/54 E 9.2.1 erübrigte.
5.2.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, die Verfügung vom 17. Oktober 2011 sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
5.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Daher findet das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot (Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Jaffna dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.).
Im bereits erwähnten Länderurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, herrschenden Sicherheitslage und politischen Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei nennt es einige Risikogruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein mögen (vgl. dort E. 8). Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde weiterhin wegen Unterstützung der LTTE gesucht. Zudem unterstehe er als tamilischer Rückkehrer dem steten Verdacht, die LTTE im Ausland unterstützt zu haben. Damit gehöre er der Risikogruppe der Personen an, die auch nach dem Bürgerkrieg einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt würden. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen handelt es sich indes um Asylvorbringen, welche vorliegend nicht zu beurteilen sind (vgl. weiter oben E. 3). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen.
Der allgemeinen Behauptung auf Beschwerdeebene, von einem europäischen Land abgewiesene Asylbewerber tamilischer Ethnie seien - sowohl im Sinne eines (objektiven) Nachfluchtgrundes, als auch im Sinne der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - generell gefährdet, bei ihrer Rückkehr verfolgt (nämlich verhaftet und gefoltert) zu werden, ist nicht zu folgen. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber tamilischen Rückkehrern (vgl. die zusammenfassende und auf eine Vielzahl von Quellen hinweisende Antwort der Informationsstelle der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde [Research Directorate, Immigration and Refugee Board of Canada] vom 12. Februar 2013; : "Sri Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka ...", letztmals besucht am 30. Mai 2013) nicht um ein allgemeines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen. Wie hievor erwähnt, vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, einer der erwähnten Risikogruppen anzugehören. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung aus-gesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Flüchtlingseigenschaft erfüllen noch vom völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzip geschützt sind, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1).
6.2.1 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer stamme aus B._______, Jaffna, wo den im Asylverfahren gemachten Angaben zufolge seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und noch weitere Verwandte leben würden. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 habe er geltend gemacht, keinerlei Kontakte zu seiner Familie und seinen Verwandten in Sri Lanka zu haben. Da seine Asylvorbringen in der Verfügung vom 24. Februar 2010 als unglaubhaft erachtet worden seien, erscheine das Fehlen eines Beziehungsnetzes als unglaubhaft. Zwar sei das Knie des Beschwerdeführers im Jahre 1996 verletzt worden, jedoch habe er seither jahrelang als (...) gearbeitet, was er auch weiterhin tun könne. Zudem könne er bei finanziellen Engpässen auf die Unterstützung seiner Verwandten und der Verwandten seiner Ehefrau, die seine teure Reise in die Schweiz finanziert hätten, zählen. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen der tamilischen Bevölkerung und Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, sprächen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daher sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
6.2.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die im Urteil BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Dabei gelangte es zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas, insbesondere in den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist. Ausnahme bildet die Nordprovinz. Dort ist der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar. Bezüglich der übrigen Gebiete der Nordprovinz ist der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern es muss im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen werden. Im Distrikt Jaffna, von wo der Beschwerdeführer stammt, hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abgenommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Distrikt Jaffna, wo er bis zwei Monate vor seiner Ausreise gelebt habe. Zuletzt hielt er sich in Colombo auf. Zwar machte er auf Beschwerdeebene geltend, seine Ehefrau sei wegen der behördlichen Nachfragen nach dem Beschwerdeführer untergetaucht, was sie seiner Schwester am 22. April 2010 geschrieben habe (Beilage 3 der Beschwerdeschrift). Trotzdem ist davon auszugehen, dass er mit seinen Eltern und weiteren Verwandten (vgl. Akte A1 S. 3f.) weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt, und er sich trotz der längeren Abwesenheit wieder integrieren kann. Dafür spricht auch der am 8. März 2013 eingereichte Brief seines Vaters (vgl. Beilage 27 zur Eingabe vom 8. März 2013). Zudem verfügt er über zehn Jahre Schulbildung und über eine Berufsausbildung sowie über mehrjährige Erfahrungen als (...) (vgl. Akte A1 s. 2f.). Ferner hat er sich während seiner Anwesenheit in der Schweiz weitere Berufserfahrungen (im Gastgewerbe) angeeignet, die ihm trotz seiner Kniebeschwerden beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage von Nutzen sein können. Jedenfalls sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht dazu in der Lage wäre. Somit sollte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz nicht schwer fallen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existentielle Notlage geraten würde.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 14. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt, womit die Verfahrenskosten als beglichen gelten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und somit beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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