Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6330/2012
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, B._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) März 2011 auf dem Seeweg verliess und tags darauf Lampedusa, erreichte, wo er von den italienischen Behörden registriert wurde,
dass er etwa zehn Tage später in Frankreich eingereist sei, wo er sich zunächst in Nizza während zweier Monate und anschliessend in Fréjus aufgehalten habe, wo er am 3. April 2012 durch die französische Polizei verhaftet worden sei,
dass er von den französischen Behörde nach zweitägiger Haft eine Wegweisungsverfügung erhalten habe, Fréjus um den 10. April 2012 verlassen habe, nach Nizza gereist und bis am 1. Juni 2012 dort geblieben sei und sich dann nach Genua, Milano und Varese begeben habe,
dass er von Italien her am 2. Juni 2012 in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht hat, wo ihn das BFM unter anderem mittels Formular auf seine Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung hingewiesen hat,
dass die Anfrage des BFM vom 5. Juni 2012 in der EURODAC-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am (...) März 2011 in Lampedusa und Linosa daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 3. Juni 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt worden ist und ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien oder Frankreich gewährt wurde,
dass er am 19. Juni 2012 für das weitere Verfahren dem Kanton C._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass dem Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 29. September 2012 und dem Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 18. Juli 2012 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Besuchs einer Wirtschaft am 12. Juli 2012 in Tätlichkeiten verwickelt worden ist und eine unbekannte Täterschaft ihm einen Bierhumpen ins Gesicht geschlagen oder geworfen hat, wobei er eine Fraktur des Orbitabodens, der lateralen Orbitawand, des Os zygomaticus und ossäre Begrenzungen des sinus maxillaris, Kontusionen der Schulter beidseits sowie des rechten Handgelenks erlitten hat, und dass bei ihm neu ein Vorhofflimmern diagnostiziert worden sei,
dass - so der Bericht weiter - die Frakturenbehandlung komplikationslos verlaufen sei und zur Behandlung des Vorhofflimmerns, bei unauffälligem TSH (Thyreoidea-Stimulierendes Hormon) und negativen Herzenzymen, am 16. Juli 2012 die elektrische Konversion durchgeführt worden sei,
dass am 31. Oktober 2012 - nach Kontaktnahmen mit französischen und italienischen Behörden - das BFM den Beschwerdeführer darüber informierte, es finde in seinem Fall kein Dublin-Verfahren statt, und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren finde Anwendung,
dass gemäss einem vom 31. Oktober 2012 datierten "Kurzaustrittsbericht vom 1. November 2012" des Kantonsspitals D._______ beim Beschwerdeführer ein grippaler Infekt der oberen Luftwege diagnostiziert worden sei, das bereits bekannte Vorhofflimmern weiter bestehe und er unter einer reaktiven Depression, verbunden mit Suizidgedanken, leide,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 13. November 2012 zu den Asylgründen angehört und aufgefordert hat, einen aktuellen ärztlichen Bericht bis 5. Dezember 2012 einzureichen,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2010 habe ein Nachbar ihm das ehemalige Grundstück des Vaters, das er weiter bewirtschaftet und mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestritten habe, weggenommen, indem dieser Behördenmitglieder bestochen, gefälschte Dokumente verwendet und einen Gerichtsbeschluss erwirkt habe,
dass er in Tunesien keine andere Tätigkeit habe finden können, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, um hier Arbeit zu finden und davon leben zu können,
dass weitere ärztliche Berichte vom 1., 7. und 16. November 2012 beim BFM am 27. November 2012 eingingen,
dass dem letzten dieser Atteste die bekannte Diagnose (grippaler Infekt; Zustand nach dilatativer Kardiopathie: aktuell normale linksventrikuläre Auswurffraktion [LVEF] und Dimensionen; persistierendes Vorhofflimmern) zu entnehmen ist sowie die Information, dass am 2. November 2011 ein erfolgloser Elektrokonversionsversuch stattgefunden habe, insgesamt ein sehr guter und beschwerdefreier Behandlungsverlauf festzustellen sei, eine günstige Prognose gestellt werden könne und aktuell kein medizinischer Grund für eine weitere Betreuung des Beschwerdeführers in der Schweiz bestehe,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2012 - eröffnet am 3. Dezember 2012 - auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt, den Vollzug angeordnet sowie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab Asylgesuchsstellung keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass er demnach den Schweizer Behörden bewusst seine Ausweispapiere vorenthalte, um seine wahre Identität zu verheimlichen und die Rückführung zu erschweren,
dass er ausschliesslich Ausreisegründe nenne, die auf eine schlechte wirtschaftliche Situation und schwierige Lebensbedingungen gründeten, mithin Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, aber keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides sei und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass weder generelle noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien, wo sich die Lage seit der Revolution stabilisiert habe und eine demokratische Regierung seit Dezember 2011 den Staat lenke, bestünden, und der Beschwerdeführer sich auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen könne, weshalb er in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht erneut Fuss zu fassen vermöge,
dass er wegen seiner Herzmuskelerkrankung nicht auf eine medizinische Betreuung in der Schweiz angewiesen sei, sondern auch von tunesischen Fachpersonen beziehungsweise in tunesischen Fachinstitutionen behandelt werden könne, und dass die Prognose sowohl mit wie auch ohne medizinische Behandlung günstig sei,
dass auch die psychischen Probleme, die laut Austrittsbericht vom 3. November 2012 eine depressive Reaktion nach dem tätlichen Angriff vom Juli 2012 sowie auf das Erfahren seiner Herzkrankheit seien, von medizinischen Fachpersonen in Tunesien behandelt werden könnten, zumal die Versorgungslage mit handelsüblichen Medikamenten in Tunesien in der Regel unproblematisch sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er unter Verwendung eines (für die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides ungeeigneten) Formulars mit vorgedruckten Rechtsbegehren und handschriftlichen Ergänzungen in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (sowohl unzulässig als auch unzumutbar und unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung, eines ärztlichen Berichts des ihn behandelnden Kardiologen vom 26. November 2012, einer Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. November 2011, einer Einwilligung zur Einsichtnahme in seine ärztliche Unterlagen vom 18. Juni 2012 und eines Kostennachweises eingereicht wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag nicht einzutreten ist, und im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der Beschwerde nichts vorbringt, aber in den Anhörungen dazu behauptet hat, den im Jahr 2003 erhaltenen Reisepass zu Hause bei den Eltern deponiert und die Identitätskarte während der Fahrt über das Meer weggeworfen zu haben (vgl. Akten BFM A7 S. 5), respektive keine Ausweispapiere zu besitzen respektive Reisepapiere von zu Hause nicht angefordert zu haben, weil er keinen Kontakt zur Familie habe oder die Familie nicht kontaktieren möchte (vgl. Akten BFM A38 S. 2),
dass somit die Haltung des Beschwerdeführers offenkundig darauf gerichtet ist, existierende Reisedokumente den Asylbehörden bewusst nicht zur Verfügung zu stellen, und er bis heute kein solches Dokument den Asylbehörden eingereicht hat,
dass in der angefochtenen Verfügung somit in überzeugender Weise aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung des zentralen, die angebliche Verfolgung betreffenden Sachverhalts im Wesentlichen offensichtlich eine sachenrechtliche Streitigkeit unter Zivilpersonen betrifft, mithin offenkundig keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt darstellt,
dass darüber hinaus die Aussagen des Beschwerdeführers zu dieser Auseinandersetzung äusserst vage und ungereimt und damit offenkundig haltlos ausgefallen sind, und das Gerichtsverfahren bereits zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2010, also ein Jahr bevor der Beschwerdeführer sein Land verlassen hat, stattgefunden haben soll (vgl. A38 S. 3), was zusätzlich die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen Fluchtentschluss und Ereignis aufwirft,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf beschränkt, die medizinischen Probleme hervorzuheben, während er zu den anderen einlässlichen Erwägungen des BFM keine Stellung nimmt,
dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe damit offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (und darüber hinaus offensichtlich haltlos erscheinen), so dass weder die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt sind noch weitere Abklärungen notwendig erscheinen,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass nachfolgend auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen ist, er stamme aus Tunesien,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass namentlich die ärztlichen Atteste keine Umstände aufzuzeigen vermögen, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten, da keine ganz aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der genannten Praxis ersichtlich sind (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7, wonach gesundheitliche Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis darstellen, wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter sein sollte als in der Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 5), seine psychologische (recte wohl: psychische) Situation sei nicht gut, nicht geeignet ist, vor dem Hintergrund der ärztlichen Abklärungen eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen Behandlung im Sinne der EGMR-Praxis zu suizidalen Personen zu schaffen, zumal keine akute Suizidalität belegt ist (vgl. Arztbereicht vom 7. November 2012, S. 2 ad 4), und es den mit der Rückführung beauftragten schweizerischen Behörden obliegen würde, einer allfälligen Suizidgefahr angemessen zu begegnen (vgl. Urteil des EGMR i.S. Dragan et al. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Verfahren Nr. 33743/03, E. 1.2.a m.w.H.),
dass sich somit eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der festgestellten mangelnden Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Reisepapieren respektive angesichts der Unstimmigkeiten betreffend die vorhandenen Papiere, der angegebenen Reisemodalitäten und der vagen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe zu seiner persönlichen individuellen Situation in Tunesien (Beschwerde schweigt sich dazu aus) unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner angeblich in Armut lebenden arbeitslosen Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohngegend und Wohnsituation, seinen finanziellen Verhältnissen und seiner beruflichen und ausbildungsmässigen Ausgangslage und Chancen,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch glaubhafte konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tunesien schliessen lassen,
dass deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Tunesien verfügt und die Kontakte selbst von der Schweiz aus zu den eigenen Familienangehörigen im Heimatland nach wie vor funktionieren,
dass dem (...)-jährigen Beschwerdeführer, der mangels Hinweisen zur Zeit trotz einer Herzerkrankung einen gesundheitlich recht stabilen Zustand hat und in der Landwirtschaft tätig gewesen sein soll, zuzumuten ist, Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen,
dass Teile seiner Verwandtschaft angeblich im Ausland (in Frankreich, Nizza und Marseille) leben, die ihn ebenfalls bei einer Rückkehr nach Tunesien unterstützen könnten, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das eingereichte Attest eines Kardiologen vom 26. November 2012, das sich auf eine Untersuchung vom 29. August 2012 stützt, zwar befürchtet, in Tunesien nicht gleiche oder gleichwertige Behandlung, Betreuung und Unterstützung durch kardiologisches und interdisziplinäres Fachpersonal zu erhalten wie in der Schweiz,
dass er namentlich annimmt, wegen seiner Herzerkrankung auf regelmässige Begleitung und Kontrollen durch Fachspezialisten angewiesen zu sein, und befürchtet, die in der Schweiz dreimal erfolglos versuchte und ein viertes Mal auf den 6. Dezember 2012 angesetzte elektrische Konvertierung in einen Sinusrhythmus, von welcher komplizierten Behandlung seine Besserung abhänge, könne in Tunesien kaum durchgeführt werden,
dass - so der Beschwerdeführer weiter - die Entwicklung seiner Herzerkrankung zur Zeit nicht abschätzbar sei, weshalb nicht gesagt werden könne, was er in der Zukunft noch an medizinischer Hilfe benötigen werde, und es bei einer Falschbehandlung zu einem Hirnschlag kommen könnte, weshalb es um seine psychische Situation nicht gut bestellt sei,
dass in gesundheitlicher Hinsicht vorab festzuhalten ist, dass das Gericht die in sich stimmigen diagnostischen Feststellungen der behandelnden Fachärzte nicht in Zweifel zieht,
dass jedoch aufgrund der neuesten ärztlichen Berichte keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers besteht (der Kardiologe schloss im Attest vom 26. November 2012 nicht aus, dass eine angeborene Kardiomyopathie vorliege), kein zwingender Grund für eine Behandlung in der Schweiz gegeben ist, aus ärztlicher Sicht nichts gegen eine Behandlung in Tunesien spricht und der Beschwerdeführer offenbar reise- und transportfähig ist,
dass in Tunesien geeignete gesundheitliche Einrichtungen mit Fachpersonal zur kardiologischen, medikamentösen und gegebenenfalls psychiatrischen oder psychologischen Behandlung des Beschwerdeführers zur Verfügung stehen,
dass deshalb das mit der Beschwerde eingereichte Attest des Kardiologen vom 26. November 2012, der sich auf eine am 29. August 2012 erfolgte Untersuchung stützt, zu keinem anderen Schluss Anlass gibt, wobei dieser Arzt empfiehlt, nach einem gelungenen Elektrokonversionsversuch eine vierwöchige Behandlung durchzuführen,
dass ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Angehörigen in der Heimat das Gericht überzeugt ist, dass dem jungen, wegen des Angriffs vom 12. Juli 2012 und der Herzmuskelerkrankung von Ängsten und psychischem Stress geplagten Beschwerdeführer im Kreise seiner Angehörigen in seiner Heimat am besten geholfen werden kann,
dass demnach der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, und der Antrag mit der Urteilsfällung ohnehin hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig ist, diesem nach den gleichen Voraussetzungen einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes bestellt,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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