Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026.
Entscheiddatum: 02.02.2026Publikationsdatum: 11.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-634/2026
Urteil vom 2. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2026.
A. Der Beschwerdeführer, von Singapur kommend, stellte am 9. Januar 2026 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch, nachdem er von der Flughafenpolizei mit einem gefälschten Visum für Rumänien am Weiterflug nach Bukarest gehindert und verhaftet worden war.
B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
C. Am 16. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger aus Bangladesch und in der Stadt C._______ geboren und aufgewachsen. Er habe dort mit seiner Familie in einem eigenen Haus gelebt. Nach dem Maturitätsabschluss habe er bis am 3. Juli 2025 in einem Baumaterialienladen im Verkauf gearbeitet. Zudem sei er bis im Jahr 2023 Mitglied einer Studentenorganisation gewesen. Danach habe er die Mitgliedschaft und seine politische Aktivität aufgegeben, da er einer Erwerbstätigkeit habe nachgehen müssen. Sein Vater sei in den Jahren 2016 und 2021 als parteiloser Kandidat bei den Union Chairman Wahlen (Bürgermeisterwahlen) in D._______ angetreten, jedoch nicht gewählt worden. Ferner sei der Vater von 2021 bis 2024 Mitglied der ehemaligen und zwischenzeitlich gestürzten Regierungspartei Awami League gewesen.
Seine Familie habe mit anderen Dorfbewohnern seit langen Jahren Länderstreitigkeiten gehabt. Diese seien der Bangladesh Nationalist Party (BNP) nahegestanden und hätten mit dieser zusammengearbeitet. Am 4. Juli 2025 hätten Anhänger der BNP, mit Unterstützung besagter Dorfbewohner, ihn und seinen Vater wegen der Verbindungen zur Awami League zuhause angegriffen, beschimpft und misshandelt. Sein Vater habe sich im Spital behandeln lassen müssen. Seine Familie habe diesen Vorfall einen Tag später zur Anzeige bringen wollen, dies ohne Erfolg. Stattdessen seien er und der Vater durch die Täter am 6. Juli 2025 zu Unrecht angezeigt worden. Es bestehe deshalb ein Haftbefehl gegen ihn und den Vater, weshalb sie sich im Heimatstaat an verschiedenen Orten versteckt hätten und er sich schliesslich zur Ausreise aus Bangladesch entschlossen habe, mit dem Ziel, im Ausland zu arbeiten. Er habe sich mit Hilfe einer Agentur ein Arbeitsvisum für Rumänien organisiert und sei am (...) 2026 auf legalem Wege mit seinem Reisepass von Dhaka in die Schweiz gereist. Ursprünglich habe er mit dem im Reisepass befindlichen Visum nach Rumänien weiterreisen wollen. Dass es sich beim Visum um ein gefälschtes handle, habe er nicht gewusst. Auch seine Mutter und der Bruder hätten aufgrund der Probleme das Haus verlassen müssen. Seine Mutter lebe derzeit bei einer Tante, der Bruder arbeite in Dhaka. Der aktuelle Aufenthaltsort seines Vaters sei ihm unbekannt, da dieser sein Mobiltelefon aufgrund der Ereignisse nicht benutze. Bei einer Rückkehr befürchte er, inhaftiert oder umgebracht zu werden.
D. Am 20. Januar 2026 stellte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2026 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der vorgesehenen Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden.
E. Hinsichtlich der im Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen (vgl. Beweismittelverzeichnis act. [...]-5/114).
F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Wegweisungsvollzug. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
G. Am 26. Januar 2026 informierte die Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats.
H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Asylentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei das SEM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit, Unzu-mutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Sodann ersuchte er um Akteneinsicht.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Januar 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wobei diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). Auf das eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist nicht einzutreten.
2.3 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Akteneinsicht ist abzuweisen ist, da dem Beschwerdeführer bereits mit dem Entscheidentwurf vom 20. Januar 2026 alle entscheidrelevanten Akten ausgehändigt wurden, womit ihm ein schützenswertes Interesse an einer erneuten Einsicht innert kurzer Frist abzusprechen ist.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien insbesondere zum angeblichen Vorfall am 4. Juli 2025 und der gegen ihn und seinen Vater ergangenen Anzeige unsubstantiiert, allgemein und ohne persönlichen Bezug geblieben. Auch habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den Länderstreitigkeiten und den Personen machen können, dies, obwohl der Konflikt schon Jahre bestehen solle. In Bezug auf den geschilderten Vorfall vom 4. Juli 2025 würden sich aus den Angaben sodann Ungereimtheiten hinsichtlich der Täterschaft und der Beteiligung der Dorfbewohner, mit denen Landstreitigkeiten bestünden, ergeben. Des Weiteren erschliesse sich nicht, von welchem Interesse der Beschwerdeführer und dessen Vater für die BNP, insbesondere im Zusammenhang mit den kommenden Wahlen, sein sollten. So weise der Beschwerdeführer persönlich kein exponiertes und nennenswertes politisches Profil auf, welches erklären würde, weshalb er in den Fokus der BNP gelangt wäre, zumal er explizit angegeben habe, aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Chatra League (Studentenorganisation der Awami League) keine Schwierigkeiten gehabt zu haben. Auch seine vagen und unsubstantiierten Schilderungen zu den politischen Tätigkeiten seines Vaters würden keine Schlussfolgerung zulassen, wonach der Vater von bedeutendem Interesse für die BNP wäre. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Fotos, welche die politische Tätigkeit des Vaters aufzeigen sollen, nichts ändern, zumal die Identität der auf den Fotos ersichtlichen Personen ohnehin nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne und diese keine Rückschlüsse auf ein allfälliges Risikoprofil zulassen würden. Vor dem Hintergrund der Schilderungen erschliesse sich ferner nicht, weshalb es dem Beschwerdeführer offenbar möglich gewesen sei, seine Heimat mit einem eigenen Reisepass auf legalem Wege zu verlassen, ohne dass dies zu Verfolgungsmassnahmen durch die Behörden geführt habe. Diesen Umstand vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Länderstreitigkeiten handle es sich um Probleme mit Drittpersonen, gegen welche er sich unter Ausschöpfung der innerstaatlichen Möglichkeiten hätte zur Wehr setzen können und müssen, beispielsweise in dem die deponierte Anzeige und das Verfahren weiterverfolgt worden seien. Zudem könne sich die Familie des Beschwerdeführers nach Dhaka begeben und habe damit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie teilweise nicht zum Beweis geeignet und andererseits leicht manipulier- respektive fälschbar seien.
Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerdeeingabe hält der Beschwerdeführer an seinen im Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Asylgründen fest und wiederholt diese. Er macht geltend, die gegen ihn und den Vater gerichtete Attacke vom 4. Juli 2025 sei politisch motiviert gewesen. Er befürchte aufgrund seiner politischen Verbindungen zur Chatra League Verfolgung durch Mitglieder der BNP. Hinsichtlich der Landstreitigkeiten sei nicht von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden auszugehen. Er sei aufgrund der Ereignisse zudem psychisch angeschlagen. Das SEM habe sich mit seinem Vorbringen und den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt. Allenfalls gebiete sich eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend macht (und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt), ist Folgendes festzustellen:
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
5.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.4 Die Vorinstanz hat sämtliche der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt und hinreichend begründet, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass aus diesen nicht auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu schliessen sei. Der Sachverhalt konnte aufgrund der bestehenden Aktenlage als ausreichend erstellt erachtet werden, und es ist nicht ersichtlich, dass weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich gewesen wären. Entsprechendes wird in der Beschwerde denn auch nicht substantiiert. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag noch keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine materielle Frage.
5.5 Der sinngemässe Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich im Wesentlichen darauf beschränken, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen und keinen Bezug auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz nehmen, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Insbesondere teilt das Gericht die Meinung, dass hinsichtlich des angeblichen Vorfalls am 4. Juli 2025 weder der Beschwerdeführer ein relevantes Gefährdungsprofil für die eigene Person noch die Person des Vaters glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer ist denn auch über den Flughafen Dhaka aus dem Heimatstaat legal und mit eigenem Pass ausgereist. Dass seine Mutter und der Bruder sich aktuell nicht mehr im Elternhaus aufhalten, hat der Beschwerdeführer weder substanziiert noch belegt. Dass sodann zum Vater, der sich im Heimatstaat versteckt halte, angeblich kein Kontakt hergestellt werden kann, da dieser nach dem Vorfall sein Telefon nicht mehr benutze, ist unplausibel und unterstreicht die Zweifel an der konstruiert wirkenden Fluchtgeschichte.
7.2 Hinsichtlich der Landstreitigkeiten geht das Gericht ebenfalls wie die Vorinstanz von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden aus. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es ist dem Beschwerdeführer ein relevantes politisches Profil abzusprechen und daher auch nicht davon auszugehen, dass die Behörden ihm oder seiner Familie den Schutz aus einem relevanten Motiv im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG verweigern könnten.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Vorab ist festzustellen, dass nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch als generell zumutbar erachtet wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5044/2022 vom 23. Oktober 2025 E. 7 m.w.H.). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung des Rücktritts der Ministerpräsidentin Sheik Hasina am 5. August 2024, der zwischenzeitlich etablierten Übergangsregierung unter Muhammad Yunus als Ministerpräsidenten und im Februar 2026 geplanten Neuwahlen aktuell zu bestätigen.
9.3.3 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sehr gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung. Seine Familie hat offensichtlich ausreichende finanzielle Mittel und ein eigenes Haus. Ausserdem verfügt er über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er bei seiner Rückkehr mutmasslich zählen kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre. Hinsichtlich seiner psychischen Belastung hat er weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkrete Angaben gemacht und es finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine medizinische Behandlungsbedürftigkeit.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sind angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit (ungeachtet der ohnehin nicht geltend gemachten Bedürftigkeit) abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Flughafenpolizei der Kantonspolizei B._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Patricia Petermann Loewe
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