Entscheiddatum: 26.03.2013Publikationsdatum: 03.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-636/2013
Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______,seine Ehefrau B._______,sowie deren KinderC._______,D._______,E._______,F._______,G._______,Kosovo, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2004 (Beschwerdeführerin und Kinder) bzw. am 6. Dezember 2004 (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2005 aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche abwies, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete sowie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 2010 (E-4543/2006) eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies und die Verfügung vom 3. Mai 2005 damit in Rechtskraft erwuchs,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. September 2010 (Eingangsstempel) beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Mai 2005 ersuchten,
dass das BFM dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 mit der Begründung abwies, die neu vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nicht derart gravierend, dass sich der Wegweisungsvollzug für sie als unzumutbar erweise; die rechtskräftige Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 wurde damit bestätigt,
dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 16. Februar 2011 (E-8132/2010) abgewiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Wesentlichen festhielt, es liege keine vom abgeschlossenen ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vor; insbesondere sei bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgungslage im Kosovo bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens geprüft worden,
II.
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. November 2012 das BFM erneut ersuchten, seine Verfügung vom 3. Mai 2005 betreffend den Wegweisungsvollzug in Wiedererwägung zu ziehen,
dass mit diesem Wiedererwägungsgesuch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin beantragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - den Beschwerdeführenden eröffnet am 11. Januar 2013 - das zweite Wiedererwägungsgesuch abwies und die Verfügung vom 3. Mai 2005 wiederum bestätigte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die gemäss Arztbericht festgestellte Akzentuierung des depressiven Zustands der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine drohende Wegweisung lasse nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Februar 2013 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und damit in derselben Sache zum dritten Mal an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und beantragten, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen Vorliegens medizinischer Hindernisse festzustellen; in prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass die Instruktionsrichterin mit Kurzverfügung vom 8. Februar 2013 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), indessen am 13. Februar 2013 gemäss Dossierbestellung des BFM an die Vorinstanz retourniert und sodann am 7. März 2013 dem Bundesverwaltungsgericht wieder zugestellt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorliegend gemäss den ausdrücklichen Rechtsbegehren sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 13. November 2012 als auch in der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2013 ausschliesslich die Frage einer Wiedererwägung betreffend den Wegweisungsvollzug den Prozessgegenstand bildet, dass demgegenüber die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung rechtskräftig beurteilt sind und vom Prozessgegenstand nicht erfasst sind,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24, E. 10.2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde nur unter qualifizierten Bedingungen ein Anspruch besteht,
dass zum einen Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, wenn sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht in einem materiellen Urteil die ursprüngliche Verfügung des BFM bestätigt hat und entsprechend vor dem BFM keine Revisionsgründe geltend gemacht werden können,
dass sodann zum andern aufgrund von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche Verfügung deshalb an die nachträglichen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass vorliegend die Beschwerdeführenden als wesentlich veränderten Sachverhalt die verschlechterte Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin geltend machen und dabei auf den Arztbericht vom (...) Oktober 2012 von Dr. med. (...) und Dr. med. (...), [psychiatrische Klinik], verweisen,
dass im fraglichen Arztbericht insbesondere eine depressive Störung gemischt mit Angst, dissoziative Bewegungsstarre und Reaktionslosigkeit sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden,
dass darin ferner festgehalten wird, die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht reisefähig und es sei hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges zunächst eine Stabilisierung des Zustandes abzuwarten,
dass das BFM in seiner Verfügung vom 10. Januar 2013 insgesamt zutreffend festhielt, die Krankheitsentwicklung der Beschwerdeführerin lasse nicht auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen,
dass die Beschwerdeführenden bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren auf die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen hatten und bereits damals einen Arztbericht vom (...) September 2010 von Dr. med. (...), [psychiatrische Klinik], zu den Akten reichten,
dass jener medizinische Bericht - worin im Wesentlichen eine depressive Störung geprägt von Ängsten und Panikattacken sowie eine posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen diagnostiziert wurde - sich nämlich inhaltlich kaum vom aktuellen medizinischen Bericht, datiert vom (...) Oktober 2012, unterscheidet,
dass sich demnach - seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2011 (E-8132/2010) bis zum heutigen Zeitpunkt - die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht erheblich verschlechtert hat, womit im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen des fraglichen Urteils verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 16. Februar 2011 (vgl. E. 5.4 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.6.3) die damals geltend gemachten medizinischen Vollzugshindernisse, einschliesslich die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin, eingehend gewürdigt hat und zum Schluss kam, der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin erweise sich als zumutbar,
dass das Gericht in seinem Urteil vom 25. August 2010 davon ausging, die Beschwerdeführerin könne bei ihrer Rückkehr auf die im Kosovo bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche auch Angehörigen einer ethnischen Minderheit Zugang zu einer medizinischen Behandlung gewähre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.6.3),
dass demnach vorliegend die veränderte bzw. verschlechterte Gesundheitslage der Beschwerdeführerin nicht derart gravierend ist, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können,
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten weiteren ärztlichen Unterlagen abzuwarten (vgl. Beschwerde vom 7. Februar 2013, S. 4),
dass des Weiteren auf Beschwerdeebene neu vorgebracht und mittels verschiedenen medizinischen Dokumenten belegt wird, der Beschwerdeführer habe im Januar 2013 einen Herzinfarkt erlitten und müsse seither diverse Medikamente einnehmen,
dass diese gesundheitlichen Beschwerden im Kosovo ohne Weiteres behandelbar sind und dem Beschwerdeführer damit allfällig notwendige Therapien auch in seinem Heimatstaat zugänglich sind,
dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe - beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten - zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen,
dass auch die diversen in der Beschwerdeeingabe zitierten Berichte zur allgemeinen Lage für Angehörige von ethnischen Minderheiten im Kosovo keine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen vermögen,
dass die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt und dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kosovo ausgegangen wird,
dass beim Wegweisungsvollzug der Minderheiten der Roma, Ashkali und "Ägypter" im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung jedoch eine Einzelfallabklärung der individuellen Umstände vorgenommen werden muss (BVGE 2007/10 E. 5.3 f. und EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 jeweils m.w.H.).
dass die konkrete Lage der Beschwerdeführenden im Kosovo bei einer Rückkehr - im Rahmen einer Einzelfallabklärung - bereits einlässlich behandelt und beurteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010), womit sich eine erneute Prüfung erübrigt, da sich die entscheidrelevante Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert hat,
dass in der Beschwerdeeingabe des Weiteren auf das fehlende soziale bzw. verwandtschaftliche Beziehungsnetz im Heimatstaat der Beschwerdeführenden hingewiesen wird,
dass dieses Vorbringen ebenfalls bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens geprüft wurde und es sich hier folglich um keinen veränderten Sachverhalt handelt, womit auch diesbezüglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden gemäss dem vorgenannten Urteil in ihrer Heimat ein Grundstück mit drei Häusern besitzen, über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen und ferner über Verwandte mit geregeltem Aufenthalt im Ausland verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4543/2006 vom 25. August 2010 E. 8.4.1, 8.6.1 und 8.6.3), von denen sie notfalls finanzielle Unterstützung erwarten können,
dass demnach auch heute weiterhin davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden könnten sich im Kosovo - mit der Unterstützung ihres verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes sowohl in ihrer Heimat als auch im Ausland - eine neue Lebensgrundlage aufbauen, womit kein Anlass zur Annahme besteht, sie würden durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass auf Beschwerdeebene schliesslich geltend gemacht wird, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden erweise sich vor allem für die betroffenen Kinder als äusserst schwierig,
dass die diesbezüglichen Argumente keine neuen wesentlichen Elemente seit dem vorangegangenen Verfahren aufweisen, weshalb die entsprechenden Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-8132/2010 vom 16. Februar 2011 (vgl. E. 5.3 und 5.4) weiterhin massgeblich sind,
dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-8131/2010 vom 16. Februar 2011 den Kindern nicht gelungen ist, sich in einem Masse zu integrieren, welches eine "Assimilierung" an die hiesige Kultur, Lebensweise, Anstandsregeln und Rechtsordnung erkennen lassen würde,
dass auch die der Beschwerde beigelegten zwei Schulberichte betreffend E._______ (geboren [...]) und F._______ (geboren [...]), datiert vom 8. Mai resp. 17. Mai 2011, keine Änderung der Rechtslage herbeiführen können; dies auch unter der Berücksichtigung des Umstandes, dass seit dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-8131/2010 vom 16. Februar 2011 bis heute über 2 Jahre vergangen sind,
dass nach dem Gesagten das Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen und zu Recht festgehalten hat, die Verfügung vom 3. Mai 2005 bleibe rechtskräftig und vollstreckbar,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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