Verweigerung vorübergehender Schutz (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 30.10.2025Publikationsdatum: 10.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6362/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Irène Meier. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch Myriam Kohli, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz (Vollzug der Wegweisung); Verfügung des SEM vom 22. August 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Juni 2024 in der Schweiz um Gewährung des vorübergehenden Schutzes.
A.b Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung gab sie im Wesentlichen an, ukrainische Staatsangehörige zu sein, zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz jedoch nicht in der Ukraine gehabt zu haben.
A.c Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
A.d Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und führte aus, dass sie bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 ihren Wohnsitz in der «Türkischen Republik Nordzypern» (nachfolgend: Nordzypern) gehabt habe. Dies führe jedoch nicht automatisch zur Ablehnung des Anspruches auf vorübergehenden Schutz. Sie habe mit 19 Jahren ihren nunmehr ehemaligen Freund kennengelernt und sei kurz darauf zu ihm nach Nordzypern gezogen. Mit seiner Hilfe habe sie die Voraussetzungen für ein «High Income Visa» erfüllt. Allein wäre sie nicht in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel und die Unterkunft für das Visum nachzuweisen. Nach Beendigung dieser Beziehung sei ihr «High Income Visa» nicht mehr verlängert worden. Sie verfüge über keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern und habe dort auch ihren Wohnsitz definitiv verloren. Sie sei mangels sachlicher Gründe für eine Ungleichbehandlung einer Person gleichzustellen, welche sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten habe.
A.e Am 19. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kantonswechsel in den Kanton B._______.
A.f Mit Instruktionsschreiben vom 2. Juni 2025 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, weitere Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Am 17. Juni 2025 nahm sie Stellung und gab im Wesentlichen an, sie habe in Nordzypern kein Äquivalent zum vorübergehenden Schutz beantragt. Eine Antragsstellung sei nicht möglich gewesen, weil Nordzypern international nicht anerkannt sei und weder einen Schutzstatus noch ein Asylverfahren anbiete. Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern (am [...] 2024) habe sie sich weiterhin dort aufgehalten. Dies sei aufgrund von mehreren Kurzzeitvisa möglich gewesen. Zudem sei sie zwischenzeitlich als Touristin visumfrei nach Spanien und in die Schweiz gereist. Den Aufenthalt und die Reisen habe ihr damaliger Partner bezahlt. In der Schweiz habe sie aus persönlichen und humanitären Gründen ein Schutzgesuch gestellt.
A.g Zum Nachweis ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten:
ihren bis zum 26. Februar 2026 gültigen ukrainischen Reisepass;
eine Aufenthaltsbewilligung «High Income» vom (...) 2023 bis zum (...) 2024 für Nordzypern.
A.h Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung, wies sie dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.i Am 22. August 2025 gewährte die Vorinstanz der rubrizierten Rechtsvertretung Akteneinsicht und eröffnete ihr erneut die obgenannte Verfügung (vgl. Bst. A.h), neu datiert auf den 22. August 2025.
B.
B.a Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie, die Beschwerde sei gutzuheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 seien aufzuheben und es sei aufgrund der Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 aufzuheben und die Sache sei für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der mandatierten Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei dieser Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da sie bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat oder nach Nordzypern gefährdet sei.
B.b Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin insbesondere nachfolgende Dokumente bei:
eine Fürsorgebestätigung vom 22. August 2025;
drei Doppelseiten ihres ukrainischen Reisepasses (in Kopie), welche unter anderem eine Aufenthaltsbewilligung für Nordzypern vom (...) 2018 bis (...) 2019 aufgrund einer Erwerbstätigkeit und zwei Aufenthaltsbewilligungen vom (...) 2019 bis (...) 2020 und vom (...) 2020 bis (...) 2021 als Studentin zeigen;
drei Aufenthaltsbewilligungen «High Income» (in Kopie) vom (...) 2021 bis (...) 2022, vom (...) 2022 bis (...) 2023 und vom (...) 2023 bis (...) 2024 für Nordzypern.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Gemäss ständiger Praxis kann die Verwaltung auf eine unangefochten gebliebene Verfügung zurückkommen (vgl. hierzu BGE 129 V 110 E. 1.2.1; BVGE 2007/29 E. 4.4). Vorliegend hat die Vorinstanz ohne die ursprüngliche Verfügung vom 25. Juli 2025 explizit aufzuheben, während laufender Rechtsmittelfrist eine neue, identische Verfügung (gleiche Begründung und gleiches Dispositiv) datiert auf den 22. August 2025 erlassen. Letztere Verfügung bildet vorliegend somit das Anfechtungsobjekt der erst nach deren Eröffnung angehobenen Beschwerde.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
In der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 (Wegweisungsvollzug) und 4 (Kantonszuteilung) der Verfügung vom 22. August 2025 angefochten. Bei der Anfechtung der Dispositivziffer 4 handelt es sich indes offensichtlich um ein Versehen, zumal die Kantonszuteilung in der Begründung keine Erwähnung findet. Die Beschwerde richtet sich angesichts der Beschwerdebegründung nicht gegen die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung und die Kantonszuteilung (Dispositivziffern 1, 2 und 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Wegweisungsvollzug angeordnet hat (Dispositivziffern 3 und 5).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG das erstinstanzliche Verfahren in deutscher Sprache durchgeführt und das Entscheiddispositiv in die französische Sprache übersetzt. Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG grundsätzlich die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Die Beschwerdeführerin liess ihre Beschwerde in französischer Sprache einreichen. Ein Wechsel der Verfahrenssprache wurde vorliegend nicht beantragt. Ein solcher drängt sich im Übrigen auch nicht auf, da die Beschwerdeführerin zum einen rechtsvertreten und zum anderen auch selbst dazu in der Lage war, sich sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in der von ihr gewünschten Sprache zu äussern respektive eine rechtsgenügliche Beschwerde einreichen zu lassen.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend der Vollzug der Wegweisung nach Nordzypern.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.3 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Das SEM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe sich auch nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern aufgehalten. Dies sei mitunter an den Ein- und Ausreisestempeln in ihrem ukrainischen Reisepass ersichtlich. Zudem ergebe sich aus den Akten nichts, was gegen ihre Rückkehr nach Nordzypern spreche. Der Vollzug sei zulässig, weil sich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen entnehmen lasse und sich weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihrerseits in Nordzypern ergäben. Ausserdem gelte Nordzypern als sicherer Drittstaat. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar, weil die Beschwerdeführerin sich nach Ablauf ihrer Aufenthaltserlaubnis am (...) 2024 weiterhin in Nordzypern aufgehalten und anschliessend sogar als Touristin nach Spanien und in die Schweiz gereist sei. Demzufolge habe sie sich auch nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis weiterhin ohne Probleme in Nordzypern aufhalten können. Es gelinge ihr sodann nicht nachzuweisen, dass sie ihr «High Income Visa» in Nordzypern nicht habe verlängern können und dies von ihrem ehemaligen Partner abhängig sei. Im Weiteren seien den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2024 und vom 17. Juni 2025 keine Gründe zu entnehmen, welche für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund individueller Umstände sprächen. Aufgrund des gültigen ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung zudem auch möglich.
7.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie habe in Bezug auf ihre Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern an der Feststellung des Sachverhaltes im vorinstanzlichen Verfahren vollständig mitgewirkt und alle relevanten Unterlagen eingereicht. Die Vorinstanz hingegen verletze diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht. Im Weiteren sei sie (die Beschwerdeführerin) nie aufgefordert worden, zur Wegweisung und deren Vollzug nach Nordzypern Stellung zu nehmen. Vielmehr sei ihr die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht gestellt worden. Mit der Abweisung der vorläufigen Aufnahme habe die Vorinstanz vorliegend den Untersuchungsgrundsatz, das rechtliche Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Der Vollzug der Wegweisung in die Ukraine und nach Nordzypern sei unzumutbar und sogar unmöglich. In die Ukraine sei der Wegweisungsvollzug aufgrund des Krieges unzumutbar. In Nordzypern könne sie sich nicht mehr legal aufhalten und bei ihrem ehemaligen Partner handle es sich um einen mächtigen und potentiell gefährlichen Mann. Zudem habe sie dieser seit Beginn der Beziehung finanziell unterstützt. Aufgrund der Trennung habe sie keine Möglichkeit mehr, sich rechtmässig in diesem Land aufzuhalten. Ausserdem handle es sich bei Nordzypern um einen nur von der Türkei und nicht von den Vereinten Nationen (UNO) oder dem Europarat anerkannten Staat. Deren Behörden könnten nicht um eine Rückführung ersucht werden, weshalb der Vollzug unmöglich sei.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, indem es lediglich unbegründete Vermutungen bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern aufgestellt habe und ihre vorgebrachten Beweise sowie detaillierten Erklärungen zu den erhaltenen Visa, dem Verfahren zu deren Beantragung sowie zum Aufenthalt in Nordzypern nach Ablauf des «High Income Visa» ignoriert habe. Zudem sei es unmöglich, eine negative Tatsache (fehlende Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern) zu beweisen. Im Weiteren habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör verletzt, weil im vorinstanzlichen Verfahren der Wegweisungsvollzug nach Nordzypern nie erwähnt und sie nicht aufgefordert worden sei, zu den Wegweisungsvollzugshindernissen Stellung zu nehmen.
8.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
8.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2021 II/1 E. 25.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
9.1 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin aus, der Wegweisungsvollzug nach Nordzypern sei unmöglich und unzumutbar, da sie aktuell über keine Aufenthaltsbewilligung in Nordzypern verfüge, diese nicht verlängern könne und sich daher dort auch nicht legal aufhalten könne. Nach Ablauf ihres Aufenthaltstitels in Nordzypern habe sie sich zwar weiterhin dort aufgehalten. Dies sei jedoch lediglich aufgrund von mehreren Kurzzeitvisa möglich gewesen. Zudem sei sie zwischenzeitlich als Touristin visumfrei nach Spanien und in die Schweiz gereist. Den Aufenthalt und die Reisen habe ihr damaliger Partner bezahlt. Um ein «High Income Visa» in Nordzypern zu erhalten, seien verschiedene Voraussetzungen notwendig. Diese erfülle sie seit Beendigung der Beziehung mit ihrem ehemaligen Partner nicht mehr, da sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfüge.
9.2 In Würdigung der aktuellen Beweislage (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) erschliesst sich derzeit nicht, ob die Beschwerdeführerin in Nordzypern über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt oder ob sie diese gegebenenfalls verlängern beziehungsweise wiedererlangen könnte; eine behördliche Rückübernahmezusicherung liegt nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den Behörden in Nordzypern schildert und dort nach Ablauf ihres «High Income Visa» am (...) 2024 legal ein- und ausreisen konnte, kann nicht geschlossen werden, es sei ihr in Zukunft möglich, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und nach Nordzypern einzureisen. Bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz war sie in Nordzypern denn auch im Besitz von Kurzzeitvisa (vgl. SEM-Akte [...]-13), was ihr das Ein- und Ausreisen ermöglichte. Auch in Bezug auf die unbelegt gebliebene Unmöglichkeit einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung kann vorliegend nicht im Umkehrschluss angenommen werden, eine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung lasse sich in Nordzypern verlängern beziehungsweise erneuern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist.
9.3 Somit erweist sich der Sachverhalt vorliegend als unvollständig abgeklärt, zumal unklar ist, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Nordzypern möglich ist. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, zu prüfen - allenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen zyprischen Behörden -, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres abgelaufenen «High Income Visa» und der nicht mehr gültigen Kurzzeitvisa über einen Aufenthalts- oder Schutzstatus in Nordzypern verfügt. Im Weiteren hätte das SEM auch abklären müssen, ob es der Beschwerdeführerin überhaupt möglich ist, legal in den Nordteil von Zypern wiedereinzureisen und dort inskünftig eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Allem voran stellt sich dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer geltend gemachten geänderten finanziellen Lage (nach Beendigung der Beziehung zu ihrem ehemaligen Partner) einen Aufenthaltsstatus in Nordzypern wiedererlangen kann beziehungsweise einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder eines Visums (bspw. «High Income Visa») hat.
9.4 Sodann gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, weitere Gründe vorzubringen, welche allenfalls gegen den Wegweisungsvollzug nach Nordzypern sprechen. Nachdem das SEM der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. Juni 2024 die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in Aussicht stellte und sich auch im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine Fragen des SEM zum Wegweisungsvollzug (abgesehen zur Aufenthaltsbewilligung) finden, konnte sich die Beschwerdeführerin nicht explizit zum Wegweisungsvollzug nach Nordzypern und zu allfälligen Vollzugshindernissen äussern. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz nach dem Gesagten sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch die Mitwirkungs- und Äusserungsrechte der Beschwerdeführerin im Beweiserhebungsverfahren, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
10.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
10.2 Vorliegend ist eine Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angezeigt, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen, insbesondere einer allfälligen Kontaktaufnahme mit den Behörden in Nordzypern, der Einforderung weiterer Beweismittel (etwa zur finanziellen Situation) und gegebenenfalls der Durchführung einer Anhörung bedarf (siehe hierzu auch oben E. 9.4). Diese Massnahmen sprengen den Rahmen des Beschwerdeverfahrens und würden für die Beschwerdeführerin eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten.
10.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit damit (eventualiter) die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt worden ist. Die Dispositivziffern 3 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juli 2025 beziehungsweise vom 22. August 2025 sind aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird die Vorinstanz auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2025 geheiratet hat. Aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 22. August 2025 eine Kostennote ein (Aufwand von rund 9.5 Stunden à Fr. 180.-). Der für die Bemühungen ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint aufgrund der Schwierigkeit und des Umfangs der Streitsache als angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 180.- liegt innerhalb des in Art. 10 Abs. 2 VGKE definierten Rahmens und ist somit nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'848.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind mit dieser Kostenregelung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Dispositivziffern 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 beziehungsweise vom 22. August 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'848.60 auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Irène Meier
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