Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 22.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6371/2012
Urteil vom 15. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),Gambia, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2011 von Italien her illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags sein erstes Asylgesuch stellte,
dass er am 30. März 2011 im B._______ anlässlich der Kurzbefragung summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage angab, eine Rückkehr nach Italien wäre schwierig, weil er nach dreimaliger Verlängerung seines Aufenthaltes in Italien keine Aufenthaltsverlängerung mehr erhalten habe,
dass er kranke Augen habe und sich in der Schweiz behandelt lassen wolle,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 illegal in Italien eingereist war und in C._______ um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton D._______ verpflichtete die Wegweisungsverfügung zu vollziehen,
dass das Bundesamt am 11. August 2011 feststellte, diese Verfügung sei am 10. August 2011 in Rechtskraft erwachsen, und der Beschwerdeführer in der Folge am 21. September 2011 nach Italien überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des BFM in E._______ ohne Einreichung von Identitätspapieren sein zweites Asylgesuch stellte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ vom 29. Oktober 2010 erneut rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er dabei angab, nach seiner Einreise in Italien am 21. September 2011 hätten die Flughafenbehörden angeordnet, er habe das Land innert sieben Tagen zu verlassen, was er jedoch nicht getan habe,
dass er nach einem fünfmonatigen Aufenthalt in F._______ (...) angeklagt worden sei und sechs Monaten lang im Gefängnis verbracht habe,
dass er in der Folge einen Arzt konsultiert habe, weil ihn seine Augen geschmerzt hätten,
dass er Angst, gehabt habe, von den italienischen Behörden in seine Heimat geschickt zu werden, weshalb er erneut in die Schweiz gekommen sei,
dass das BFM die italienischen Behörden am 1. November 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert der festgelegten Frist keine Stellung nahmen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 16. November 2012 (eröffnet am 30. November 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO am 16. November 2012 anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass eine allfällige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Italien nicht gegen den Vollzug der Wegweisung in dieses Land spreche, weil ihm dort ein rechtmässiges Verfahren gewährleistet sei,
dass hinsichtlich seines (...)leidens und seines Vorhalts, er habe in Italien keine passende Behandlung erhalten, darauf hinzuweisen sei, dass Italien die Richtlinie von 2003/9 EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäische Kommission umgesetzt habe,
dass demnach nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Wegweisungsvollzug spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb man die vorläufige Aufnahme anordnen solle,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm weiter die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer über allfällig bereits stattgefundenen Datenweitergaben in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass er zur Begründung angab, er sei in Behandlung wegen seines (...)leidens, müsse Medikamente nehmen und regelmässig seine (...) kontrollieren lassen,
dass in Italien sein Asylgesuch abgewiesen worden sei, weshalb ihn Italien nach Gambia schicken werde, wo es keine angemessene Behandlung gebe und seine (...) sich verschlechtern werde,
das er dort zudem wegen einer Teilnahme an einem Treffen von Oppositionellen gesucht werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 1. November 2012 Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat,
dass Italien auf das Gesuch nicht innert Frist antwortete, worauf das BFM am 20. November 2012 feststellte, Italien sei wegen Verfristung für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtete,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien vorbrachte, er möchte nicht nach Italien gehen, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe und ihm zudem die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert worden sei,
dass er weiter ein (...)leiden habe und in Italien nicht entsprechend behandelt werde,
dass er in der Beschwerdeschrift ferner vorbringt, Italien würde ihn nach Gambia zurückschicken, wo er auch keine angemessene medizinische Behandlung erhalte,
dass diese Vorbringen keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien darstellen, zumal der Beschwerdeführer in Italien mehrmals medizinisch behandelt wurde,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde aus Italien ohne korrekte Prüfung seiner Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK nach Gambia ausgeschafft,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen das Bestehen von Vollzugshindernissen i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen ist, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos erweisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass hiermit auch der am 10. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos wird,
dass ferner ebenfalls das in er Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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