Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025.
Entscheiddatum: 25.09.2025Publikationsdatum: 02.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6395/2025
Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. Oktober 2024 per Flugzeug in Richtung B._______ verliess und von dort aus via C._______ in die Schweiz gelangte, wo sie am 16. Oktober 2024 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 20. November 2024, der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Dezember 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 3. April 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie werde in ihrem Heimatstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur angolanischen Glaubensgemeinschaft «D._______» verfolgt,
dass nämlich ihre Eltern seit einem Grossanlass für Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft im Jahr 20(...), wobei Tausende Personen ums Leben gekommen seien, verschwunden seien,
dass sie, die Beschwerdeführerin, im Jahr 2021 von vielen seltsamen Vorfällen gehört habe, bei denen Mitglieder ihrer Kirchgemeinschaft ums Leben gekommen oder verschwunden seien,
dass sie im April 2023 zusammen mit ihrer Schwester an einer Messe zum Gedenken an die Verstorbenen und Verschwundenen der Kirche teilgenommen habe, bei welcher es zu einem Massaker gekommen sei, aus dem beide Schwestern hätten entkommen können,
dass im März 2024 ihre Schwester plötzlich verschwunden sei und sie, die Beschwerdeführerin, daraufhin vorsichtshalber beschlossen habe, den Kontakt zu ihrem Bruder abzubrechen,
dass sie, die Beschwerdeführerin, ungefähr zwei Wochen vor ihrer Ausreise aus Angola, zusammen mit einer Kollegin in eine Markt-Kontrolle geraten, festgenommen und ihre Ware beschlagnahmt worden sei, wobei der Polizeichef ihr gesagt habe, trotz ihrer Freilassung höre seine Arbeit nicht auf, da man alle Gläubigen der Kirche suchen würde,
dass sie sich anschliessend bei ihrem Freund aufgehalten habe, welcher ihr einen Pass einer Portugiesin besorgt habe, mit welchem sie am 14. Oktober 2024 aus Angola ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2025 (eröffnet am 23. Juli 2025) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch vom 16. Oktober 2024 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass das SEM zur Begründung zunächst festhielt, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Beweismittel zu ihren Vorbringen zu den Akten reichen können,
dass zwar im Internet Berichte zum erwähnten Vorfall im Jahr 20(...) vorhanden seien,
dass aber nichts zum von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ereignis im April 2023 (Messe im Andenken an die Verstorbenen und Verschwundenen ihrer Kirche, Auftauchen der Polizei mit Schiesserei auf die Anwesenden), sondern lediglich über den Tod von zwei Personen bei der versuchten Festnahme des religiösen Anführers E._______ berichtet worden sei,
dass davon auszugehen sei, dass entsprechende Berichte durch Menschenrechtsorganisationen oder die Opposition veröffentlicht worden wären, wenn es tatsächlich ein erneutes Massaker gegeben hätte in dem Ausmass, wie von der Beschwerdeführerin geschildert,
dass auch keine Belege zum von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Verschwinden vieler Kirchenmitglieder im Jahre 2021 eingereicht worden seien und keine Berichte für dieses Jahr hätten gefunden werden können,
dass die Beschwerdeführerin zudem F._______ als Anführer der Kirche genannt habe, dieser jedoch nur die Rolle des religiösen Leiters der Gemeinde G._______ innegehabt habe, während E._______ der tatsächliche Anführer der Kirchgemeinde gewesen sei,
dass schliesslich hinsichtlich der beschlagnahmten Ware überraschend sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin keinerlei Gedanken zu möglichen Gefahren gemacht hätte, bevor sie im Herbst 2024 zur Abholung der Marktware und Bezahlung der Busse auf den Polizeiposten gegangen sei, obwohl sie nach dem Verschwinden ihrer Schwester so vorsichtig und misstrauisch geworden sei, dass sie selbst den Kontakt zu ihrem Bruder vollständig abgebrochen habe,
dass der Mangel an Beweisen zu der generellen Verfolgung der ganzen Kirchgemeinde sowie die andere Darstellung der Vorfälle im Jahre 2023 gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Behauptung spreche, dass sich ihre eigene Verfolgung in eine Verfolgung ihrer ganzen Kirchgemeinde einfüge,
dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorfalls im April 2023 sowie der mangelnden Indizien für eine Kollektivverfolgung der Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Polizei im Jahr 2024 plötzlich an ihr interessiert gewesen sein sollte, womit auch ihre Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses als unglaubhaft erachtet werde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass das SEM schliesslich hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung geschilderten Vergewaltigung im Jahr 2009 festhielt, dass dieser - ohne das geltend gemachte Ereignis zu verkennen - mangels aktueller Bedrohungslage die erforderliche flüchtlingsrechtliche Relevanz gemäss Art. 3 AsylG fehle,
dass die Beschwerdeführerin somit zur Ausreise verpflichtet sei und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass nämlich auch die Angaben in Bezug auf ihre Familie mit Zweifeln behaftet seien, nachdem sie geltend mache, ihre Familienangehörigen seien aufgrund der Kirchenzugehörigkeit verschwunden, was sich jedoch als unglaubhaft herausgestellt habe, und die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin finde,
dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin (starke (...)schmerzen, (...)beschwerden, psychische Probleme sowie Probleme mit [...], [...] und [...]) in Angola mit den erforderlichen Medikamenten behandelbar seien und selbst bei fehlender oder unzureichender Behandlung nicht mit einer raschen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung der Gesundheit zu rechnen sei, die zu einer medizinischen Notlage führen würde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2025 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ihrer Wahl ersuchte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. August 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies, und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss fristgerecht leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 29. August 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellt, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die verschiedenen Ereignisse im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgungssituation glaubhaft darzulegen,
dass es richtigerweise zum Schluss gekommen ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Verfolgung als Angehörige der angolanischen Glaubensgemeinschaft «D._______» seien mangels Belegen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu qualifizieren,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage somit bei einer Rückkehr nach Angola keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu gewärtigen hat,
dass die Argumente in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass die Beschwerdeführerin zum Vorwurf der fehlenden Medienberichterstattung zu den Ereignissen im Nachgang zum weithin bekannten Massaker von 20(...) entgegenhält, die vom Regime kontrollierte Presse habe diese Informationen aufgrund der Tragweite und der negativen Auswirkungen des Massakers geheim gehalten und zudem das Ziel vor Augen gehabt, eine Zweigstelle der Kirche zu vernichten,
dass die Beschwerdeführerin sodann erklärt, sie habe E._______ an der Anhörung deshalb nicht erwähnt, weil sie ihn nicht gekannt und entsprechend nicht gewusst habe, dass er der neue Anführer sei,
dass sie zum Vorwurf des unbedachten Aufsuchens des Polizeipostens entgegnet, nach längerem Überlegen sei sie zum Schluss gekommen, die Marktaufseher hätten keinen Grund, ihre Daten zu kennen, und sie daher geglaubt habe, die Ware durch Bestechung zurückzuerlangen, was sich jedoch als Fehlannahme erwiesen habe,
dass sich diese Einwände mangels Plausibilität und Substantiierung insgesamt als unbegründet erweisen, da sie weder durch Belege gestützt noch in sich schlüssig dargelegt sind, mithin das Gericht nicht zu überzeugen vermögen,
dass hinsichtlich der übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzuhalten bleibt, dass die wiederholte Geltendmachung ihrer Vorbringen sowie das Beharren auf deren Glaubhaftigkeit keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführerin insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration bei ihrer Rückkehr in Angola gelingen sollte, zumal sie über Arbeitserfahrung als (...) verfügt sowie angab, dort einen Freund und eine Kollegin, bei der sich ihre Tochter aufhalte, zu haben (vgl. SEM-Akte 1368799-19/13 F49 ff. und 1368799-34/21 F20),
dass sie bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung zählen darf,
dass der erhobene Einwand in der Rechtsmitteleingabe, sie wäre in Angola ganz auf sich alleine gestellt, bereits deshalb sowie angesichts der vagen und knappen Angaben zu ihren Angehörigen nicht zu überzeugen vermag (vgl. SEM-Akten 1368799-19/13 F27 [Bruder versteckt, Schwester, Vater und Mutter verschwunden] und 1368799-34/21 F17 ff.),
dass das SEM im Übrigen insoweit zu Recht betont, die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin,
dass zu den gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene nichts vorgebracht wird und insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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