Entscheiddatum: 01.03.2013Publikationsdatum: 20.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-644/2013
Urteil vom 1. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. oder 3. August 2012 mit einem LKW verliess und über verschiedene Länder am 22. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte,
dass er am 24. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte und dort am 22. November 2012 summarisch befragt wurde,
dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität abgab, schriftlich dazu aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akten A2),
dass ihm zudem zu seinen Aussagen und der Tatsache, dass er am 6. Juni 2003 in Deutschland registriert/daktyloskopiert worden sei, und mutmasslich Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM am 23. November 2012 das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen, sondern nur einen Studentenausweis,
dass er seit 2010 die (...) State Universität besucht habe und Mitglied der Gruppe "(...)" gewesen sei,
dass die "(...)" Probleme mit einer anderen Gruppe namens "(...)" gehabt habe, wobei zwei Mitglieder der "(...)" von den "(...)" umgebracht worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Mitgliedern der "(...)" gerächt habe, indem sie neun Mitglieder der "(...)" getötet hätten,
dass der Beschwerdeführer deshalb von der Polizei gesucht worden sei,
dass im Juli 2012 Anhänger der "(...)" das Eigentum des Beschwerdeführers beschlagnahmt und verbrannt und dabei seinen Mitbewohner umgebracht hätten,
dass am 2. August 2012 sein Vater getötet worden sei, worauf sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Januar 2013 - eröffnet am 1. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen habe, erfahrungs- und tatsachenwidrig sei, da es in Nigeria insbesondere in grossen Städten regelmässig strenge Identitätskontrollen gebe,
dass zudem wirklichkeitsfremd und unglaubhaft sei, er sei ohne Ausweispapiere und ohne Kontrollen von Nigeria nach Europa gereist,
dass er auch zur Schiffsreise und zur Reise von Italien in die Schweiz unsubstanziierte und unglaubhafte Angaben gemacht habe, weshalb der Verdacht bestehe, er wolle die Schweizer Behörden über die wahren Umstände seiner Ausreise und über seine Identitätsausweise täuschen, zumal er bisher nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer zudem aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass seine Darstellung unstimmig und auf den ersten Blick offenkundig unglaubhaft sei,
dass er bezüglich des Zeitpunkts der Vorfälle, bei denen zwei Mitglieder der Gruppe "(...)" umgebracht worden seien, und desjenigen, bei dem neun Mitglieder der "(...)" getötet worden seien, unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er zu diesen zentralen Aspekten stimmige Informationen geben könne,
dass er ausserdem keine hinreichenden Angaben zur Gruppe "(...)" bzw. seiner angeblichen Funktion als dritter Kommandant dieser Gruppe (Ziele, Unterschiede der beiden Gruppen, Gründe für Tötungen, Anzahl Mitglieder, Gründe, weshalb er Kommandant geworden sei, und die Aufgabe als solcher) habe machen können,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, detailliert und konzis zu beschreiben, wie er zusammen mit anderen Mitgliedern der "(...)" die Rache an den "(...)" organisiert habe,
dass im Übrigen der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 7. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu bezeichnen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei,
dass sodann im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, und eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und - ausser dem sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst ist, auf eine Nachbesserung (Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache) aus prozessökonomischen Gründen aber verzichtet wird, zumal die Begründung verständlich ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass seine Aussage, wonach er nie einen Identitätsausweis oder einen Reisepass besessen habe, nicht geglaubt werden kann, zumal es, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde, wirklichkeitsfremd und damit unglaubhaft erscheint, er sei ohne Ausweispapiere und ohne Kontrollen den langen Weg von Nigeria nach Europa gereist,
dass er ferner zu den Umständen seiner Reise (Dauer, Reiseweg) keine klaren Angaben machen konnte, was jedoch von ihm angesichts seiner sehr guten Schulbildung hätte erwartet werden dürfen,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Fall auf Grund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass nämlich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund mehrerer Unstimmigkeiten als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass er zu den zentralen Gründen seiner Ausreise - die Vorfälle, bei denen Mitglieder seiner Gruppe "(...)" sowie der Gruppe "(...)" umgebracht worden seien - widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben gemacht hat,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er würde im Falle einer Rückkehr nach Nigeria "als dritter Mann" der "(...)" getötet,
dass er die Wahrheit erzählt habe,
dass er damit der Argumentation der Vorinstanz jedoch keine substanziellen Einwände entgegen zu bringen vermag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal der Beschwerdeführer über eine höhere Bildung verfügt und von einem tragfähigen familiären oder zumindest sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden kann,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der noch junge Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweitergabe) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: