Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 10.11.2025Publikationsdatum: 18.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6440/2025
Urteil vom 10. November 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer stellte am 2. Mai 2023 im Bundesasylzentrum Region B._______ ein Asylgesuch. Am 11. August 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt.
Mit Entscheid des SEM vom 18. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt.
Am 11. Februar 2025 fand eine ergänzende Anhörung statt.
B.
B.a Der kurdische Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Mitglied des "Pir-Sultan-Abdal"-Vereins gewesen, habe sich aber nie an einem bewaffneten Kampf beteiligt. Nach einer Hilfeleistung an einen verletzten Guerilla-Kämpfer der MKP (Maoistische Kommunistische Partei) sei er am (...) 2013 wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren, acht Monaten und sieben Tagen verurteilt worden. Er habe diese Haftstrafe vollständig verbüsst. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis am (...) 2019 habe er ein (...)unternehmen betrieben, wobei er aber wegen ständiger Kontrollen und Schikanen wirtschaftliche Einbussen erlitten habe. Aufgrund seines Strafregistereintrags habe er auch keine andere Arbeit gefunden. Im Zeitraum von 2020 bis 2022 hätten bewaffnete Soldaten zweimal sein Haus gestürmt. Schliesslich habe seine Ehefrau ihn verlassen und das Sorgerecht für seine Kinder sei ihm aufgrund der Umstände nicht zugesprochen worden. Ausserdem sei er von der Regierung unter Druck gesetzt worden, als Spitzel oder Dorfschützer tätig zu werden. Er habe in diesem Zusammenhang regelmässig Drohanrufe erhalten. Da er sich geweigert habe, die genannten Aufgaben zu übernehmen, sei eine Fiche über ihn angelegt worden, was die Arbeitssuche zusätzlich erschwert habe. Im Jahr 2022 oder 2023 sei er bei einer Taxifahrt in seiner Heimatregion angehalten worden, als dort eine Schiesserei stattgefunden habe; später sei er zwei- oder dreimal hierzu befragt worden. Als er im November oder Dezember 2022 einen Passantrag gestellt habe, habe er erfahren, dass eine Ausreisesperre gegen ihn verhängt worden sei. Mithilfe eines Rechtsanwalts habe er deren Aufhebung erreichen können. Am 27. April 2023 sei er legal aus seinem Heimatstaat ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten noch zwei oder drei Razzien bei seiner Familie stattgefunden, wobei die Beamten sich nach ihm erkundigt hätten.
B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgen-de Dokumente ein:
Urteil des 4. Schwurgerichts von C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2013;
Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend Verbüs-sung der Haftstrafe vom (...) 2020;
Dokument der Oberstaatsanwaltschaft C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2022 betreffend Ausreisesperre;
Screenshots von Artikeln aus diversen Online-Nachrichtenportalen;
Scheidungsurteil in Kopie;
Strafregisterauszug in Kopie;
Arztbericht vom 12. Februar 2025.
C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 30. Juli 2025 (eröffnet am 31. Juli 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren wurde die Anordnung der vorläufigen Aufnahme respektive eventualiter die Rückweisung an die Vor-instanz zur Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Oktober 2025 auf.
E.b Der Kostenvorschuss wurde am 30. September 2025 geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile durch die heimatlichen Behörden würden nicht die geforderte asylrechtlich relevante Intensität aufweisen. Die geschilderten Drohanrufe, Razzien und Befragungen hätten keine weiteren Konsequenzen für ihn gehabt. Es sei unklar geblieben, inwiefern er durch die angelegte Fiche - deren Existenz im Übrigen nicht belegt worden sei - Nachteile erlitten habe. Der Beschwerde-führer habe die gegen ihn verhängte Haftstrafe vollständig verbüsst und bestätigt, dass derzeit keine Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Zudem sei die Ausreisesperre einige Monate vor seiner Ausreise aufgehoben worden. Schliesslich sei aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstands, dass er noch während längerer Zeit im Heimatstaat verblieben sei, nicht davon auszugehen, dass die geschilderten Ereignisse einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er in Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten habe. Eine Verfolgung erscheine auch deshalb unwahrscheinlich, weil er nebst einer Mitgliedschaft im Pir-Sultan-Abdal-Verein für keine Partei tätig gewesen und nie an Kampfhandlungen beteiligt oder Mitglied einer bewaffneten Organisation gewesen sei. Zudem habe er gemäss seinen Aussagen unmittelbar vor seiner Ausreise im Jahr 2023 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bei den Schikanen und Benachteiligungen, denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könne, handle es sich nicht um ernsthaft Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, weshalb diese gemäss gefestigter Praxis per se nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden. Die Situation der Kurden in der Türkei habe sich überdies seit 2001 merklich verbessert. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt im Heimatstaat leben würden.
4.1.2 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei aufgrund der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Allergien) nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der Rechtsprechung auszugehen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. Die Vorinstanz habe erforderliche Abklärungen zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fichierung sowie ge-schilderten Razzien und Drohanrufen unterlassen. Die Plausibilität und die möglichen Folgen des Drucks, Spitzel oder Dorfschützer zu werden, seien wie die möglichen Folgen seiner früheren strafrechtlichen Verurteilung unter Mitberücksichtigung der dokumentierten Repressionen gegenüber kurdischen Oppositionellen nicht abgeklärt und nicht hinreichend gewürdigt worden. Es seien ihm auch keine vertieften Fragen zu dem ihm vorgeworfenen Widerspruch betreffend die Schwierigkeiten bei der Arbeitstätigkeit gestellt worden. Das SEM habe eine isolierte Betrachtung der einzelnen Sachverhaltselemente ohne Gesamtwürdigung der Häufigkeit und Dauer der vorgebrachten Repressalien vorgenommen. Eine aktualisierte, quellenbasierte Würdigung der allgemeinen Situation in der Türkei sei nicht erfolgt.
4.2.2 Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe im Jahre 2013 zu einem Vermerk in der PolNet-Datenbank geführt habe. Das SEM habe die zentrale Bedeutung dieser Fichierung verkannt. Die von ihm nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis erlittenen Repressalien (Drohungen, Hausdurchsuchungen) seien hierauf sowie auf seine Verweigerung einer Spitzeltätigkeit zurückzuführen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien konsistent, detailreich und würden durch die verfügbaren Länderinformationen gestützt. Die Drohungen und Hausdurchsuchungen seien typische Folgeerscheinungen einer solcher Fichierung und Teil einer systematischen staatlichen Strategie, ihn einzuschüchtern und zu kontrollieren. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er die Fichierung und die Hausdurchsuchungen nicht habe belegen können; die Einsichtnahme in entsprechende Dokumente und deren Beibringung seien üblicherweise nicht möglich. Razzien würden in den Kurdenregionen regelmässig ohne richterliche Anordnung durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem in seiner Praxis eine Fichierung aufgrund politischer Aktivitäten auch ohne das Vorliegen entsprechender Dokumente als plausibel erachtet. Bei Personen mit kurdisch-linkem Profil bestehe ein erhöhtes Risiko weiterer Ermittlungen und einer erneuten Inhaftierung. Das Bundesverwaltungs-gericht habe ferner anerkannt, dass die Weigerung, für staatliche Sicherheitskräfte als Informant tätig zu sein, eine erhöhte Verfolgungsgefahr begründen könne. Seine geschilderten Erfahrungen würden sich in das durch einschlägige Länderberichte gezeichnete Bild einfügen. Im Weiteren habe die Vorinstanz ihm zu Unrecht einen Widerspruch betreffend sein wirtschaftliches Fortkommen vorgeworfen. Er habe aufgrund der behördlichen Schikanen keine reguläre Anstellung finden können, sondern unsichere, informelle Tätigkeiten ausüben müssen. Wirtschaftliche Nachteile könnten praxisgemäss asylrechtlich relevant sein, wenn sie systematisch seien und auf einer staatlichen Diskriminierung beruhen würden. Seine wirtschaftliche Situation sowie die Angst vor weiteren Schikanen hätten dazu geführt, dass sein Leben in der Türkei unerträglich und unzumutbar geworden sei. Eine Gesamtwürdigung der geschilderten Nachteile in Kombination rechtfertige eine Bejahung einer gezielten staatlichen Verfolgung aus politischen Gründen sowie wegen seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit hoher Wahrscheinlichkeit den gleichen Repressionen ausgesetzt wäre. Demnach seien die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt.
4.2.3 Zudem wäre eine Rückführung unter den geschilderten Umständen auch mit dem Non-Refoulement-Gebot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 EMRK nicht vereinbar. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig und unzumutbar zu erachten, weil er angesichts der erlebten Stigmatisierung keine menschenwürdige Existenz in der Türkei führen könnte.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.; Krauskopf / Wysseling, Art. 12 N 15 ff, in: Waldmann / Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-gesetz, 3. Aufl. 2023). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Sachverhaltselementen in erforderlichem Umfang sowie mit genügender Differenziertheit auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb gemäss ihrer Auffassung die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Insbesondere kann dem Vorwurf ungenügender Abklärungen betreffend die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese geeignet gewesen wären, zu einer anderen Einschätzung betreffend die asylrechtliche Relevanz seiner Asylvorbringen zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Schlussfolgerungen des SEM nicht einverstanden ist, stellt per se weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung.
5.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien und Schikanen durch die türkischen Behörden mangels hinreichender Intensität nicht als Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Insbesondere ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass die vorgebrachte Fichierung wegen seiner Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe in der Vergangenheit oder seine Weigerung, als Spitzel respektive Dorfschützer tätig zu sein, im Zeitpunkt seiner Ausreise asylrechtlich beachtliche Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen trotz fehlender entsprechender Beweismittel offengelassen werden. Zumal auch kein exponiertes oppositionelles Engagement des Beschwerdeführers aktenkundig ist, und er legal und unbehelligt auf dem Luftweg aus der Türkei ausreisen konnte, besteht unter Würdigung aller Umstände kein stichhaltiger Grund zur Annahme, er habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
7.2 Mit den Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Einschätzung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz bestritten wird, wird den Erwägungen der Vorinstanz letztlich nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insbesondere sind die zitierten Gerichtsurteile und COI-Berichte nicht geeignet, seine Einschätzung der Gefährdungssituation zu untermauern. Ohne bestreiten zu wollen, dass die geltend gemachten Ereignisse für den Beschwerdeführer belastend gewesen sein mögen, sind die geschilderten Lebensumstände, unter welchen er in der Türkei gelebt hat, nicht als menschenunwürdig zu bezeichnen. Die praxisgemäss hohen Anforderungen an die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG sind nicht erfüllt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.2, BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1, m.w.H.).
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.).
9.3.3 Ferner sprechen auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und war trotz vorgebrachter Erschwernisse in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm dies auch in Zukunft möglich sein wird. Zu Recht hat die Vorinstanz auch das Vorliegen einer medizinischen Notlage verneint.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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