Entscheiddatum: 11.01.2013Publikationsdatum: 23.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6445/2012
Urteil vom 11. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren (...), Armenien, c/o C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Armenien im Herbst 2009 legal verliess, sich in der Wohnregion seines Vaters in D._______, Russland, bis zum Oktober 2012 arbeitshalber aufhielt, anschliessend via Belarus, Polen, Deutschland und Österreich am 19. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 23. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenzentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer sich unter dem Namen B._______ meldete und behauptete, am (...) geboren und mithin minderjährig zu sein,
dass eine am 25. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass das BFM am 30. Oktober 2012 (mit Einwilligung des Beschwerdeführers) eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung seiner Altersangaben durchführen liess,
dass die Ärzte die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle anwendeten und zum Ergebnis kamen, der nach eigenen Angaben im Abklärungszeitpunkt 17 Jahre und 1 Monate alte Beschwerdeführer weise ein abgeschlossenes Knochenwachstum seines Skeletts von mindestens 17 Jahren auf (sog. "reifes Skelett"),
dass das BFM am 9. November 2012 im EVZ Kreuzlingen erneut die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn zudem zum Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragte und das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens, Deutschlands und Österreichs zur Durchführbarkeit des Asylverfahrens gewährte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Anhörung eine neue Identität geltend machte und die früher geltend gemachten Personalien als bewusste Falschangabe bezeichnete,
dass er weiter erklärte, in Armenien nicht verfolgt zu sein, dort nie in Haft gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein, keine politischen oder religiösen Probleme gehabt zu haben und allein aus wirtschaftlichen Gründen Armenien verlassen habe, da er dort nicht mehr leben wolle und mehr vom Leben erwarte als Kartoffeln zu pflanzen,
dass er in keinem anderen Land ein Asylgesuch gestellt,
dass er über keine Beweismittel und Identitätspapiere verfüge, weil er den Reisepass seit einem Jahr nicht mehr besitze, eine Identitätskarte noch nie besessen habe und seinen Geburtsschein sowie seine Krankenakte zu Hause zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Vorakten wiederholt aus dem EVZ Kreuzlingen verschwunden (und gemäss Wortwahl des BFM "wieder aufgetaucht") ist, nämlich am 29. Oktober 2012 (am Abend des gleichen Tages wieder erschienen) [A8 und A9], am 5. November 2012 (am Abend des gleichen Tages wieder erschienen) [A12 und A13]; am 11. November 2012 (wieder erschienen am 15. November 2012) [A17 und A18]; verschwunden am 18. November 2012 (weshalb eine angeblich auf den 22. November 2012 angesetzte Anhörung habe abgesagt werden müssen; wieder erschienen am 26. November 2012) [A20 und A25]; verschwunden am 28. November 2012 (wieder erschienen am 3. Dezember 2012 [A26 und A27]; verschwunden am 3. Dezember 2012 (wieder erschienen am 5. Dezember 2012) [A28 und A33], und auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2012 - mit welcher Verfügung eine bei den Vorakten liegende Verfügung vom 23. November 2012 ersetzt wurde - im EVZ offenbar nach Belieben ein- und ausging,
dass die Vorinstanz am 4. Dezember 2012 die zuständige Stelle im EVZ Kreuzlingen anwies, dem Beschwerdeführer bei seinem nächsten Erscheinen im EVZ Kreuzlingen die Verfügung zu eröffnen,
dass die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 - diesem am 5. Dezember 2012 eröffnet - wegen schuldhafter und grober Mitwirkungspflichtverletzung nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bei der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich (abgegebenes Merkblatt für Asylsuchende und Schutzbedürftige) auf seine Verpflichtung zur Mitwirkung am Verfahren aufmerksam gemacht worden, insbesondere auch darauf, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und jeder Vorladung sowie jeder Aufforderung zur Mitwirkung am Verfahren nachzukommen, sei aber wiederholt untergetaucht und habe sich so den Verfahrensschritten des BFM entzogen, letztmals am 3. Dezember 2012,
dass diesem Verhalten zufolge die auf den 22. November 2012 angesetzte Bundesanhörung nicht habe durchgeführt werden können, weshalb die auf diesen Termin aufgebotenen Personen (Protokollführer, Hilfswerkvertretung, Dolmetscher) unverrichteter Dinge hätten gehen müssen,
dass der Beschwerdeführer zudem versäumt habe, dem EVZ Kreuzlingen seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt zu geben und er keinen Rechtsvertreter genannt habe, über den er hätte erreicht werden können, weshalb er seit 3. Dezember 2012 als unbekannten Aufenthalts gelte,
dass er dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe und klar zu erkennen gegeben habe, an einer Fortsetzung des Verfahrens nicht interessiert zu sein, womit ihm auch das Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens abzusprechen sei,
dass er darüber hinaus nicht gewillt sei, mittels Reise- oder Identitätsdokumente seine Identität offenzulegen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, zumal keine gegen die Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) sprechend Anhaltpunkte erkannte,
dass er mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an das BFM zurückzuweisen, welches ihn wegen Bestehens von Wegweisungshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen habe,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Erlass des Kostenvorschusses, Einsicht in die Vorakten, Zustellung der Akten an seine Zustelladresse (...) und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersuchte, wobei das BFM anzuweisen sei, ihn während des Verfahrens im Kanton E._______ unterzubringen,
dass mit der Beschwerde die angefochtene Verfügung im Original eingereicht wurde,
dass die Beschwerdeschrift indessen nicht unterzeichnet war, weshalb der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2012 - eröffnet am 27. Dezember 2012 in (...) - dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und ihn aufforderte, innert der Frist von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer die Kopie seiner Eingabe vom 12. Dezember 2012 unterzeichnete und am 28. Dezember 2012 dem Gericht einreichte,
dass er monierte, die Verfügung vom 4. Dezember 2012 sei ihm tags darauf ohne Aushändigung der editionspflichtigen Akten eröffnet worden,
dass ihm seitens des BFM vorgeworfen werde, er sei mehrere Male aus dem EVZ Kreuzlingen verschwunden und es habe eine auf den 22. November 2012 angesetzte direkte Anhörung zu den Asylgründen wegen seiner Abwesenheit abgesagt werden müssen,
dass er tatsächlich mindestens zwei Mal sich an einem Sonntag im Ausgang befunden habe und bei seiner Rückkehr am späten Sonntagnachmittag die Türen des EVZ Kreuzlingen verschlossen vorgefunden habe, weshalb er bei Landsleuten habe übernachten müssen, welche ihn am Folgetag nicht zum EVZ hätten bringen können und er wegen seiner Mittellosigkeit die öffentlichen Verkehrsmittel nicht habe benutzen können,
dass die Vorinstanz ihn nicht rechtzeitig über einen angesetzten Termin der Anhörung unterrichtet habe und er sein Fernbleiben am 22. November 2012 bereue,
dass ihm mit dem Empfang des Nichteintretensentscheides ein weiterer Aufenthalt im EVZ untersagt worden sei, ohne dass ihm eine Bleibe während des Beschwerdeverfahrens zugewiesen worden wäre,
dass ihm mangels Einsicht in die Vorakten eine weitergehende Argumentation in Bezug auf allfällige Wegweisungshindernisse nicht möglich sei,
dass er keine amtliche Sprache der Schweiz verstehe und ihm dadurch die Beschwerdeführung erschwert sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss den diversen Notizen des EVZ vom 6. bis 12. und vom 13. bis 18. Dezember 2012 sowie vom 23. Dezember 2012 bis 6. Januar 2012 nicht im EVZ war, am 7. Januar 2023 zurückkam und am 8. Januar 2013 wieder verschwand,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde respektive Beschwerdeverbesserung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG), zumal der im Beschwerdeverfahren nicht vertretene Beschwerdeführer seine Rechtsschriften auf Deutsch abgefasst hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a AsylG),
dass es sich beim unentschuldigten Nichterscheinen zu einer ordentlich angesetzten Anhörung in aller Regel um eine Verletzung der eines Asylbewerbers nach Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht handelt,
dass allerdings in den Vorakten kein Aktenstück zu finden ist, das auf eine auf den Vormittag des 22. November 2012 angesetzte direkte Bundesbefragung hinweist und dies lediglich als Behauptung in einer Notiz vom 22. November 2012 (A20/1) sowie in der angefochtenen Verfügung zu lesen ist, weshalb vom Gericht nicht überprüft werden kann, ob die Anhörung ordentlich angesetzt worden ist,
dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auch Schuldhaftigkeit voraussetzt, welche dann gegeben ist, wenn der Anzuhörende keinen nachvollziehbaren und zugleich entschuldbaren Grund für sein Fernbleiben von der Anhörung angeben könnte,
dass die Schuldhaftigkeit vom BFM darin erblickt wird, dass der Beschwerdeführer "zum wiederholten Male untergetaucht" sei und sich so "den Verfahrensschritten des BFM entzogen" habe, was letztmals am 18. November 2012 geschehen sei, was bewirkt habe, dass eine für den 22. November 2012 vorgesehene beziehungsweise angeblich auf diesen Tag angesetzte Anhörung nicht habe durchgeführt werden können,
dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, weshalb das BFM die schuldhafte Mitwirkungspflichtverletzung zusätzlich als grob qualifiziert,
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 E. 3c),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der blossen vorübergehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers keine qualifizierte - nämlich grobe - Mitwirkungspflicht erkennen kann,
dass die Ansetzung der Anhörung ebenso wenig aktenkundig ist wie eine allenfalls vorangegangene Information des Beschwerdeführers über den vorgesehenen Verfahrensschritt und den betreffenden Termin,
dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet war, für die Dauer einer kurzen Abwesenheit eine (Zustell-)Adresse zu melden oder einen Rechtsvertreter zu benennen, um so sicherzustellen, innert vernünftiger Frist allfälligen angekündigten terminlichen Obliegenheiten gegenüber dem BFM nachzukommen,
dass im Unterschied zum Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist - welches Verhalten praxisgemäss als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung und damit als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG betrachtet wird -, das blosse vorübergehende Fehlen in der EVZ Kreuzlingen die Qualifizierung als grob nicht zuletzt deshalb nicht erfüllt, weil aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass eine ordentliche Ankündigung der Anhörung durch das BFM gegenüber dem Anzuhörenden vorgängig rechtzeitig stattgefunden hat,
dass damit der Vorwurf der willentlichen Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung nicht mit Fug erhoben werden kann,
dass ein dem EVZ Kreuzlingen zugewiesener Asylbewerber nicht davon ausgehen muss, dass er sich nach erfolgter Handknochenanalyse und einer Anhörung vom 23. Oktober 2012 noch über Wochen hin ununterbrochen dem BFM zur Verfügung halten muss, weil er zu jeder Tageszeit zu einer überraschenden Anhörung abberufen werden könnte,
dass seine vorübergehende Abwesenheit am 22. November 2012 dem Beschwerdeführer somit nicht im Sinne einer prozessualen Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden kann,
dass ihm darüber hinaus das rechtliche Gehör zu den allfälligen Gründen seines Nichterscheinens am 22. November 2012 vor Erlass eines Entscheides hätte gewährt werden müssen, weshalb schon allein wegen dieser Unterlassung ein Nichteintreten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht hätte erfolgen dürfen,
dass aus den Vorakten nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer bei seinem Wiedererscheinen im EVZ am 26. November 2012 von der gescheiterten Anhörung berichtet wurde und jedenfalls keine formelle Gehörsgewährung zur Frage der willentlichen Verhinderung einer Prozesshandlung stattgefunden hat,
dass der Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - erstmals nach seinem Eintreffen vom 5. Dezember 2012 in der EVZ und nach der gleichentags erfolgten Eröffnung der angefochtenen Verfügung selbiger hat entnehmen können, dass eine Anhörung geplant war, und er folglich erst im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens sich zu seinem Fernbleiben äussern konnte,
dass das BFM mithin das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Anhörung fälschlicherweise als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne des Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG gewertet hat und zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung beziehungsweise Wiederaufnahme des Asylverfahrens zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses), Akteneinsicht, Fristansetzen zur Beschwerdeergänzung und Kantonswechsel im vorliegenden Verfahren gegenstandslos werden,
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten ist, weshalb nicht von notwendigen Kosten im erwähnten Sinne auszugehen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Dezember 2012 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Asylverfahren wieder aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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