Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 22.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6462/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, p. A. Schweizerische Botschaft Khartoum, Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. August 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartoum (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung nachsuchte,
dass das BFM ihr mit Schreiben vom 15. August 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen durch die Botschaft verzichtet, und sie gleichzeitig unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch bis zum 15. September 2011 zu machen,
dass sie dieser Aufforderung fristgerecht (Eingang des Schreibens bei der Botschaft am 12. September 2012) nachkam,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, sie sei eritreische Staatsangehörige, geboren in B._______, wo sie mit ihrer Mutter und (...) bis 1994 gelebt habe,
dass sie anschliessend mit der Familie nach C._______ (Eritrea) gezogen sei,
dass der Vater in Eritrea gekämpft und die Familie im Jahre 1988 verlassen habe,
dass er im Jahre 1993 gestorben sei,
dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 zurück in den Sudan gegangen sei, weil sie in Eritrea den Militärdienst nicht habe leisten wollen, und nun mit ihren (...) in Khartoum lebe,
dass sie im Sudan aufgrund ihres (...) Glaubens und ihrer Herkunft bei der Arbeitssuche Diskriminierungen ausgesetzt sei,
dass sie verschiedene Stellen gehabt habe und zur Zeit als (...) arbeite,
dass sie deshalb nicht mehr im Sudan leben wolle, weil sie durch die eritreische Botschaft verpflichtet werde, an verschiedenen Treffen und Aktivitäten von Regierungsvertretern teilzunehmen sowie eine Steuer von 2 % zu zahlen,
dass sie in der Schweiz einen (...) habe, der sie und (...) finanziell unterstütze,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2012 - eröffnet am 1. November 2012 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass in Bezug auf die nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasste Beschwerde (englisch) angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet wird,
dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin demnach am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) ergeht, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 e.-g. S. 131 ff.),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 15. August 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ist, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen würden, dass ihre Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden, die aufgrund ihrer illegalen Ausreise entstanden seien, ernst zu nehmen seien und daher zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche Flüchtlinge und Asylbewerber aus Eritrea im Sudan befänden und die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib sei dort unzumutbar oder unmöglich,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten, und es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder dorthin zu begeben, falls ihre Situation tatsächlich kritisch sei,
dass angesichts ihres längeren Aufenthaltes in diesem Lande jedoch davon auszugehen sei, dass die Hürden für eine "zumutbare Existenz" in ihrem Fall nicht unüberwindbar seien, und eine schwierige Lebenssituation kein Grund für eine Einreisebewilligung darstelle,
dass zudem im Sudan eine eritreische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass zwar (...) in der Schweiz lebe, womit sie über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfüge, dies allein jedoch nach Abwägung der Gesamtumstände noch keine enge Bindung mit der Schweiz darstelle und mithin Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung komme,
dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und ihr zuzumuten sei, im Sudan zu verbleiben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst feststellt, dass die Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise aus Eritrea ernst zu nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden haben könnte,
dass somit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als überwiegend gegeben eingeschätzt wird,
dass jedoch die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vom 23. Februar 2011 und 2. September 2011 noch in ihrer Beschwerde eine Befürchtung einer allfälliger Verschleppung oder Deportation nach Eritrea geltend machte, womit keine Hinweise bestehen, dass ihr im Sudan aktuell eine Deportation nach Eritrea droht,
dass die Verpflichtung durch die eritreische Botschaft, an Treffen und Aktivitäten von Regierungsvertretern teilzunehmen und Steuern zu zahlen, nicht auf eine Gefährdung hinweist,
dass vielmehr erstaunt, wieso sie als Flüchtling aus Eritrea in Khartoum mit der eritreischen Botschaft im Kontakt war,
dass aus ihren in der Beschwerde aufgeführten Angaben ferner hervorgeht, dass sie auf einem (...) in Khartoum studierte und ein Diplom im (...) erwarb,
dass sie wegen ihres (...) Glaubens und ihrer Herkunft im Sudan zwar Mühe hatte, in ihrer Profession eine Arbeit zu finden, dennoch mehrere Stellen hatte und zur Zeit als (...) arbeitet,
dass ihre erst in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung (S. 2 unten), sie sei mit ihrem (...) im Sudan monatelang grundlos eingesperrt worden, weshalb sie im Jahre 2009 nach Libyen gegangen sei, als nachgeschoben betrachtet werden muss, da sie dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise erwähnt hat,
dass, selbst wenn etwas von diesen Schilderungen zutreffen sollte, sie gleichwohl aus Libyen erneut in den Sudan zurückgekehrt ist, weshalb angenommen werden muss, dass sie sich dort offenbar nicht oder nicht mehr in Gefahr fühlte,
dass weiter der Beschwerde entnommen werde kann, dass sie mit ihren (...) in einem kleinen Haus lebt und von ihrem in der Schweiz lebenden (...) unterstützt wird,
dass daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für die Beschwerdeführerin ersichtlich sind,
dass somit im Sinne der Praxis die (widerlegbare) Regelvermutung besteht, sie habe im Sudan anderweitig Schutz gefunden und sei nicht auf eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, was zur Ablehnung des Asylgesuchs zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4, mit weiteren Hinweisen),
dass nämlich davon auszugehen ist, dass ihre Probleme im Sudan nicht derart sind, dass für sie eine dortige Existenz, wo sie mit Ausnahme ihres Aufenthalts in Libyen bereits seit zehn Jahren lebt, unzumutbar wäre,
dass ferner der in der Schweiz lebende (...) nicht zur Kernfamilie der Beschwerdeführerin gehört und zudem, trotz dessen finanziellen Unterstützung für sie und ihre (...), nicht von einer engen Beziehung auszugehen ist, zumal sie diesen seit mindestens fünf Jahren nicht gesehen hat,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren, weshalb ihr das BFM zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartoum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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