Entscheiddatum: 22.09.2010Publikationsdatum: 01.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6477/2010
{T 0/2}
Urteil vom 22. September 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colomobo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Juli 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Februar 2008 (Ein-gangsstempel: 19. Februar 2008) - unter Beilage zahlreicher, aus-schliesslich in Kopie beigelegter Beweismittel - an die Botschaft in Co-lombo gelangte und um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie zur Begründung des Gesuches ausführte, ihre Mutter und mehrere Verwandte seien im Jahre 1987, ihr Vater im Jahre 1990 von der Armee getötet worden,
dass sie ihre Studien im Jahre 2000 abgeschlossen habe und später ins Visier der Armee geraten sei,
dass sie durch den Tsunami im Jahre 2004 den ganzen Hausrat ver-loren habe, nach Singapur gegangen und im Jahre 2007 nach Sri Lan-ka zurückgekehrt sei,
dass Sicherheitskräfte und Unbekannte ihr Probleme gemacht hätten, worauf sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass sie im (...) geheiratet habe und auch ihr Mann Probleme mit Unbekannten bekommen habe, weshalb er ausser Landes gegangen sei,
dass die Schweiz zahlreichen Tamilen aus Sri Lanka geholfen habe und diese nunmehr als Flüchtlinge hier lebten,
dass die Botschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Februar 2008 aufforderte, für den Fall, dass sie an ihrem Gesuch festhalte, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweis-mittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen,
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2008 (Eingangsstempel: 4. März 2008), welcher erneut zahlreiche, zum Teil bereits früher eingereichte Beweismittel ausschliesslich in Kopie beilagen, im Wesentlichen auf die Wiedergabe bereits gemachter Aus-führungen beschränkte, ergänzt um den Hinweis auf die schwierige Lage im Lande und die Erwartung, in der Schweiz ein glückliches Leben führen zu können,
dass sie nach weiteren Eingaben vom 2. Juni 2009, 14. Juli 2009 und 4. November 2009 schliesslich mit Schreiben vom 2. Februar 2010 (Eingangsstempel: 6. Februar 2010) angab, seit Dezember 2009 sei sie und seien Familienmitglieder wiederholt bedroht und misshandelt worden,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin durch Vermittlung der Botschaft mit Schreiben vom 15. April 2010 mitteilte, ihre Eingaben seien dem Bundesamt zugestellt worden,
dass das BFM aufgrund der gesamten Akten den Sachverhalt als er-stellt erachte und deshalb eine Befragung durch die Botschaft für nicht erforderlich halte,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, wozu die Beschwerdeführerin sich innert Frist äussern könne,
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist mit Schreiben vom 30. April 2010 antwortete, wobei sie erneut betonte, die Familie sei bedroht und die Situation sei unerträglich,
dass das Bundesamt nach weiteren Schreiben ähnlichen Inhalts der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Juli 2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch abwies, wobei der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides durch die Botschaft in Co-lombo aufgrund der Akten nicht feststeht,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2010 (Eingang: 14. September 2010) direkt an das Bundesverwaltungsge-richt gelangte und um Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides sowie eine Befragung ersucht,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die fristgerecht - wie vorstehend erwähnt, besteht hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entschei-des Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausge-gangen - und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi-schen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss re-daktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-zes nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid, darauf hinweist, dass einer Person nur dann die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 bewilligt werden könne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass die von der Bechwerdeführerin geltend gemachten Benachteili-gungen nicht vom Staat, sondern von Dritten ausgingen, und daran auch nichts ändere, dass sie zwar um Schutz ersucht, die Behörden aber die Fehlbaren nicht hätten zur Rechenschaft ziehen können, da es immer wieder vorkommen könne, dass diesbezügliche staatliche Bemühungen nicht zum Erfolg führten, und die geltend gemachten Vorkommnisse jedenfalls keine Entscheidrelevanz entfalten würden,
dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könnten, da sie lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführe-rin stützten, deren Glaubhaftigkeit indessen nicht in Frage gestellt wer-de,
dass die Beschwerdeführerin deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts vor-bringt, was sie nicht bereits in früheren Eingaben geltend gemacht hat, mit Ausnahme des Ersuchens um eine Befragung,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass das Bundesamt sich an den Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30 festgehalten sind, orientiert hat, die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz korrekt sind und der Entscheid nicht zu rügen ist, zumal die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte gel-tend macht,
dass weiter auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges nicht schlagartig besser geworden ist und es nach wie vor zu Über-griffen kommt, indessen gestützt auf breit abgesicherte Erkenntnisse feststellt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensum-stände zwischenzeitlich schrittweise verbessert haben,
dass aber den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stel-len, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situa-tion befinden, wie das von der Beschwerdeführerin angeführt wird,
dass zudem auffällt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilder-ten Vorkommnisse mit zunehmender Dauer des Verfahrens und entge-gen der allgemeinen Entwicklung in Sri Lanka eskalierten, was zur Vermutung führt, die Beschwerdeführerin bausche das Geschehen auf, um Druck auf die Behörden auszuüben,
dass insgesamt der Schluss zu ziehen ist, die Beschwerdeführerin ha-be in ihrem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
das sie mit ihren Ausführungen in der Beschwerde, die sich - wie vor-stehend bereits erwähnt - in Wiederholungen bereits gemachter Aus-sagen erschöpft, nicht überzeugend darzutun vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei deshalb die Einreise nicht zu bewilligen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun und ihr ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: