Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6487/2011
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), angeblich Eritrea, mutmasslich Äthiopien, vertreten durch B._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 5. Juni 2010 auf dem Luftweg von C._______ nach Mailand gelangte, von dort am 7. Juni 2010 in einem Personenwagen in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihn am 14. Juni 2010 im EVZ Kreuzlingen summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragte (Protokoll: A1/16) und gleichentags die Schweizer Botschaft in Äthiopien um Abklärungen ersuchte,
dass er dem BFM mit Schreiben vom 18. September 2010 Fotokopien der Ausweise seiner Eltern einreichte,
dass am 24. September 2011 die Botschaft das BFM um präzisere Ortsangaben bat, worauf das BFM die Anfrage sistierte,
dass die Anhörung zu den Asylgründen am 14. Oktober 2011 erfolgte (Protokoll: A16/18),
dass er sich als eritreischen Staatsangehörigen tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens bezeichnete und geltend machte, er sei in C._______ geboren und man habe ihn 1998/1999 (äthiopischer Kalender: 1991) - sechs Tage bevor seine Eltern nach Eritrea deportiert worden seien - seinem in D._______ (bei E._______ in Nordäthiopien) wohnenden äthiopischen Patenonkel M.M. anvertraut, wo er fortan unangemeldet gelebt und illegal gearbeitet habe,
dass er keine Informationen über seine Familie habe und nicht wisse, wo sie wohnen (A1 S. 2 und 6 f.) beziehungsweise dass er ein Jahr vor der Anhörung, also etwa Oktober 2010, von seinem in Norwegen lebenden Cousin ihre Adresse in F._______ (ein Ort in Eritrea) erfahren und darauf einen Brief dorthin geschickt habe, aber bislang keine Antwort gekommen sei (A16 S. 7 f.),
dass er am 9. April 2010 nach einer Hausdurchsuchung bei M.M., bei welcher Dokumente und Waffen gefunden worden seien, zu Hause festgenommen, auf der (...) Polizeistation von D._______ bis am 6. Mai 2010 festgehalten und dort über M.M. befragt worden sei, weil dieser der Zugehörigkeit zur Partei Genbot Sebat verdächtigt worden sei (A1 S. 7 f.), beziehungsweise dass er über seinen Vater ausgefragt worden sei, weil dieser als Parteigänger der Genbot Sebat verdächtigt worden sei (A16 S. 10), beziehungsweise dass er seinen Patenonkel Vater nenne und stets die gleiche Person gemeint habe (A16 S. 10),
dass er gegenüber der Polizei keinerlei Angaben habe machen können, da er nur gewusst habe, dass sein Patenonkel/Vater Lastwagenfahrer sei,
dass M.M. zwei Wochen nach seiner Entlassung verhaftet worden sei,
dass M.M. über einen entlassenen Mitgefangenen ihm brieflich mitgeteilt habe, er rechne nicht damit freizukommen, und ihm empfahl, das Land zu verlassen, welchem Rat er gefolgt sei und Äthiopien verlassen habe,
dass er im Internet gesehen habe, dass M.M. und (...) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien,
dass er bis auf das Gesagte nie in einem Gefängnis oder vor Gericht gewesen sei, keine Probleme mit staatlichen Stellen oder Privatpersonen, Gruppierungen, Parteien oder Organisationen gehabt habe und keiner politischen oder religiösen Gruppierung angehört habe,
dass er für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien befürchte, dasselbe Schicksal wie M.M. zu erleiden, und bei einer Ausreise nach Eritrea, wo Krieg herrsche, Militärdienst leisten müsste,
dass er die eingereichten Kopien der Identitätskarten seiner Eltern mit den originalen, aus F._______ (ein Ort in Eritrea) beziehungsweise Norwegen stammenden Briefumschlägen von seiner in F._______ (ein Ort in Eritrea) lebenden Schwester über seinen in Norwegen lebenden Cousin erhalten habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 - eröffnet am 1. November 2011 - abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei die BFM-Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren oder wenigstens seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchte,
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 7. November 2011 und die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht wurden,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen, ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben und dieser am 7. Dezember 2011 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zentrale Asylangaben des Beschwerdeführers als nicht hinreichend begründet, widersprüchlich und tatsachenwidrig qualifizierte, weshalb es zur Auffassung gelangte, dessen eritreische Herkunft und die Deportation seiner Eltern (1998) seien unglaubhaft und er dürfte Äthiopier sein,
dass es zudem davon absah, die eingereichten Beweismittel einer materiellen Prüfung zu unterziehen, weil sie käuflich leicht erhältlich seien und formale (bloss Kopien) sowie inhaltliche Kriterien (ein blosses Couvert reiche nicht zum Nachweis einer Herkunft) bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfbarkeit der Dokumente verunmöglichten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde an seinen bisherigen Asylangaben festhielt und ergänzte, als damals Sechsjähriger habe er weder das Referendum noch eine Teilnahme der Eltern an selbigem realisiert, und er sei im (...) Altersjahr von ihnen getrennt worden, was viele Differenzen und Wissensmankos zu erklären vermöge,
dass die Aussage bei der Erstbefragung, er habe als Kind den Kebele-Ausweis besessen, ein Missverständnis oder Protokollierungsfehler sei, er die Aussage in der Anhörung bestritten habe und ihm bekannt sei, dass ein Kebele-Ausweis erst ab dem 18. Altersjahr erhältlich sei,
dass er die Staatsbürgerschaft Äthiopiens nicht beantragt habe, weil er zu jung gewesen sei (und nicht wegen seiner Minderjährigkeit),
dass die Behauptung des BFM, wonach er keine Verwandten in F._______ (ein Ort in Eritrea) habe, eine blosse Mutmassung sei,
dass die eingereichten Beweismittel nicht als Fälschungen abzutun seien, weil die Kopien beweisen könnten, dass seine Eltern aus Eritrea stammten, und er zudem Originalcouverts eingereicht habe,
dass er verfolgt sei, weil es sich mit seinem Auslandaufenthalt der Militärdienstpflicht in Eritrea entzogen habe und nun mit Verschleppung, unverhältnismässiger Strafe und einer unbestimmten Militärdienstdauer rechnen müsse,
dass nach Erkenntnis des Gerichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer Amharisch spricht, keine präzise herkunftsmässige Zuordnung zulässt, da diese Sprache vor allem in Äthiopien gesprochen wird, aber auch in Eritrea gebräuchlich ist,
dass jedoch seine massive Unkenntnis in Bezug auf die eritreischen Gesellschaftsverhältnisse, Ethnien und Sprachen sowie die Anschriften und Namen von Verwandten seine behauptete eritreische Herkunft unwahrscheinlich macht, namentlich in Anbetracht seines Zusammenlebens mit Eltern und Geschwistern bis zu seinem (...) Lebensjahr,
dass sein Unwissen über die Muttersprache seiner Eltern - sie seien gebürtige Eritreer und ethnische Tigre mit der Muttersprache Tigrinya, die aber in der Familie ausschliesslich Amharisch gesprochen hätten - und namentlich seine Widersprüche bezüglich der beiden (verwandten) Sprachen Tigre und Tigriniya irritierend wirkt, zumal er sich der Unterschiede der Sprachen beziehungsweise der Bezeichnungen keineswegs bewusst zu sein schien (A16 S. 4 ff.), um dann im weiteren Verlauf der Befragung zu behaupten, er verstehe ein wenig und könne schon unterscheiden, ob jemand Tigre oder Tigriniya spreche, ohne allerdings ein Beispiel nennen zu können (A16 S. 6), was auch in einem Spannungsverhältnis steht zu seiner ursprünglichen Aussagen, Tigriniya nicht zu verstehen (A1 S. 4),
dass die Widersprüche in weiteren zentralen Angaben seiner Asylbegründung die Zweifel an seinen Herkunftsangaben verstärken,
dass er sich in den Anhörungen - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - deutlich widersprochen hat in Bezug auf den Besitz äthiopischer Ausweispapiere (eines Kebele-Ausweises [A1 S. 2, A16 S. 3]) und es sich bei den auf zwei verschiedene Fragen gegebenen Antworten bei der EVZ-Befragung weder um ein Missverständnis noch um eine Falschprotokollierung handeln kann,
dass er auch widersprüchlich ausgesagt hat bezüglich nicht oder wiederholt erfolgter Anstrengungen zur Beschaffung einer Identitätskarte sowie zum Besitz oder Nichtbesitz einer Identitätskarte beziehungsweise eines Staatsangehörigkeitsnachweises (A1 S. 2 f., A16 S. 2 f.),
dass die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, er habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht beantragt, weil er vor der Ausreise minderjährig gewesen sei, sondern er habe gesagt, er sei damals dafür zu jung gewesen, zwar zutrifft, aber nichts daran ändert, dass der damals (...)-Jährige für die Beschaffung eines entsprechenden Ausweises nicht zu jung gewesen ist,
dass kaum glaubhaft ist, dass er keinen Kontakt mit seinen angeblich in F._______ (ein Ort in Eritrea) lebenden Eltern und seiner Schwester hatte, zumal sein mit seinem Vater befreundeter Patenonkel die Adresse der Eltern in F._______ (ein Ort in Eritrea) zu kennen schien (A1 S. 6 f., A16 S. 7 f.),
dass vor dem Hintergrund der - glaubhaften - Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in C._______ geboren, habe stets in Äthiopien gelebt, dort seine Schulen besucht und bis zur Ausreise als Bauarbeiter den Lebensunterhalt verdient, unglaubhaft ist, dass er nie einen äthiopischen Ausweis beantragt und erhalten hat, mit einem Pass ausgereist ist, von dem er nicht einmal wissen will, ob er auf seinen Namen gelautet hat, und von seinem im Gefängnis sitzenden Patenonkel das Geld für die Ausreise erhalten habe,
dass die eingereichten Beweismittel in Bezug auf seine mutmasslich äthiopische Staatsangehörigkeit zum Gegenweis nicht taugen, da die angeblichen eritreischen Identitätskarten der Eltern nur als schlechte Fotokopien vorliegen, der Briefumschlag, mit welchem ihm die eingereichten Kopien von Eritrea aus via Oslo zugestellt worden seien, nicht zu den Akten gegeben wurde (die eingereichten Fotokopien sind auf A5-Grösse gefaltet, während die Briefumschläge einer Drittelseite entsprechen) und das als Absender den Namen seiner Schwester G._______ und eine Postfachadresse aufweisende Originalcouvert aus Eritrea mit einer unleserlichen Poststempelung versehen ist,
dass in der Beschwerde (S. 6) die Einreichung neuer, allerdings in keiner Weise beschriebenen Beweismittel in Aussicht gestellt wird, welche auch eineinhalb Jahre nach Beschwerdeerhebung noch immer nicht beim Gericht eingetroffen sind, weshalb ohne weiteres in antizipierter Beweiswürdigung von ihrer Bedeutungslosigkeit auszugehen ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, und mangels einschlägiger Hinweise weiterhin die Herkunft aus Äthiopien und die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen ist,
dass damit die geltend gemachte Furcht, in Eritrea Militärdienst leisten zu müssen, zum vornherein irrelevant ist, und es sich erübrigt, auf die weiteren Argumente in der Beschwerde näher einzugehen,
dass somit die Furcht vor allfälliger Verfolgung in Eritrea und Äthiopien objektiv nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht Eritreer, sondern Äthiopier ist, wobei angesichts des Umstandes, dass er zeitlebens in Äthiopien gelebt, dort die Schule absolviert hat, während Jahren einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und an einer den Behörden bekannten Wohnadresse gewohnt hat, die Behauptung, er habe unangemeldet in D._______ (E._______) gelebt und illegal gearbeitet, nicht geglaubt wird und entsprechend den nachfolgenden Erwägungen selbst dann eine Rückkehr nach Äthiopien durchführbar erscheint, wenn er eritreischer Staatsangehörigkeit sein sollte,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bestehen und davon auszugehen ist, dass er dort nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz verfügt,
dass mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, weshalb ihm zuzumuten ist, in seinem Heimatland Anstrengungen zur Aufnahme einer geregelten legalen Erwerbstätigkeit zu unternehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug somit zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 17. Dezember 2012 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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