Entscheiddatum: 30.11.2017Publikationsdatum: 13.12.2017
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6496/2017
Urteil vom 30. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2017 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Bagdad - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. August 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und drei Kindern verliess und am 31. August 2015 in die Schweiz einreiste, wo er für sich und seinen Sohn am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. März 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2006 seien sein Onkel väterlicherseits sowie sein Vater von Terroristen wegen Problemen zwischen Sunniten und Schiiten getötet worden,
dass er denselben Jahrgang wie jener Onkel habe und der Anschlag eigentlich ihm gegolten habe,
dass sein Bruder im Jahre 2007 bei einem Anschlag (Autobombe) schwer verletzt worden und an den Folgen der Verletzungen gestorben sei,
dass im Jahre 2009 in seinem Auto eine Bombe explodiert sei, er jedoch unverletzt geblieben sei,
dass er diesbezüglich am (...) 2009 eine Anzeige gegen Unbekannt aufgegeben habe, seit diesem Vorfall jedoch in Angst um die Sicherheit seiner Familie gewesen sei (vgl. Akte A19 S. 14),
dass ein anderer Bruder im Jahre 2013 bei der Arbeit als (...) von ISIS-Leuten verschleppt und am (...) 2015 getötet worden sei, was er mit einem Todesschein belegen könne (Akte A19 S. 6),
dass der Beschwerdeführer an der Anhörung weiter geltend machte, die schiitischen Milizorganisationen Al Mahdi, Al Badr und Asaib hätten ihn seit 2009 wiederholt zu Hause aufgesucht und zur Zusammenarbeit zwingen wollen,
dass er sich jedoch stets bei Verwandten versteckt gehalten habe und so einem Ergreifen habe entkommen können (vgl. Akte A19 S. 14 ff.)
dass er aus diesen Gründen den Irak zusammen mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern verlassen habe, seine Ehefrau und zwei der Kinder jedoch auf der Flucht von ihm und seinem Sohn getrennt worden seien, worauf diese in den Irak zurückgekehrt seien,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 - eröffnet am 19. Oktober 2017 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2017 (Poststempel: 17. November 2017) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge beantragten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde,
dass der Eingang der Beschwerde am 20. November 2017 schriftlich bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits als asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen,
dass der Beschwerdeführer die festgestellten Ungereimtheiten mit dem Hinweis, wonach er bei der BzP zur Kürze angehalten worden sei, nicht zu erklären vermag,
dass den Aussagen der BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, indessen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden können, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind,
dass der Beschwerdeführer die wiederholten Bedrohungen seitens Milizorganisationen, welche für seine Ausreise von zentraler Bedeutung gewesen sein sollen (vgl. Akte A19 S. 18), anlässlich der BzP nicht nur ansatzweise erwähnte, sondern erstmals im Rahmen der Anhörung vorgebracht hat, von diesen mehrmals respektive etwa zweimal im Jahre 2010 zu Hause gesucht, bedroht und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein (vgl. A19 S. 15f.),
dass er auf konkrete Fragen bei der BzP nach Problemen mit Polizei, Behörden, Militär und mit Privaten oder anderen Organisationen lediglich solche im Zusammenhang mit der Autobombe, die am (...) 2009 in seinem Auto explodiert sei, angab (vgl. A5 S. 8),
dass er zudem die Tötung seines Vaters und seines Onkels im Jahre 2006 sowie den Tod seines Bruders im Anschluss an eine Autobombenexplosion im Jahre 2007 bei der BzP zwar erwähnt hat, jedoch nicht, dass die Tötung seines Onkels eigentlich ihm gegolten habe,
dass er eine derartige Verwechslung nicht erwähnt hat, sondern lediglich angab, sein Onkel sei aufgrund der religiösen und politischen Zugehörigkeit seines Vaters, der Mitglied bei der Baath Partei gewesen sei, sowie wegen dessen Position beim Militär von Terroristen getötet worden (vgl. Akte A5 S. 8),
dass die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht damit erklärt werden können, der Beschwerdeführer sei nervös, angespannt und gestresst gewesen,
dass ihm nämlich Gelegenheit gegeben worden war, seine Gesuchsgründe in freier Erzählweise darzulegen und diese zu ergänzen respektive weitere Gründe darzutun (vgl. Akte A5 S. 8),
dass überdies den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden können, wonach er oft unterbrochen und auf die Bundesanhörung verwiesen worden wäre und dass es zu Missverständnissen gekommen sei,
dass vom Beschwerdeführer somit zu erwarten gewesen wäre, dass er die für seine Ausreise zentralen Gründe bereits in der BzP vortrage,
dass ferner die festgestellten Ungereimtheiten auch nicht mit den pauschal in Frage gestellten Leistungen des Dolmetschers bei der BzP respektive der unterschiedlichen Herkunft, Ethnie und Zugehörigkeit der Dolmetscherin bei der Bundesanhörung erklärt werden können,
dass der Beschwerdeführer zudem im Anschluss an die BzP nach einer Rückübersetzung seiner Aussagen mit seiner Unterschrift die Richtigkeit derselben bestätigt hat (a.a.O. S. 9),
dass im Weiteren hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach das irakische Regime bekanntlich Rache an den Angehörigen von Oppositionellen, politischen Gegnern und Regimekritikern ausübe, festzuhalten ist, dass zwischen dem Todeszeitpunkt seines Vaters und seines Onkels und seiner im August 2015 erfolgten Ausreise neun Jahre liegen, weshalb der zeitliche Kausalzusammenhang - selbst bei einer Verwechslung seines Onkel mit dem Beschwerdeführer - verneint werden muss,
dass ein solcher Kausalzusammenhang auch zwischen der im Jahre 2009 stattgefundenen Explosion im Auto des Beschwerdeführers und der Ausreise zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer bei der BzP selber davon ausging, dieses Ereignis sei willkürlich und nicht gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, da dies im Irak zum Tagesablauf gehöre,
dass er zudem wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft machen konnte, seither weiteren Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass sein Bruder im Jahre 2013 verschwunden und im Dezember 2015 von Terroristen umgebracht worden sei - auf dem eingereichten Todesschein steht als Todesursache "Märtyrer während des Dienstes" -, keine Verfolgungsabsicht seitens der irakischen Behörden an seiner Person abzuleiten vermag,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht festgestellt hat, dass die kriegerischen Auseinandersetzungen, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der BzP zu seiner Ausreise geführt hätten, asylrechtlich nicht relevant sind,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung mangels Zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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