Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 08.09.2025Publikationsdatum: 17.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6504/2025
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. August 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. August 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei russischer Staatsangehöriger, habe zuletzt in B._______ gelebt und als Supervisor in einem Erdöl- und Gasunternehmen gearbeitet, wo er korrupte Machenschaften aufgedeckt habe,
dass er mit den Beweisen betreffend besagte Machenschaften zu seinem Vorgesetzten gegangen sei und der Inlandsgeheimdienst (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation, FSB) daraufhin versucht habe, ihm zu schaden, indem er in seinem Zimmer mit einer Spezialtechnik geschlagen worden sei, die keine Hämatome verursache und sein privater Laptop zerbrochen worden sei, der Bremsschlauch seines Fahrzeugs manipuliert und er auf Drogen und Alkohol überprüft worden sei,
dass er am 31. Juli 2023 beim Biertrinken ein rotes Licht einer Laserzielhilfe auf seinem T-Shirt gesehen habe, und sich, als er am nächsten Tag Zigarettenasche - aber keine Stummel - auf dem Dachboden seines Wohnhauses entdeckt habe, zur Ausreise entschieden habe, und daraufhin illegal auf dem Seeweg nach Bulgarien und später Griechenland gelangt sei, wo er um Asyl ersucht habe,
dass er in Griechenland jedoch weiterhin vom FSB bedroht worden sei, er dort namentlich vor seiner Wohnung Personen belauscht habe, wie diese über die beste Methode beraten hätten, ihn umzubringen,
dass er, als diese zur Tat hätten schreiten wollen, mit einem Nudelholz bewaffnet gedroht habe, mindestens einen Täter mit in den Tod zu reissen, weshalb die mutmasslichen Täter, als er die Türe geöffnet habe, bereits wieder verschwunden gewesen seien,
dass er die Auftragsmörder des FSB noch mehrmals gesehen und gehört habe, dass diese ihm nach wie vor nach dem Leben trachteten, da sie sonst kein Geld erhielten, woraufhin er am Flughafen übernachtet habe, er die Auftragsmörder jedoch, als er zurück in seiner Wohnung gewesen sei, erneut im Treppenhaus gesehen habe, woraufhin er schliesslich nach C._______ gezogen sei,
dass er eines Tages in einem Park von einer Russisch sprechenden Person angesprochen und gefragt worden sei, ob er Probleme habe, weshalb er Griechenland am 12. Mai 2025 letztlich aus Angst verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Arbeitsausweis und ein Diplom sowie seine griechische Asylkarte zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. August 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-geltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass der Beschwerde die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eingereichte Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 18. August 2025 beigelegt war,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2025 weitere Beweismittel in russischer Sprache einreichte (Passauszug, Führerausweis, Ausbildungsdiplome und einen amtlichen Beleg für den Eintrag ins Steuerregister, [jeweils in Kopie]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-lichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Verfolgungsvorbringen seien unplausibel und demnach unglaubhaft ausgefallen,
dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der Geheimdienst einerseits alle USB-Sticks mitnehme, andererseits aber den Laptop mit dem kompromittierenden Material zerbreche,
dass ebenso nicht nachvollziehbar sei, wenn der Beschwerdeführer beim Biertrinken mit einer Laser-Zieleinrichtung im Visier gewesen, aber dennoch nicht getötet worden sei, und er überdies noch eine Nacht zu Hause verbracht habe, bevor er ausgereist sei,
dass ebenso nicht plausibel sei, dass die Auftragsmörder vor seiner Wohnung in für ihn hörbarer Weise über die effektivste Art, ihn zu töten, diskutiert hätten, sei dadurch doch deren Mission gefährdet worden,
dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer wegen einer Belanglosigkeit, nämlich weil er in einem Park von einer Person angesprochen worden sei, aus Griechenland ausgereist sei,
dass sein in Griechenland eingereichtes Asylgesuch zudem abgelehnt worden und für den 20. Mai 2025 eine Befragung geplant gewesen sei, und seine Ausreise aus Griechenland daher eher damit in Zusammenhang gestanden haben dürfte,
dass im Übrigen auch darauf hinzuweisen sei, dass erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestünden, da er keine plausiblen Gründe vorgebracht habe, weshalb ihm die Einreichung von Identitätspapieren nicht möglich sein soll,
dass die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, etwas an der Einschätzung zu ändern, zumal er nun anders als bisher ausführe, der Laserpointer sei auf das Bierglas gerichtet gewesen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass dem in der Beschwerdeschrift vom 27. August 2025 im Wesentlichen entgegengehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat an Leib und Leben gefährdet, weil er korrupte Machenschaften aufgedeckt habe, und er auch auf seiner eigenen Brust einen roten Laserpunkt gesehen habe und wohl einfach Glück gehabt habe, dass er nicht erschossen worden sei,
dass, sofern er die Möglichkeit erhalten hätte, diese Papiere der Staatsanwaltschaft zu übergeben, es bestimmt zu Anklagen und Verurteilungen gekommen wäre, wobei er in Griechenland einige Unterlagen dazu abgegeben und Kopien auf seinem Telefon gehabt habe, da er jedoch sein Telefon weggeworfen habe, könne er nichts mehr einreichen, zumal es bei der Beschaffung von Unterlagen auch zu einem Übergriff gegenüber der Schwägerin gekommen sei,
dass der Laptop vermutungsweise mehr aus Zorn zerstört worden sei, auf diesem Gerät auch nichts Wesentliches abgespeichert gewesen sei, und er gehört habe, dass die Auftragsmörder gesagt hätten, dass sie kein Geld erhalten würden, wenn sie ihn nicht töteten, weshalb es sich wohl um junge unerfahrene Personen gehandelt habe, die ihn hätten umbringen sollen und für Geld alles machten,
dass er Griechenland verlassen habe, weil er verfolgt worden sei, und seine Verfolger ihn sogar in C._______ gefunden hätten, zwischen dem Ausgang seines griechischen Asylverfahrens und seiner Ausreise kein Zusammenhang bestehe,
dass er versuchen werde, Kopien seines Passes und seines Führerscheins zu beschaffen,
dass er sich in der Schweiz in Sicherheit fühle und sich mit seiner Ausbildung rasch integrieren werde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung, SEM-act. 40/9 Ziffer II), wobei in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,
dass sich das Gericht nach Durchsicht der vorliegenden Anhörungsprotokolle der Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der angeblichen Behelligungen der russischen Sicherheitsbehörden anschliesst,
dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auf allgemeine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass es auch für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer, nachdem angeblich mit einem Laserzielgerät nach seinem Leben getrachtet worden sei, zurück nach Hause geht, um noch einmal eine Nacht dort zu verbringen, und dies kaum zu erklären vermag, weshalb er sich sodann - aufgrund dieser angeblichen akuten Bedrohungslage - gezwungen gesehen hat, seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass die vom Beschwerdeführer dargestellten Ereignisse insgesamt konstruiert wirken, namentlich auch was die Agenten anbelangt, deren Anschlagspläne auf ihn er belauscht haben will, sowie seine Angaben zur Sicherstellung seiner Unterlagen, bei welcher man seinen Laptop kaputt gemacht habe,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Vorinstanz ausführte, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit festzustellen sei, dass es einige Zweifel zu seiner Biografie gebe, da der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht habe, jedoch feststehe, dass er jung und grundsätzlich gesund sei und sich wieder eine wirtschaftliche Existenz im Heimatstaat werde aufbauen können, zudem davon auszugehen sei, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne, zumal er eine in D._______ wohnhafte Freundin habe, welche ihn gegebenenfalls auch unterstützten könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung und hinreichend Berufserfahrung verfügt, und es ihm möglich sein wird, sich wieder in seinem Heimatstaat zu integrieren, und im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 40/9 Ziff. III), und sich der Vollzug nach dem Gesagten als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ungeachtet einer geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden direkten Entscheid gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
Versand: