Entscheiddatum: 01.12.2008Publikationsdatum: 12.12.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6506/2008/ame
{T 0/2}
Urteil vom 1. Dezember 2008
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, B._______, und C._______,
Kolumbien,
D._______,
Korrespondenzadresse: F._______, durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bogotá, Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2008 / N_______.
A.
Die Beschwerdeführerin suchte mit in spanischer Sprache verfassten Eingaben vom 23. Januar 2008 sowie vom Februar und März 2008 an die Schweizer Botschaft in Bogotá für sich und ihre Familie um die Er-teilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und die Gewährung des Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 teilte die Botschaft der Beschwer-deführerin die generellen Voraussetzungen für das Einreichen eines Asylgesuchs mit und hielt fest, die Eingaben würden einstweilen als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin für den Fall, dass am Gesuch festgehalten werde, auf, ihre Angaben durch Ausfüllen des der Korrespondenz bei-gelegten standardisierten G._______ zu substanziieren und diesen mit allfällig vorhandenen Beweismitteln binnen 30 Tagen zu retournieren. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass die allfällige Unmöglichkeit einer Beantwortung des Fragebogens innert Frist geltend zu machen wäre.
C.
Mit Begleitschreiben vom 18. März 2008 überwies die Botschaft dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen (Ein-gang beim BFM: 3. April 2008). Im Telegrammstil war angemerkt, die Beschwerdeführenden hätten angegeben, von der H._______ (...) verfolgt zu sein.
Der Sendung lagen folgende Dokumente bei: die vorstehend erwähnte Korrespondenz; der von der Beschwerdeführerin am 14. März 2008 beantwortete zweiseitige G._______; zwei Identitätsausweise; diverse Schreiben vom Januar 2008, darunter eine Schilderung der Geschichte der Beschwerdeführenden und Zeugenaussagen des Beschwerdeführers, des Vaters der Beschwerdeführerin und deren Schwagers sowie von Bekannten; eine Anzeige (wegen Todesdrohungen) der Schwägerin der Schwester der Beschwerdeführerin an die (...); Bestätigungsschreiben der (...) im Zusammenhang mit Morden; ein gerichtsmedizinisches Dokument und Dokumente im Zusammenhang mit der Ermordung und Todesfällen von Familienmitgliedern; Geburts- und Todesurkunden; Zeitungsausschnitte die Tötungsdelikte betreffend; Schulzeugnisse; eine notariell beglaubigte Erklärung in Bezug auf die Familienverhältnisse der Beschwerdeführenden (...). Sämtliche eingereichte Beweismittel liegen ausschliesslich in Kopie und spanischer Sprache vor. In den Vorakten finden sich keine Übersetzungen der wesentlichen Korrespondenz und der eingereichten Beweismittel.
D.
Mit an die Botschaft gerichteten und von dieser am 5. September 2008 an die Beschwerdeführenden versandter Verfügung vom 26. August 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden seien keine landesweit bekannten Per-sönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfol-ger die Fähigkeiten und Möglichkeiten besitzen würden, sie auf natio-naler Ebene zu suchen und an einem beliebigen Ort in Kolumbien zu finden. Somit sei vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalterna-tive auszugehen. Im Übrigen könne das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden in ihrem Asylgesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden und ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land - beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolum-biens - um Asyl nachzusuchen. Eine anderweitige Schutzsuche sei sodann möglich und für die Beschwerdeführenden auch zumutbar. An diesen Schlussfolgerungen könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Be-schwerdeführenden weder schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) seien noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs, 2 AsylG erfüllen würden, weshalb ihnen die Einreise nicht zu bewilligen und die Asylgesuche abzulehnen sei-en.
E.
Die Beschwerdeführenden bestätigten in einem Formularschreiben gegenüber der Botschaft, die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 am 30. September 2008 erhalten zu haben.
F.
Mit an die Botschaft gerichteter und von dieser am 6. Oktober 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleite-ter spanischsprachiger Eingabe vom 2. Oktober 2008 (Eingang bei der Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Der Eingabe waren keine Beweismittel beigelegt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht liess in der Folge die Beschwerde übersetzen. Die Übersetzung ging am 4. November 2008 beim Gericht ein. Demnach suchen die Beschwerdeführenden um Bewilligung der Einreise und Gewährung des Asyls nach. Die Nachbarländer Kolum-biens seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht imstande, die zahlrei-chen Vertriebenen aufzunehmen; trotz bilateraler Abkommen mit Ko-lumbien gewährten diese Staaten nicht Asyl. Die Gefahr für die Fami-lie, in Kolumbien erhebliche Nachteile zu erleiden, habe sich wegen der kürzlichen Ereignisse dramatisch verschärft.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel (s. nachfolgend) und mangels einer abweichenden Sachverhaltsfest-stellung der Botschaft in Bezug auf den behaupteten Zustellungster-min (vgl. Sachverhalt, Bst. E) - form- und fristgerecht eingereicht.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Ita-lienische (vgl. dazu Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Bundesverwaltungsgericht hat aus prozessökonomischen Gründen und wegen der Dringlichkeit der Sache ohne präjudizielle Wirkung vorliegend auf eine Rückweisung der Beschwerde und das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung verzichtet. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsmittelanträge bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person in der Regel somit zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazi-tätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durch-geführt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit mög-lich und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auf-merksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des einge-reichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf eine Be-fragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5).
4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden weder von der Botschaft zu ihrem Asylgesuch persönlich befragt noch wurden sie zu einer weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe in einer auf das eingereichte Asylgesuch ausgerichteten Art und Weise aufgefordert. So ist mangels gegenteiliger Hinweise in der angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass eine Befragung der Beschwerdeführenden durch die Botschaft möglich gewesen wäre. Auch der Auffassung des Bundesamtes, wonach die Befragung mittels des G._______ aufgrund der dannzumaligen Aktenlage genüglich erschienen hätte, kann nicht gefolgt werden. Das Vorgehen der Botschaft hatte seitens der Betroffenen telegrammartige Kurzantworten zur Folge; erforderlich ist demgegenüber ein individualisiertes Schreiben, das konkret Bezug auf die bisher geltend gemachten Asylvorbringen nimmt. In der angefochtenen Verfügung wird sodann lediglich darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar sei, weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen erübrigen würde. Das Bundesamt ist jedoch gehalten ist, das Absehen von einer Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu auch BVGE 2007/30 E. 5).
4.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden könne aufgrund der Akten-lage abschliessend beurteilt werden. Aus den Eingaben in den Vorak-ten, die nicht in eine Amtssprache übersetzt vorliegen, lassen sich in-dessen nicht alle entscheidrelevanten Informationen in Bezug auf die Urheber und die Aktualität ihrer Probleme sowie die von ihnen unter-nommenen Schritte zum Erhalt oder zur Wahrung eines innerstaatli-chen Schutzes entnehmen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend abgeklärt zu gelten hat. Schon aus diesen Grün-den hätte sich eine Übersetzung der wesentlichen Dokumente und eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Aufforderung zu wei-teren Konkretisierungen aufgedrängt. So übersah das BFM beispiels-weise den Hinweis, dass die Beschwerdeführenden behauptet haben, sie hätten (...). Selbst wenn die Auffassung eines rechtsgenüglich abgeklärten und festgehaltenen Sachverhalts noch zutreffend wäre - dies ist erst nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig zu beurteilen -, hätte das Bundesamt dem Beschwerdeführenden gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zumindest das rechtliche Gehör gewähren müssen, was indessen ebenfalls unterlassen wurde.
4.4 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist ferner nach der aktuell vorhandenen Furcht zu fragen und dabei zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung besteht und begründet ist. Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung auf dem ganzen Gebiet Kolumbiens muss grund-sätzlich im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein.
Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich zwar noch keine Pflicht der Behör-den, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stel-lung zu nehmen; die Behörden dürfen sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der Un-tersuchungsgrundsatz betrifft die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes der Streitsache. Er fordert aber dort eine eingehende Amtsermittlung, wo es sachverhaltsgerecht er-scheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen erge-ben (vgl. dazu Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 206).
Bei diesen Prämissen wären die eingereichten Beweismittel in Bezug auf ihre Erheblichkeit für das vorliegende Verfahren zumindest sum-marisch zu würdigen. Die angefochtene Verfügung führt dazu aber nur aus, die Beschwerdeführenden hätten "diverse Dokumente in Kopie" als Beweismittel eingereicht, die nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern vermöchten (s. dort Rubrik I, Ziff. 2, und Rubrik II, Ziff. 3). Ein Betroffener hat somit keine Kenntnis über die Art und die Würdigung der geprüften Beweismittel.
Bei den eingereichten Beweismitteln befanden sich aber beispielswei-se Schreiben des Beschwerdeführers und von Bekannten, Bestätigun-gen über Gewaltakte gegenüber Verwandten, Schreiben der (...) und notariell beglaubigte Erklärungen, Todes- und Geburtsscheine (vgl. dazu Sachverhalt, Bst. D). Diese Dokumente sind von ihrer Art durchaus geeignet, einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang eines Asylverfahrens zu haben, in dem über das Bestehen einer landesinternen Wohnsitzalternative zu befinden ist. Mit anderen Wor-ten, eine landesinterne Wohnsitzalternative kann kaum bejaht werden ohne substanziierte Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-weismitteln, die nach Auffassung der Beschwerdeführenden aufzeigen könnten, dass ein weiterer Aufenthalt in Kolumbien für sie nicht verant-wortlich sei. Demnach erweisen sich auch in diesem Zusammenhang die wesentlichen Sachverhaltsteile des vorliegenden Falles als nicht rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt. Mithin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör vor, welche angesichts ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-gung führt.
4.5 Die Vorakten (Korrespondenz, Protokolle, Beweismittel) liegen bis auf die angefochtene Verfügung und das Überweisungsschreiben der Botschaft ausschliesslich in einer Fremdsprache beziehungsweise nicht in eine Amtssprache des Bundes übersetzt vor. Im Rahmen einer gehörigen Dossierführung darf allerdings erwartet werden, dass das BFM jene Schriftstücke - zumindest in summarischer Weise - übersetzen lässt, die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage namentlich durch die Rechtsmittelinstanz von Bedeutung sein können.
Die Feststellung, dass das BFM den Beschwerdeführenden das recht-liche Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihnen die Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus dem Umstand, dass sie bisher nicht persönlich befragt wurden respektive ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführenden zur persönlich-en Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Angesichts der Aktenlage be-stehen - auch mangels Kenntnis des Inhalts der eingereichten Be-weismittel - nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf das rechtliche Gehör verletzt hat. Da eine Heilung dieser Verfahrensmängel im Rahmen des Be-schwerdeverfahrens nicht möglich erscheint und auch nicht ange-bracht wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Er-stellung entsprechender Übersetzungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wird das Bundesamt zudem zu beurteilen haben, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts eine Befragung der Beschwerdeführenden als notwendig erweist oder nicht.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-stanzliche Verfügung vom 26. August 2008 aufzuheben und die Vorin-stanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da die Beschwerdeführenden im Verfahren nicht anwaltlich ver-treten sind, ist nicht davon auszugehen, ihnen seien durch die Be-schwerdeführung grössere Kosten erwachsen. Daher ist keine Par-teientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2008 wird aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, den Beschwerdeführenden das rechtli-che Gehör zu gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen, das N-Dossier gehörig zu führen und in der Sache neu zu entscheiden.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden, durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien (per EDA-Kurier)
die Schweizerische Botschaft in Bogotá, Kolumbien, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden sowie um Zustellung einer Empfangsbestätigung (Ref.-Nr. ...)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
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