Entscheiddatum: 22.01.2013Publikationsdatum: 30.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6520/2012
Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Afghanistan,alle vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 13. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, nachdem sie eigenen Angaben zufolge drei Tage zuvor in Italien - auf der Durchreise und ohne dort um Asyl nachzusuchen - registriert worden waren,
dass das BFM die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 18. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu den Personalien und zum Reiseweg befragte und ihnen das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dubliner-Abkommens gewährte,
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und EURODAC-Treffer vom 10. Juni 2012 am 27. Juni 2012 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Asylbehörden stellte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden dem BFM mit Eingabe vom 14. August 2012 seine Vollmacht sowie verschiedene Beweismittel zu den Akten reichte und dabei darauf hinwies, der Beschwerdeführer 1 sei in Afghanistan eine landesweit bekannte Persönlichkeit und habe verschiedene politische Ämter ausgeübt, beispielsweise den Staat bei (...) vertreten,
dass es inzwischen zum Bruch mit der Regierung gekommen sei und er bereits das Opfer eines politisch motivierten Mordanschlags geworden sei, bei dem er (...) worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2012 - eröffnet am 10. September 2012 - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32),
dass die italienischen Behörden innert der massgebenden Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen habe, womit die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) - bis am 28. Februar 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe vom 13. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragen liessen, die Nichteintretensverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. September 2012 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde herstellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4765/2012 vom 20. September 2012 die Beschwerde vom 13. September 2012 guthiess, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die fehlende Befragung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 zu ihren Gesuchsgründen verunmögliche es dem Bundesverwaltungsgericht, die geltend gemachte Verletzung des Verbots des (flüchtlings- und menschenrechtlichen) Refoulements sowie die Zulässigkeit der Rücküberführung der Beschwerdeführenden nach Italien zu beurteilen,
dass das BFM demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt habe und zudem den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es die Frage der Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit keinem Wort thematisiert habe,
dass daraufhin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben an das BFM vom 27. September 2012 um prioritäre Behandlung des Falles bat und mitteilte, er würde eine Anhörung angesichts des Bekanntheitsgrads seines Mandanten für unnötig halten,
dass dieser mit weiterer Eingabe vom 5. Oktober 2012 aufgrund der Konflikte zwischen den verschiedenen afghanischen Volksgruppen für die auf den 16. Oktober 2012 terminierte Anhörung um Anwesenheit eines iranischen Dolmetschers bat,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2012 mitteilte, aufgrund bereits erfolgter Planung der Anhörungen könne diesem Wunsch nicht entsprochen werden, die engagierten Dolmetscher würden allerdings strengen Verpflichtungen zur Verschwiegenheit und Neutralität unterliegen,
dass es die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am 16. Oktober 2012 ergänzend anhörte und sie bei dieser Befragung zusätzliche Beweismittel zur Identität und Funktion des Beschwerdeführers 1 zu den Akten reichten,
dass sie desweiteren geltend machten, Italien verlassen zu haben, weil Italien, im Gegensatz zur Schweiz, als prominenter Mitgliedstaat der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in die afghanischen Geschehnisse involviert sei, weshalb ihr Leben in Italien nicht sicher sei und ihnen die Schweiz als einziges Land Sicherheit bieten könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 - eröffnet am 11. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass es seinen Entscheid damit begründete, es würde sich die Frage, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan tatsächlich in der geschilderten Weise verfolgt werden, erst dann stellen, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig wäre,
dass aber keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, zumal die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermochten, welche in Italien auf eine sich wesentlich schlechter darstellende Sicherheitslage als in der Schweiz, eine konkrete Gefährdung oder eine Verletzung des Refoulement-Verbots sowie anderen Normen des Völkerrechts hindeuten würden,
dass im Übrigen Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (die so genannte Aufenthaltsrichtlinie) ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass deshalb ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nicht angezeigt sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2012 mit Eingabe vom 16. Dezember 2012 (Poststempel) Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Asylgewährung in der Schweiz beantragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchen liessen,
dass der Rechtsvertreter zur Begründung erneut die angeblich fehlende Neutralität Italiens thematisierte und desweiteren geltend machte, die italienische Regierung würde mit dem afghanischen Präsidenten und/oder den Taliban geheime Absprachen treffen, weshalb die Schweiz den Beschwerdeführenden als einziges Land Schutz bieten könne,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 die aufschiebende Wirkung herstellte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt aufschob,
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufgefordert wurden, ihre Mittellosigkeit zu belegen,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass nach Durchsicht der Akten, insbesondere der ausführlichen Protokolle der Befragungen vom 16. Oktober 2012 festzustellen ist, dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vor Erlass seiner Verfügung vom 6. Dezember 2012 korrekt und vollständig festgestellt hat,
dass der sinngemässe Beweisantrag, es seien zwei hochrangige Persönlichkeiten in Afghanistan als Zeugen einzuvernehmen, ebenso abzuweisen ist wie das nicht weiter substanziierte Ersuchen, es seien "mehrere Afghanen" zu Fehlleistungen von Dolmetschern des BFM durch das Gericht zu befragen (vgl. Beschwerde S. 2 und 3),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorherige Aufenthalt in Italien von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, sie aber geltend machen, in Italien nie ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass das BFM aufgrund dessen und EURODAC-Treffer vom 10. Juni 2012 die italienischen Behörden am 27. Juni 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese die Anfrage unbeantwortet liessen, womit sie nach Ablauf der gesetzten Frist die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist, was letztlich von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,
dass Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung der Schweiz in Abweichung einer solchen festgestellten Zuständigkeit die Möglichkeit eines Selbsteintritts und der materiellen Prüfung eines Asylgesuches einräumt (vgl. hierzu auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang geltend machen, Italien sei in die afghanischen Geschehnissen involviert und treffe geheime Absprachen mit dem afghanischen Präsidenten und/oder den Taliban, weshalb dieser ISAF-Mitgliedstaat seine Schutzfunktion nicht wahrnehmen und ihnen keine Unterstützung bieten würde,
dass zunächst darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ("Souveränitätsklausel") die Ausnahme bleiben muss, weil sonst die Effektivität des Dubliner-Abkommens in Frage gestellt würde,
dass die schweizerischen Asylbehörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C 411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis hier offensichtlich nicht erbracht worden ist und es den Beschwerdeführenden insbesondere nicht gelang, glaubhaft zu machen, die italienischen Behörden würden den Beschwerdeführer 1 für ihre Politik missbrauchen oder wegen ihrem militärischen Einsatz in Afghanistan ihre Verpflichtungen gegenüber den sich in Italien befindlichen afghanischen Staatsbürgern vernachlässigen,
dass der Vorinstanz nämlich zuzustimmen ist, soweit sie die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der persönlichen Sicherheitslage in Italien für nicht überzeugend hält, da es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass Italien im Zug seines militärischen Einsatzes in Afghanistan den afghanischen Staatsbürgern in Italien keine Sicherheit gewähren würde und im Übrigen nicht die subjektive, sondern die objektive Sicherheitssituation der Beschwerdeführenden massgebend sei,
dass der Argumentation der Vorinstanz auch hinsichtlich der angeblich befürchteten mangelhaften Unterstützung durch die italienischen Behörden zu folgen ist, und die Beschwerdeführenden mit ihrer sofortigen Weiterreise in die Schweiz den italienischen Behörden keine Möglichkeit gegeben haben, ihren Verpflichtungen gemäss der so genannten Aufnahmerichtlinie nachzukommen,
dass das Argument, die Schweiz könne den Beschwerdeführenden bessere Sicherheit bieten, weil sich hier deutlich weniger Afghanen aufhalten würden, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach Mitwirkung eines nicht afghanischen Dolmetschers bei ihren Befragungen den Schluss zulässt, sie fühlten sich auch durch in der Schweiz lebende Landsleute bedroht,
dass in den Beschwerdevorbringen - soweit sie sich überhaupt auf die Situation in Italien und der Schweiz beziehen - insgesamt nicht nachvollziehbar wird, inwiefern ihm die Schweiz weitergehenden Schutz bieten könnte als Italien,
dass es in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch andere Afghanen den Beschwerdeführenden obliegt, nötigenfalls ihre spezifische Situation und allfällige Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und gegebenenfalls bei diesen durchzusetzen,
dass die Vermutung, wonach Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., a.a.O., §§ 69, 342 f.) und an dieser Feststellung auch der mit der Beschwerde eingereichte Internet-Medienbericht über die Autopsie eines libyschen Ex Ministers in Wien nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass die angeblich erheblichen Finanzmittel, über die der Beschwerdeführer 1 verfügen soll, es der (...) Familie der Beschwerdeführenden erleichtern werden, allfällige vorübergehende Schwierigkeiten bei ihrer Unterbringung zu meistern,
dass unter den gegebenen Umständen keine zwingenden Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung - respektive "humanitäre Gründe" gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM nach dem Gesagten nunmehr zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und ihre Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die zweite Nichteintretensverfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden zudem trotz Aufforderung ihre prozessualen Bedürftigkeit nicht belegt haben, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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