Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023.
Entscheiddatum: 04.03.2024Publikationsdatum: 13.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6542/2023
Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2023.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zugewiesen.
B.
B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 27. Juni 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten 1259815-10/7 [nachfolgend act. 10]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 18. Oktober 2023 zu den Fluchtgründen angehört (vgl. act. 20). Anlässlich der Befragung machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde. Geboren sei er in B._______ in der Provinz C._______. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er in D._______ ein Sportstudium angefangen, welches er nach zwei Jahren - aufgrund seiner finanziellen Lage und Gruppierungen an der Universität, die Druck ausgeübt hätten - abgebrochen habe. Während sechs Jahren habe er regelmässig als Koch im Tourismussektor sowie in den Wintermonaten als Gerüstmeister gearbeitet. Wegen seiner beruflichen Tätigkeit habe er in verschiedenen türkischen Städten wie E._______, F._______, G._______, H._______ und D._______ gelebt. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinen zwei älteren Schwestern in B._______ gewohnt.
Er habe I._______ am (...). April 2021 kennengelernt und sei seither mit ihr verlobt. Am (...). Juni 2021 hätten sie sich religiös getraut, jedoch seien sie nicht offiziell verheiratet. Seine Verlobte sei im Rahmen des Familiennachzugs durch ihren Vater Ende Oktober oder anfangs November 2021 in die Schweiz eingereist und lebe seither hier in der Schweiz.
Er habe die Türkei verlassen, weil er im Rahmen der Ausgangssperre in B._______ vom (...). bis (...) drei Freunde zuhause aufgenommen und verpflegt habe, welche der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; dt: Arbeiterpartei Kurdistans) beigetreten seien. Nach einem zweitägigen Aufenthalt seien sie gegangen. Einen Monat später seien sie wegen der Teilnahme bei der Organisation PKK und wegen Terrorpropaganda verhaftet worden und seither im Gefängnis. Er befürchte, dass er nun womöglich selbst wegen der Unterbringung und Unterstützung seiner inhaftierten Freunde ins Visier der türkischen Behörden geraten könnte. Einige dieser Freunde könnten Gebrauch vom Reuegesetz machen, weswegen er befürchte, dass sein Name bekannt gegeben werde. So habe er erfahren, dass die Haftstrafe eines Freundes reduziert worden sei. Aus Angst, seine Verlobte nicht mehr zu sehen, sei er am (...) legal mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen und von dort aus weiter mit einem LKW in die Schweiz gereist.
In der Schweiz plane er die zivilstandesamtliche Trauung mit seiner Verlobten. Er sei in der Vorbereitungsphase und habe noch keinen Termin.
B.b Hinsichtlich der bereits eingereichten Beweismittel anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens wird auf Ziff. I.3 der angefochtenen Verfügung verwiesen.
C. Die Vorinstanz stellte den auf den 27. Oktober 2023 vordatierten Verfügungsentwurf dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu, welcher mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 mitteilte, er habe nichts hinzuzufügen.
D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. Oktober 2023 vereinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 5) und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).
E. Mit Eingabe vom 27. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2023. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Er reichte im Beschwerdeverfahren zusätzlich folgende Dokumente und Beweismittel ein:
diverse Fotos mit seiner Verlobten,
ein E-Mail-Auszug betreffend das Ehevorbereitungsverfahren,
eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe Basel-Stadt (in Kopie).
F. Mit Verfügung vom 29. November 2023 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
G. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2023 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde inklusive Beilagen übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
I. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Januar 2024 eine Replik ein.
J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Nach Ansicht des SEM genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht:
Auf die Nachfrage nach den Verbindungen seiner Freunde zur PKK habe er abgesehen von der Kenntnis über ihren Beitritt zur PKK keine Angaben machen können.
Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, welche seine Furcht objektiv zu begründen vermöchten. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er persönlich nie politisch aktiv gewesen sei und persönlich auch keine Verbindungen zur PKK habe. Er unterstütze die PKK lediglich «mündlich», weil diese sich für die Rechte der Kurden einsetze. Er habe die PKK zwar unterstützen wollen, habe aber nach dem Tod seines Vaters als ältester (recte: einziger) Sohn der Familie für sie sorgen müssen. Er habe sich deshalb vom kurdischen Umfeld distanziert, sowohl in der Universität als auch im Alltag, und sich auf die Arbeit und die finanzielle Unterstützung seiner Familie fokussiert. Hinsichtlich der Befürchtung, in Zukunft von den Behörden in der in Türkei verfolgt zu werden, sei festzustellen, dass gemäss seinen Angaben in der Anhörung keine Hinweise vorlägen, dass derzeit ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Zwar gebe er an, dass möglicherweise in der Zwischenzeit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, vielleicht aber auch nicht. Konkrete Angaben, dass tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden sei, habe er nicht zu Protokoll gegeben und auch klar angegeben, nichts darüber zu wissen. Des Weiteren sei er auch zuvor nie strafrechtlich verfolgt worden und habe persönlich keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Zudem habe er erwähnt, dass es nach der Festnahme seiner Freunde Hausrazzien in B._______ gegeben habe. Auf die Nachfrage, ob im Zuge dessen bei ihm zu Hause eine Razzia durchgeführt worden sei, habe er dies verneint. Die Tatsache, dass er legal aus der Türkei habe ausreisen können, verstärke zudem den Hinweis, dass er nicht im Visier der türkischen Behörden sei.
Seine Furcht, aufgrund des Reuegesetzes genannt zu werden, sei rein subjektiv. In objektiver Hinsicht ergäben sich aus den Akten jedoch keine Hinweise, dass sein Name in diesem Zusammenhang genannt worden sei.
Somit lägen insgesamt keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Behörden ihn zum jetzigen Zeitpunkt oder in absehbarer Zukunft verfolgten. Im Lichte obiger Erwägungen sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an seiner Person auszugehen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet.
Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge erfüllte er die die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen den bereits bekannten Sachverhalt. Er führte zudem aus, der Entscheid des SEM konzentriere sich in nicht nachvollziehbarerweise einzig auf gewisse Sachverhaltsteile, welche kein Asyl zu begründen vermöchten und für ihn nachteilig seien. Es sei die Tatsache unterschlagen worden, wonach er die PKK ebenfalls unterstütze. Auch wenn er kein aktives Mitglied der PKK sei, habe er die PKK immer unterstützt und seinen Freunden eine Unterkunft geboten. Es gebe Anhaltspunkte, dass sie ihn verraten hätten und er auch ins Visier der Behörden gekommen sei. Dies, weil einer seiner Freunde eine massiv tiefere Haftstrafe erhalten habe, welche wohl nur mit der Anwendung des Reuegesetzes erklärt werden könne. Zudem seien in letzter Zeit vermehrt Leute festgenommen worden. Er befürchte, dass er ebenfalls aufgrund der Unterstützung einer terroristischen Organisation festgenommen und verurteilt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, es habe entgegen der Beschwerdebehauptung das Vorbringen gewürdigt, wonach der Beschwerdeführer in der Türkei aufgrund der Unterbringung von PKK Anhängern im Jahr (...) ins Visier der Behörden geraten sei respektive festgenommen und verurteilt werden würde. Auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach es konkrete Anhaltspunkte gäbe, dass er ins Visier der türkischen Behörden gekommen sei, seien objektiv nicht begründet, zumal er diese Vorbringen nicht weiter ausführe und diesbezüglich auch keinerlei Unterlagen eingereicht habe. Ebenfalls äusserte sich das SEM zum Wegweisungsvollzug (vgl. nachfolgend E. 6.5.2.2)
4.4 Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Darin äusserte er sich ausschliesslich zum Wegweisungsvollzug (vgl. nachfolgend E. 6.5.2.3).
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In der knappen Beschwerdeeingabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II):
Zunächst vermag der Beschwerdeführer mit der pauschalen Rüge der fehlenden Würdigung seiner angeblichen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgiebig damit auseinander (vgl. a.a.O. E. II S. 4). Bezüglich der Beschwerdebehauptung, er befürchte verraten worden zu sein und rechne mit Behördenmassnahmen, zumal die tiefere Haftstrafe einer seiner Freunde seiner Interpretation zufolge wohl auf die Anwendung des Reuegesetzes hindeute, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten, dass dies eine blosse Spekulation darstellt, die durch nichts belegt ist und in den Akten keinerlei Stütze hat. Dies zeigt sich exemplarisch an der gänzlich unproblematischen legalen Ausreise des Beschwerdeführers über einen türkischen Flughafen nach Serbien. Die legale Ausreise über einen türkischen Flughafen lässt weder auf eine objektive Verfolgungslage noch auf eine effektive subjektive Verfolgungsfurcht schliessen, widrigenfalls ein Betroffener eine andere Form der Ausreise gewählt hätte. Ferner hat der Beschwerdeführer auch heute keine Kenntnis von irgendwelchen gegen ihn gerichteten behördlichen Massnahmen (vgl. act. 20 F87). Es stellt eine reine Mutmassung dar, wenn er annimmt, wohl irgendwie im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Ohnehin erscheint nur schwer nachvollziehbar, inwiefern der türkische Staat die doch eher triviale Unterstützung seiner Freunde (Unterkunft und Bewirtung) als pönal relevantes Verhalten einstufen sollte. Die vom Beschwerdeführer kurz gehaltenen und unsubstantiierten Behauptungen in seiner Rechtsmitteleingabe vermögen offenkundig nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.
5.2 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu verfügen, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; 2001 Nr. 21 E. 9).
Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz (oder das Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht. Diesbezüglich besagt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied grundsätzlich um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Letzteres ist der Fall, wenn der oder die sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. D-1869/2017, a.a.O., E. 5.2 S. 12 f. m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. a.a.O. S. 13).
6.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbstständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Jedoch brachte er anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeeingabe vom 27. November 2023 vor, er und seine in der Schweiz lebende Partnerin seien religiös getraut und beim zuständigen Zivilstandsamt sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden.
6.4 Bei der vorfrageweisen Prüfung eines Anspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK ist vorab in Betracht zu ziehen, dass diese Bestimmung zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert, jedoch kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat zu vermitteln vermag; es kann allerdings das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und das Familienleben dadurch vereitelt wird (vgl. auch hierzu D-1869/2017, a.a.O., E. 5.5 S. 14 f. E-234/2017 Seite 12 m.w.H.). Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff "Familienleben" im Sinn von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nicht-ehelichen Verhältnissen leben; in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist letztlich die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. Urteil D-1869/2017 E. 5.5). Das Bundesgericht hat hieraus insbesondere abgeleitet, dass sich auch aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch ergeben kann, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit eheähnlich gelebt wird und die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt; dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil D-1869/2017 E. 5.5). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt mit einer Dauer von etwas mehr als dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.; sowie das Urteil des BVGer D-64/2019 vom 24. Januar 2019, E. 5.5.).
6.5 Mit Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK vorliegend nicht erfüllt sind.
6.5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die türkische Partnerin des Beschwerdeführers eine Aufenthaltsbewilligung hat, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, und somit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz besitzt.
6.5.2 Der Beschwerdeführer ist mit seiner Partnerin bisher nicht rechtsgültig verheiratet. Mit Bezug auf die Frage, ob ein eheähnliches Konkubinat und insofern eine tatsächlich gelebte dauerhafte und nahe Lebensgemeinschaft besteht, ist Folgendes festzuhalten:
6.5.2.1 Am 8. August 2023 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM einen Antrag auf Privatunterkunft bei seiner Partnerin. Das SEM lehnte diesen Antrag mit E-Mail vom 18. August 2023 ab (vgl. act. 16; vgl. auch act. 17).
6.5.2.2 In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 kam das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Verlobten nicht als gefestigtes Konkubinat respektive als eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft gemäss Rechtsprechung zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Verlobten nie über längere Zeit in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und auch weitere Faktoren wie eine wirtschaftliche Komponente seien nicht gegeben. Ferner hätten sich der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit ihrer Ausreise aus der Türkei nie in Person gesehen und seien lediglich in telefonischem und schriftlichem Kontakt gewesen. Schliesslich seien auch weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift irgendwelche Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich in der Zeit vor seiner Ausreise, als er von seiner Verlobten getrennt gewesen sei, irgendwelche Bemühungen unternommen habe, um seine Verlobte zu treffen oder sie sich um eine zivilrechtliche Trauung bemüht hätten. Vielmehr sei der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in erster Linie wegen seiner Befürchtungen in der Türkei und nicht wegen seiner Verlobten in die Schweiz ausgereist. Hinweise auf weitere Faktoren, die für ein schützenwertes Familienleben sprächen, wie gemeinsame Kinder, seien den Akten nicht zu entnehmen. Damit könne nicht von einer lang gelebten eheähnlichen Beziehung und somit von einer bestehenden schützenswerten Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden.
Demnach ergäben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Verlobten die Kriterien eines gefestigten Konkubinates gemäss Rechtsprechung erfüllen würde und als schützenswert gemäss Art. 8 EMRK zu betrachten wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte seit seiner Ankunft in der Schweiz sich um eine zivilrechtliche Trauung bemühen, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, den weiteren Ablauf der Ehevorbereitung in der Türkei abzuwarten, zumal er - wie im erstinstanzlichen Entscheid festgehalten - keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei zu begründen vermöge.
6.5.2.3 In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es liege eine stabile Beziehung vor. Sie hätten immer Kontakt gehabt, auch wenn sie sich über eine längere Zeit nicht hätten sehen können. Dies habe sich nun im hängigen Ehevorbereitungsverfahren konkretisiert. Auch wenn es ihm verwehrt bleibe, bei seiner Partnerin zu wohnen, träfen sie sich wöchentlich und ihre Beziehung habe sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz gefestigt. Sie unterhielten keine anderen Beziehungen und der Ausschliesslichkeitscharakter ihrer Beziehung sei inhärent. Schliesslich daure ihre Beziehung nun seit zweieinhalb Jahren.
6.5.2.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten den unter E. 6.4 genannten Anforderungen nicht zu genügen vermag:
Gemäss Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stellte die Verlobte am 30. September 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Daraus erschliesst sich, dass der Beschwerdeführer höchstens während weniger Monate mit ihr in der Türkei hätte zusammenleben können. Der Argumentation, dass zwischen ihnen eine enge Bindung trotz ihrer örtlichen Trennung bestanden habe, die als Konkubinat zu qualifizieren sei, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in der Schweiz seine Verlobte wöchentlich sieht und sie keine anderen Beziehungen unterhalten, vermag dies nicht auf eine effektive, eheähnliche Lebensgemeinschaft schliessen lassen. Unter Berücksichtigung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Dauer der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten als zu kurz, als dass daraus bereits auf das Bestehen einer dauernden eheähnlichen Lebensgemeinschaft geschlossen werden könnte. Auch weitere Umstände, die auf ein Konkubinat im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung schliessen liessen, wie die Bindung durch Kinder oder die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgebracht.
6.5.2.5 Nach dem Gesagten ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keinen potenziellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz geltend zu machen vermag.
6.6 Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE 2009/50 E. 9 je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. Urteil des BVGer D-2832/2022 vom 7. Juli 2022).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei den Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-181/2024 vom 29. Januar 2024 E. 8.4.1). Ferner ergeben sich weder aus der im Heimatstaat herrschenden allgemeinen Situation noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Schliesslich kann hinsichtlich des völkerrechtlichen Vollzugshindernisses gemäss Art. 8 EMRK auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.
7.2.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann mangels Beschwerdeausführungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2).
7.3 Es ist schliesslich ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines nach wie vor gültigen türkischen Reisepasses ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler
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