Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 29.02.2024Publikationsdatum: 13.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6556/2023
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2023 / N (...).
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, ersuchte am 3. August 2023 in der Schweiz um Asyl. Am 9. August 2023 fand die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 8) und am 13. September 2023 die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten A12). Am 17. September 2023 wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. Am 9. Oktober 2023 wurde er ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A15).
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, als ethnischer Kurde aus C._______ sei er seit seiner Jugendzeit Zeuge von Gewaltanwendungen der türkischen Sicherheitskräfte geworden und habe darunter gelitten. Auch er selbst sei geschlagen und von der Polizei mehrmals mitgenommen worden. Seine Eltern hätten ihn dann in andere Städte geschickt, damit er nicht in Gruppierungen hineinrutsche, sondern sich weiterbilden könne. Er habe aber nicht Fuss fassen können und sei nach C._______ zurückgekehrt. Um der gewaltgeprägten Situation zu entgehen, sei er schliesslich nach Istanbul gegangen, um zu arbeiten. Auch dort sei er aber als Kurde nicht geschätzt und insbesondere auch an seiner Arbeitsstelle schikaniert und diskriminiert worden. Die letzten drei bis vier Jahre vor der Ausreise habe er dann in B._______ gelebt. Noch in Istanbul habe er ein Studium im Fach (...) begonnen und auch Fächer wie (...) belegt. 2021 habe er das Studium nach einem Jahr Unterbruch in B._______ wieder aufgenommen und gleichzeitig in einem Krankenhaus als (...) gearbeitet. Er sei politisch nicht tätig gewesen, habe sich einzig auf den sozialen Medien mit einigen politischen kurdischen Gruppen ausgetauscht. Deswegen sei er zweimal bedroht worden. Im Frühjahr 2021 sei es zu einem Streit mit seinem Vermieter gekommen, der eskaliert sei; er sei dann zusammen mit anderen auf der Strasse als Terrorist beschimpft und geschlagen worden, wobei er sich Brüche im Nackenbereich zugezogen habe. Als Polizisten eingeschritten seien, hätten auch sie ihn geschlagen, und sie hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Als er später auf dem Polizeiposten eine Anzeige gemacht habe, sei er ausgelacht worden. Sie hätten ihm nur zum Schein ein Dokument ausgehändigt, wonach er Schutz erhalten habe. Nach diesen Vorfällen sei er an seiner Arbeitsstelle im Krankenhaus zunehmend ausgegrenzt und schikaniert worden. Er sei auch polizeilich befragt worden, als man festgestellt habe, dass er sein Studium in (...) fortsetze. An der Universität wiederum sei er von Ülkücü-Anhängern bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er das Land schliesslich legal über den Flughafen Istanbul verlassen, weil er keine Zukunft mehr gesehen habe in der Türkei.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Beweismittel ein, unter anderem zu seiner Anzeige nach dem Übergriff im Frühjahr 2021, ärztliche Berichte zu seinen Verletzungen, Belege zu den an der Universität belegten Fächern und betreffend einen beantragten und abgelehnten Antrag auf Versetzung am Arbeitsplatz.
B. Mit am 15. November 2023 eröffneter Verfügung vom 14. November 2023 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei, stellte das SEM im Wesentlichen fest, es handle sich bei den geltend gemachten Nachteilen teilweise um solche, von denen die kurdische Bevölkerung der Türkei im Allgemeinen betroffen sein könne, und die mangels Intensität nicht asylrelevant seien. Zwar handle es sich dann beim Übergriff im Frühjahr 2021 um einen schweren, aber um einen einmaligen Vorfall, der ausserdem nicht im Konnex stehe zu seiner Ausreise. Es komme hinzu, dass er in diesem Zusammenhang staatlichen Schutz erhalten habe. Sodann seien zwar die Drohungen im Krankenhaus in B._______ als einschneidend zu bezeichnen, sie beschränkten sich aber auf einen lokalen Arbeitgeber, nämlich das Krankenhaus und die Universität. Es stehe ihm frei, an einem anderen Ort in der Türkei eine neue Arbeitsstelle zu suchen und sein Studium fortzusetzen. In Bezug auf künftige Verfolgungsmassnahmen gebe es keine konkreten Hinweise für seine Befürchtungen, was durch die unproblematische legale Ausreise noch bekräftigt werde.
C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 27. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, er wolle die Schweiz nicht verlassen, sondern bei seiner Partnerin bleiben, zumal sie im kommenden Jahr heiraten wollten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Begründung der Beschwerde nicht entnommen werden könne, inwiefern sich die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung von Asyl) nicht als rechtmässig erweisen würden. Infolgedessen beschränke sich der Prozessgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Wegweisung (Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung) zu Recht angeordnet worden sei. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Sie wies ihn zudem darauf hin, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweisen dürfte, und räumte ihm die Möglichkeit des Beschwerderückzuges innert der gleichen Frist ein.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom 14. November 2023 einzig hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs angefochten werden soll. Demgegenüber wird nicht ansatzweise vorgebracht, das SEM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Dispositivziffern 1 und 2 der SEM-Verfügung vom 14. November 2023 sind demzufolge unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob das SEM den Beschwerdeführer zu Recht aus der Schweiz weggewiesen und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat (Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und in jenem des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren wird die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1) oder nach vorfrageweiser Prüfung ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG bejaht wird (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Dabei ist die kantonale Ausländerbehörde zuständig, über den Anspruch konkret zu befinden. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher - wenn die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - unter Umständen vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In der Beschwerde vom 27. November 2023 wird geltend gemacht, dass er in der Schweiz bei seiner Partnerin bleiben und sie 2024 heiraten wolle. Mit dem Hinweis auf deren Heimatschein wird implizit geltend gemacht, sie sei Schweizerin und verfüge somit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Folglich ist zu prüfen, ob ein potenzieller Anspruch aus Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG zu bejahen ist.
4.3.2 Unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 EMRK verleiht Art. 8 EMRK einem Ausländer oder einer Ausländerin einen Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn ein Familienleben vorliegt, welches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. vgl. BGE 135 I 143 und 130 II 281, m.w.H.).
4.3.3 Der Beschwerdeführer hat bei der PA vom 9. August 2023 erklärt, er habe keine Bezugsperson in der Schweiz (A8 Ziff. 3.01). Auch an der Anhörung, gut einen Monat später, machte er nicht ansatzweise geltend, eine Beziehung zu einer Schweizerin zu führen, obwohl er anlässlich der Klärung der Familienverhältnisse und angesichts der Frage, ob er verheiratet sei oder ob er Verwandte habe, die in der Schweiz lebten (A12 F27, F32) Gelegenheit gehabt hätte, seine Partnerin zu nennen. Schliesslich erwähnte er seine Schweizer Partnerin auch in der ergänzenden Anhörung vom 9. Oktober 2023 mit keinem Wort. Zwar wurde dort gleich mit der Anhörung der Asylgründe begonnen, die Familienverhältnisse oder persönlichen Beziehungen zur Schweiz wurden nicht mehr thematisiert. Erwähnenswert ist immerhin, dass der Beschwerdeführer bei der Frage, was ihn in der Türkei erwarte, wenn er zurückkehren müsste, angab, er erwarte eine willkürliche Behandlung seitens der türkischen Behörden, er sei nicht einfach hierhergekommen, sei schon im letzten Studienjahr gewesen und habe heiraten wollen (A15 F48). Dasselbe sagte er gleich nochmals, als er gefragt wurde, ob er nun alle Gründe genannt habe, die gegen eine Rückkehr sprächen (ebd. F50). Dass er eine Partnerin in der Schweiz habe, erwähnte er demgegenüber auch hier mit keinem Wort. Erstmals auf Beschwerdeebene, nur rund eineinhalb Monate später, macht er nun, geltend, dass er in der Schweiz bei seiner Partnerin bleiben wolle, die er zu heiraten beabsichtige. Ohne dass es dazu weiterer Abklärungen bedürfte, ist aus diesen Umständen nicht auf eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin zu schliessen, die potenziell einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu begründen vermöchte. Angesichts des offenkundig fehlenden potenziellen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354) erübrigt sich auch die Frage, ob bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde bereits ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden ist. Im Übrigen kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder des SEM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen.
4.4 Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eines klar erkennbaren potenziellen Anspruchs auf die Erteilung einer solchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet, zumal auch sonst keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 vorliegen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
5.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.1 Das SEM begründet die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die massgebliche Praxis des Bundesverwaltungsgerichts damit, dass auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Sodann sei zwar die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von den schweren Erdbeben im Februar 2023 betroffen worden und seit Juli 2015 sei eine deutliche Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und den staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen - darunter C._______ - zu verzeichnen. Aber auch in Berücksichtigung dieser Umstände herrsche nicht eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt in diesen Provinzen, ausgenommen seien die südöstlichen Grenzprovinzen Sirnak und Hakkari.
Der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung; finanziell sei es ihm gut gegangen, er habe in der Türkei zum Mittelstand gehört. Es sei ihm deshalb zuzumuten, sich erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um sein wirtschaftliches Auskommen zu sichern. Er verfüge in der Türkei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ausserdem über ein tragfähiges Beziehungsnetz.
Daraus zieht das SEM den Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung seiner Herkunft aus der Provinz C._______ zumutbar. Im Übrigen bestehe in der Türkei Niederlassungsfreiheit und dem Beschwerdeführer sei gegebenenfalls auch eine Aufenthaltsalternative ausserhalb seiner Herkunftsprovinz zumutbar. Insbesondere stehe es ihm frei, sich erneut in einer Stadt im Westen der Türkei niederlassen. Gemäss seinen Angaben lebe auch eine seiner Schwestern in Istanbul, die ihm bei einem allfälligen Neustart dort behilflich sein könne.
Schliesslich stellt das SEM fest, die chronischen Nackenbeschwerden, an welchen der Beschwerdeführer seit dem Angriff im (...) 2021 leide, seien in der Türkei behandelbar, er sei dort deswegen auch bereits behandelt worden. Soweit er vorbringe, aufgrund des Angstklimas, das in der Familie aufgrund der Umstände in der Herkunftsprovinz geherrscht habe, habe er an einer Paranoia gelitten, habe er nicht geltend gemacht, deswegen in Behandlung gewesen zu sein. Unabhängig davon sei eine psychiatrische Gesundheitsversorgung in der Türkei grundsätzlich gewährleistet und ihm bei Bedarf zugänglich. Einer allfälligen Suizidalität im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung könne mit geeigneten Massnahmen begegnet werden. Insgesamt erweise sich der Wegweisungsvollzug auch unter den individuellen Aspekten als zumutbar.
5.3.2 Diese ausführlichen Erwägungen sind zu bestätigen. In der Beschwerde wird auch nichts dagegen eingewendet. Die vorgebrachten Elemente, namentlich sinngemäss, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung dadurch relativiert werde, dass der Beschwerdeführer sich rasch in der Schweiz integrieren werde - etwa indem er die Sprache lerne, bald werde arbeiten können und auch sonst der öffentlichen Hand keine Kosten verursache - ändern an der zutreffenden Würdigung nichts. Hinsichtlich des geltend gemachten privaten Interesses am Verbleib in der Schweiz aufgrund der Beziehung zu seiner Partnerin, wird auf die vorstehende Erwägung 4 zu verweisen. Hinsichtlich der beabsichtigten Eheschliessung wird er die zuständige Behörde gegebenenfalls vom Ausland her um die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung nachzusuchen haben.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 4. Januar 2024 vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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