Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.02.2026Publikationsdatum: 17.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6557/2025
Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am 1. März 2007, Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin, ihre Mutter B._______ und ihr minderjähriger Bruder C._______ suchten am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin, wie auch ihre Mutter und ihr Bruder, am 31. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 15. Mai 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihres Bruders.
D. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 23. Mai 2025 (SEM-Akten [...] [A]15) befragte das SEM die Beschwerdeführerin - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in Griechenland nach ihrer Schutzgewährung nicht erwerbstätig gewesen. Afghanen bekämen dort keine Arbeit; wenn man die Sprache nicht beherrsche, sei es schwierig. Sie habe mehrfach erfolglos Behörden und Nichtregierungsorganisationen sowie viermal eine Flüchtlingsorganisation in der Stadt aufgesucht, um Hilfe bei der Arbeitssuche zu erhalten. Sie habe auch versucht, in Restaurants in Thessaloniki eine Arbeit zu finden. Doch die Antwort sei immer «Nein» gewesen. In Griechenland gebe es auch keine kostenlosen Sprachkurse und sie habe sich keinen Sprachkurs leisten können.
Von ihrer Tante in Afghanistan habe sie einen kleinen finanziellen Betrag ausgeliehen, um es bis hierher zu schaffen. Mit diesem Geld habe sie für einen Monat die Unterkunft (einen Stall) bezahlt sowie die Kosten für die Pässe, für Medikamente und Essen sowie die Flugtickets. Sie sei sehr achtsam mit dem Geld umgegangen, um genug Geld für die Tickets zu haben. Sie, ihre Mutter und ihr Bruder hätten Griechenland vier Tage nach Erhalt der Pässe verlassen.
Sie führt des Weiteren an, dass sie sich um den Haushalt gekümmert habe, da ihre Mutter dies aufgrund psychischer Probleme nicht könne. Ihrer Mutter gehe es seit acht Jahren schlecht. Seit ihrer Ausreise aus Afghanistan gehe es ihr viel schlechter und sie, die Beschwerdeführerin, habe ständig Angst, dass ihre Mutter sich etwas antun könnte. Auf der Reise habe sie ihre Mutter dahingehend unterstützt, dass sie sich um die pünktliche Einnahme ihrer Medikamente gekümmert habe. Ausserdem habe sie auf ihren jüngeren Bruder geschaut und für ihn gekocht. Sie habe ihrer Mutter nahegelegt, psychologische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, diese habe abgelehnt und nur wegen ihrer Kopfschmerzen einen Arzt aufgesucht. In Griechenland habe ihre Mutter keine medizinische Unterstützung erhalten. Alles koste und man müsse es selbst bezahlen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Medikamente der Mutter selbst bezahlt. Sie sei eine wichtige Stütze für ihre Mutter; sie, ihre Mutter und ihr Bruder seien immer zusammen gewesen. Dies auch, weil ihre Mutter ein Kind, ihren Bruder, in Afghanistan habe zurücklassen müssen. Ihre Mutter könne ohne ihre Kinder nichts tun, nicht einmal essen.
Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen, gab sie zu Protokoll, dass es ihr gutgehe.
E. Laut den Medizinalakten (ärztliche Kurzberichte vom 4. und 19. Juni 2025 sowie vom 2. und 25. Juli 2025 [A20, A21, A23 und A25]) wurden bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen gestellt:
eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und rez. Panikattacken,
Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine akute Belastungsreaktion sowie eine Anpassungsstörung,
Verdacht auf eine unregelmässige Menstruation (nicht näher bezeichnet),
Verdacht auf eine leichtgradige Akne im Gesicht,
die Notwendigkeit mehrerer Impfungen gegen nicht näher bezeichnete Kombinationen von Infektionskrankheiten.
F. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen bezüglich der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 und bezüglich ihrer Mutter und ihres Bruders am 12. Juni 205 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder in Griechenland am (...) März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden.
G. Am 19. August 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, dass im September 2025 ein psychiatrisches Konsil geplant sei und im Oktober eine gynäkologische Verlaufskontrolle zur Pillenverträglichkeit erfolgen werde. Weitere Arzttermine seien nicht geplant und auch keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden bekannt.
H. Ebenfalls am 19. August 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme, welche gleichentags erfolgte. Darin machte sie mit Hilfe ihrer Rechtsvertretung - nebst der Wiederholung der bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen geltend, in ihrem Fall lägen keine begünstigenden Umstände vor. Sie (die Beschwerdeführerin), ihre Mutter und ihr Bruder hätten sich nur eineinhalb Monate nach Erhalt des Schutzstatus und nur drei Tage nach Erhalt der Ausweispapiere und Pässe in Griechenland aufgehalten. Da sie (die Beschwerdeführerin) während des Asylverfahrens unter einem Arbeitsverbot gestanden und sie danach keine Arbeit gefunden habe, aber auch weil sie kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus die Unterkunft habe verlassen müssen und keine Unterkunft gehabt habe, habe sie Griechenland schnell verlassen. Hinzu komme, dass ihr kein kostenloser Sprachunterricht angeboten worden sei. Sie habe ausserdem ihren Bruder und ihre kranke Mutter unterstützt. In diesem Zusammenhang habe das SEM im Entwurf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter respektive zwischen Mutter und Sohn nicht hinreichend abgeklärt. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend erstellt.
I. Mit separaten Verfügungen vom 21. August 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sowie auf dasjenige ihrer Mutter und ihres Bruders nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J. Mit separaten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. August 2025 erhoben die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihr Bruder gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Verfahren der Mutter und des Bruders wird unter der Verfahrensnummer E-6559/2025 geführt.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und die Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder seien koordiniert zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem eine Vollmacht vom 14. Mai 2025 sowie eine ärztliche Überweisung vom 25. Juli 2025 bei.
K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
L. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das vorliegende Verfahren werden mit demjenigen ihre Mutter und ihres Bruders (E-6559/2025) koordiniert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
M. Mit Eingaben vom 25. September 2025 sowie vom 8. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Berichte vom 13. September 2025 sowie vom 23. September 2025 über die jeweils am gleichen Tag erfolgten psychiatrischen Konsilien ein.
N.
Per 4. Dezember 2025 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, worin die vorläufige Aufnahme als «Hauptbegehren» bezeichnet und eingehend erörtert wird (Beschwerde, S. 4 ff.), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Mutter und des Bruders (E-6559/2025) koordiniert, dies insofern als der gleiche Spruchkörper eingesetzt und das Urteil mit gleichem Datum gefällt wird.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Es hat ihre persönliche Situation, insbesondere ihre familiären und gesundheitlichen Umstände abgeklärt. Namentlich hat es auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. C), ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. D und H) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ihren aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dass die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung des SEM nicht teilt, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hinsichtlich der familiären Verhältnisse und gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin hätte vornehmen müssen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwieriger Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit internationalem Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vorgebrachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch ihr eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen vermögen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert war, ist davon auszugehen, sie könnte nach ihrer Rückkehr - hinreichende Bemühungen vorausgesetzt - für ihre Grundbedürfnisse aufkommen. Die Beschwerdeführerin hatte selbst angegeben, Griechenland sei nie ihr Zielland gewesen. Das lässt - zusammen mit der nur wenige Wochen nach der Schutzgewährung aus Griechenland erfolgten Ausreise - bereits vermuten, sie habe sich nicht in einer Weise bemüht, die von ihr erwartet werden darf (siehe nachfolgend E. 6.3.2). Sodann ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Überstellung festgestellt wird.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
6.3
6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und keine konkreten Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch die unter Ziff. 3.2 der Beschwerde geäusserte Kritik an der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Beschwerdeführerin hat trotz zumutbarer Möglichkeiten keine ausreichenden Schritte unternommen, um in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen. Insbesondere hat sie sich entgegen ihren Ausführungen auf Beschwerdestufe nicht ansatzweise um eine Integration in Griechenland bemüht. Vielmehr hat sie explizit eingeräumt, sie habe in Griechenland nur auf den Erhalt der Ausweise und Pässe gewartet, um dann in die Schweiz weiterreisen zu können (A15 F60). Ziel ihrer Reise sei von Anfang an die Schweiz gewesen (A15 F45).
Schliesslich steht auch der physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Laut dem auf Beschwerdeebene eingereichten Psychiatrischem Konsilium vom 23. September 2023 hat sich ihre Symptomatik sogar leicht verbessert; die vorliegende depressive Episode sollte erneut evaluiert werden, da sie bei anhaltender Stabilität allenfalls nicht mehr die Kriterien einer schweren depressiven Episode erfülle. Zudem seien ihre drängenden Suizidgedanken weniger geworden. Die abschliessend vorgeschlagene weitere Behandlung ihrer psychischen und physischen Probleme (Abgabe von Medikamenten, eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine erneute medizinische Konsultation zur Untersuchung ihrer Bauchschmerzen) steht ihr grundsätzlich auch in Griechenland offen (vgl. dazu einlässlich Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.7). Soweit sie auch in der Beschwerde ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr, ihrer Mutter und ihrem Bruder geltend macht und erklärt, es handle sich bei ihr bei diesen um vulnerable Personen und ihr Bruder könne weder allein mit ihrer Mutter noch ganz allein nach Griechenland zurückkehren, ist darauf hinzuweisen, dass sie gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter nach Griechenland zurückkehren kann.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy
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