Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 11.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6558/2024
Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er als Geburtsdatum den (...) an.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. Februar 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte.
C. Am 4. Juni 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz.
D. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 8. Juni 2024 zu und teilten dem SEM mit, dass sie den Beschwerdeführer am (...) als Flüchtling anerkannt hätten und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung bis am (...) gültig sei. Zudem sei er in Griechenland als Volljähriger (Geburtsdatum: [...]) und nicht als unbegleiteter Minderjähriger registriert worden.
E. Am 12. Juni 2024 fand in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung UMA (Unbegleiteter Minderjähriger Asylsuchender) statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]18/2). Der Beschwerdeführer machte insbesondere geltend, er sei (...) Jahre alt und am (...) geboren. Das Geburtsdatum sei auf seinem Taufschein vermerkt. Weitere Dokumente, die sein Geburtsdatum belegen könnten, habe er keine. In seinem Alltag habe er sich in Eritrea jeweils mit dem Taufschein oder seinem Schulzertifikat ausweisen können. Er habe keinen Geburtsschein, da es so etwas in seinem Heimatland nicht gebe. Auch habe nur seine Familie in Eritrea eine Einwohnerkarte. Er sei im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und habe die siebte Klasse im (...) im Alter von (...) Jahren abgebrochen. Nach seiner Ausreise habe er (...) Jahre und (...) Monate in B._______, Äthiopien gelebt und dort alleine ein Haus gemietet. Sein Onkel in Israel habe ihm grösstenteils bei der Miete geholfen. Er habe sich bescheiden ernährt und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts Autos gewaschen. Anschliessend habe er (...) Jahr und (...) Monate in C._______, D._______ gewohnt. Schliesslich sei er nach einem Aufenthalt in der E._______ im Januar 2024 in Griechenland angekommen und im Mai 2024 mit den erhaltenen griechischen Reisedokumenten nach Italien geflogen, von wo aus er in die Schweiz eingereist sei.
F. Ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gestütztes Informationsersuchen des SEM vom 20. Juni 2024 beantworteten die zuständigen griechischen Behörden am 2. Juli 2024.
G. Aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des Beschwerdeführers erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals F._______ am 8. Juli 2024 den Auftrag zur Durchführung einer Altersabklärung. Im Altersgutachten vom 16. Juli 2024 (A26) wird aus den erhobenen Befunden der Schluss gezogen, es liege beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von (...) bis (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren vor. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter [...] Jahre und [...] Monate) könne somit zutreffen.
H. Am 26. August 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass es aus verschiedenen Gründen an der geltend gemachten Minderjährigkeit zweifle. Es gab ihm die Gelegenheit, sich zu diesen Zweifeln zu äussern, und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zu einer beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...).
I. Am 28. August 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seiner Minderjährigkeit sowie am vorgebrachten Geburtsdatum fest.
J. Anlässlich des persönlichen Gesprächs und der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Nichteintretensentscheid und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 17. September 2024 (A32) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er im vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp auf G._______ gewesen. Nach Erhalt des positiven Asylentscheids sei er aufgefordert worden, das Flüchtlingscamp unverzüglich zu verlassen. Hierauf habe er seinen Onkel kontaktiert, der daraufhin seine Reise in die Schweiz durch die Hilfe eines Schleppers organisiert habe. Er habe in Griechenland nie ausserhalb des Asylcamps gelebt, lediglich eine Nacht in einem Hotel verbracht und das Land danach sofort verlassen. Vor der Ausreise habe er bei UNHCR vergeblich um eine Unterkunft und einen Sprachkurs oder Unterricht angefragt. Auch habe er mit dem positiven Asylentscheid keine Arbeitserlaubnis erhalten, wobei er sich aufgrund der unmittelbaren Ausreise auch nicht um Arbeit bemüht habe. Zudem sei das griechische Gesundheitssystem unzureichend und er habe keine Unterstützung bezüglich Unterkunft und Bildung oder finanzieller Hilfe durch die griechischen Behörden erfahren. Überdies sei er in Griechenland als dunkelhäutige Person diskriminiert und Opfer von willkürlichen Polizeikontrollen geworden. Er habe sich dort als (...)-jährig ausgegeben, obwohl er (...) Jahre alt sei. Die griechischen Behörden würden nämlich davon ausgehen, dass Volljährige selbständig seien, weshalb sie das Asylcamp sofort verlassen könnten, während Minderjährige noch Hilfe benötigten und im Asylcamp bleiben müssten.
K. Am 7. Oktober 2024 wurde das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) geändert. Gleichentags wurde die Rechtsvertretung über die Mutation des Geburtsdatums des Beschwerdeführers informiert.
L. Am 8. Oktober 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung der Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seine Wegweisung nach Griechenland und deren Vollzug sowie betreffend die Feststellung, sein Geburtsdatum in ZEMIS laute auf den (...) zur Stellungnahme unterbreitet. Diese wurde am folgenden Tag eingereicht.
M. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland an. Gleichzeitig stellte es fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...).
N. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) zu berichtigen sowie auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, bei den griechischen Behörden eine individuelle Garantieerklärung einzuholen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von einer Wegweisung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei das SEM im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit (...) zu erfassen. Schliesslich sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
O. Die Instruktionsrichterin bestätigte am 21. Oktober 2024 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
P. Die Rechtssache wurde in der Folge in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffern 1-5) sowie das Verfahren E-6654/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-gerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt des unter E. 1.3 Gesagten - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese auch nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. Der Antrag, das SEM sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, das Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit (...) zu erfassen, ist Gegenstand des Verfahrens E-6654/2024 betreffend ZEMIS-Eintrag und entsprechend dort zu behandeln.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt einen Rückweisungsantrag und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt sowie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter dieser Norm aufgelisteten Beweismittel. Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungsbehörden für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig sind. Er auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln und beinhaltet gewissermassen eine Art «behördliche Beweisführungspflicht» (vgl. Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG respektive Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043).
4.3 Es ist festzustellen, dass die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Begründungspflicht nicht verpflichtet war, sich mit sämtlichen Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen, sondern sie konnte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, zumal sie sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2024 in der angefochtenen Verfügung äusserte (vgl. angefochtene Verfügung, S. 10, 16, Ziff. III). Der Beschwerdeführer verkennt sodann, dass für die Frage, ob die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, seine Ausführungen zur behaupteten Minderjährigkeit nicht wesentlich sind (s. nachfolgend E. 5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich somit nicht ersichtlich. Zudem stellt der Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts dar. Mit der Rüge, die Vorinstanz verletzte die Sachverhaltsabklärungspflicht, da sie die Aussagen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt habe, vermengt der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die Entscheidung über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft (s. nachfolgend E. 7.2 und 7.3). Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es wünschenswert gewesen wäre, wenn das SEM bezüglich der Miete des Hauses in B._______ weitere Nachfragen gestellt hätte, um diesbezüglich eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Dieser Aspekt ist aber, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (s. unten E. 7.3.5), alleine für die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ausschlaggebend gewesen. Daher ist in einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass das SEM seiner Abklärungspflicht knapp aber hinreichend nachgekommen ist.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
5.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Bundesrat sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) - somit auch Griechenland - und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sichere Drittstaaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat. Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, er dort eine Aufenthaltsbewilligung bis am (...) erhalten hat (A14) und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme am 8. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt haben. Er kann folglich nach Griechenland zurückkehren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Volljährigkeit der Asylsuchenden keine Voraussetzung für die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG.
5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie das SEM zutreffend festhält - mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existierten gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. Die Ausführungen in der Beschwerde sowie die vom Beschwerdeführer angeführten Quellen (vgl. Beschwerde, S. 11 ff., Ziff. 3.4) ändern nichts an dieser bundesverwaltungsgerichtlichen Einschätzung, zumal die genannten Berichte allgemeinen Charakter aufweisen und kein direkter Zusammenhang zur individuellen Situation des Beschwerdeführers besteht.
7.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
7.3
7.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt im Hinblick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). Die Legalvermutung gilt jedoch nicht bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Daher gilt der Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).
7.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht an der Glaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit festhält, ist festzustellen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen im Sinne von Art. 7 AsylG. In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstantiiert, so ist von der Beweislosigkeit und mithin von der Volljährigkeit auszugehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).
7.3.3 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen könne. Zu diesem Schluss führten die widersprüchlichen Angaben zu den Lebensverhältnissen in B._______, die Unklarheiten bezüglich des Schulabbruchs, die Registrierung in Griechenland mit einem abweichenden Geburtsdatum und das Fehlen rechtlich ausreichender Beweismittel zur Bestätigung der behaupteten Minderjährigkeit. Überdies habe zwar das rechtsmedizinische Altersgutachten ein Mindestalter von unter 18 Jahren ergeben, es lasse sich hieraus gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber keine Aussage für oder gegen die Volljährigkeit machen.
7.3.4 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss dagegen, dass seine Aussagen zur geltend gemachten Minderjährigkeit mit den Angaben auf seinem Taufschein übereinstimmten. Zudem weise der Taufschein einen Stempel auf, womit er ein Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Auch habe das Altersgutachten anhand der Untersuchung der Hand, der Schlüsselbeine und der Weisheitszähne ergeben, dass das von ihm angegebene Alter von (...) Jahren zutreffen könne. Überdies könne ihm aufgrund der bekannten Zustände in Griechenland nicht vorgeworfen werden, dass zu seinem eigenen Schutz gegenüber den griechischen Behörden seine Volljährigkeit behauptet habe. Er könne die griechischen Asylunterlagen nicht einreichen, da ihm der Schlepper diese auf dem Weg von Griechenland nach Italien abgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch kein Handy besessen, weshalb es keine Fotos der Unterlagen gebe. Die unterschiedlichen Aussagen zum Schulabbruch könnten auf eine kurze Verwirrung des Beschwerdeführers aufgrund seines jungen Alters und der angespannten Situation einer Anhörung zurückgeführt werden. Es sei auch möglich, dass er seit (...) die Schule nicht mehr regelmässig besucht habe und dann von der Schulleitung im (...) definitiv aus der Schule verwiesen worden sei. Hieraus und unter Berücksichtigung der seit der Ausreise vergangenen Zeit von (...) Jahren und (...) Monaten könne nicht auf eine allgemeine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Zudem müsse fast zwingend angenommen werden, er habe als (...)-Jähriger in B._______ allein zur Miete gelebt. Auch sei er dabei von seinem in Israel lebenden Onkel finanziell unterstützt worden.
7.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Zum Altersgutachten bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt, da vorliegend bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse sowie der zahnärztlichen Untersuchung das Mindestalter unter 18 Jahren lag (vgl. BVGE 2018 VI/3 E.4.2.2; A26). Das SEM hat sodann die Aspekte des vorliegenden Einzelfalles in seine Gesamtwürdigung einbezogen und entscheidrelevante Elemente, welche Rückschlüsse auf sein Alter zulassen könnten, namentlich seine Aussagen, das Altersgutachten sowie den eingereichten Taufschein (in Kopie), sorgfältig abgewogen. Auf die zutreffende diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff., Ziff. III) kann mit den folgenden Ergänzungen verwiesen werden:
Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) oder andere Dokumente zu den Akten gereicht, mit welchen er sein Geburtsdatum beweisen oder zumindest glaubhaft machen kann. Die nochmals auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Taufscheins, welche als Geburtsdatum den (...) festhält, weist nur einen äusserst geringen Beweiswert auf und ist mangels Überprüfbarkeit wenig geeignet, das Alter zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Zudem ist seine Erklärung, weshalb er sich in Griechenland als Volljähriger registrieren liess, lediglich vor dem Hintergrund ansatzweise nachvollziehbar, dass er von vornherein nicht beabsichtigte, sich unter den anfälligen Schutz Griechenlands zu stellen. Überdies ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb er für die Reise von Griechenland nach Italien einen Schlepper benötigte (A18 Ziff. 2.06), da er als volljähriger anerkannter Flüchtling legal reisen konnte. Seine Begründung hierzu, er habe nach der Meinung seines Onkels in Israel den Schlepper zur Orientierung am Flughafen gebraucht (A18 Ziff. 5.02), überzeugt nicht und wirkt nachgeschoben, zumal er zunächst anlässlich der Erstbefragung UMA angab, ein Schlepper habe ihm bei der Besorgung der griechischen Reisedokumente geholfen (A18 Ziff. 2.06), hingegen später beim persönlichen Gespräch ausführte, dass er den griechischen Reisepass und die griechische Aufenthaltskarte selbständig besorgt habe (A32 F12 f.). Überdies zeugen seine bisherigen Aufenthalte in Äthiopien, Uganda, der Türkei und Griechenland, wo er über mehrere Jahre hinweg alleine lebte, von einer beachtlichen Selbständigkeit und es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er als anerkannter Flüchtling für die Reise von Griechenland nach Italien die Unterstützung eines Schleppers benötigt haben will. Auch weckt seine Erklärung zu den fehlenden griechischen Reisedokumenten, wonach der Schlepper ihm diese in Italien weggenommen habe (A18 Ziff. 2.06, A32 F6), den Anschein, der angeblich mitgereiste Schlepper diene ihm einzig als Erklärung für das Fehlen von Identitätsdokumenten. Zudem widerspricht er sich, indem er zum einen angab, er habe nach dem Verlassen des Asylcamps sofort seinen Onkel angerufen (A32 F20), und zum anderen ausführt, er habe nach dem Verlassen des Asylcamps kein Mobiltelefon bei sich gehabt (A32 F37). Ebenfalls besteht ein Widerspruch, indem er ausführt, dass er in Griechenland kein Geld gehabt (A32 F46), jedoch in Italien über USD 500.- verfügt habe, die ihm der Schlepper weggenommen habe (A18 Ziff. 2.06). Dadurch und durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer entweder bei den griechischen Behörden oder beim SEM seine Volljährigkeit beziehungsweise seine Minderjährigkeit vortäuschte, wirkt der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig, was wiederum nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner behaupteten Minderjährigkeit hat. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es durchaus in seinen Vorbringen auch Elemente gibt, die zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewisser Sachverhaltselemente sprechen. So ist etwa festzustellen, dass die zeitlichen Angaben - mit Ausnahme des Zeitpunktes des geltend gemachten Schulabbruches -, wenn auch eher oberflächlich so doch grundsätzlich miteinander vereinbar sind. Angesichts der aufgezeigten widersprüchlichen Angaben überwiegen im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch die unglaubhaften Elemente, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen konnte. Weitere diesbezügliche Ausführungen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich somit.
7.3.6 Der Beschwerdeführer vermag sodann die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch wenn die Situation für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig ist, wird es dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr möglich sein, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. Er hat nie versucht, sich nach der Anerkennung als Flüchtling in Griechenland zu integrieren und die Hilfe von griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen zu beanspruchen (A32 F38); insbesondere hat er sich nicht um eine Arbeitsstelle in Griechenland bemüht, sondern ist gemäss eigenen Angaben bereits fünf Tage nach dem positiven Asylentscheid ausgereist (A32 F30 f.). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ([...], [...], A35) einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Er gehört nicht zu den äusserst vulnerablen Personen, die an schweren Krankheiten im Sinne des erwähnten Referenzurteils leiden, bei denen der Vollzug der Wegweisung nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zumutbar ist. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihm grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung.
7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Nach dem der Beschwerdeführer die genannten Vermutungen nicht umzustossen vermag, besteht auch kein Raum zur Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 8. Juni 2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtlos erwiesen hat und aufgrund der aktuellen Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser
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