Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 09.02.2026Publikationsdatum: 17.02.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6559/2025
Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Sohn B._______, geboren am (...), Afghanistan, beide vertreten durch Dr. iur. Nils Reimann, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 21. August 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden und ihre erwachsene Tochter respektive Schwester C._______ ersuchten am 8. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden und C._______ am 31. Dezember 2024 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatten.
C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 15. Mai 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden sowie von C._______.
D. Anlässlich der Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 23. Mai 2025 und 26. Mai 2025 (SEM-Akten [...] [A]23 und A24) befragte das SEM die Beschwerdeführenden - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - zu ihrem Aufenthalt in Griechenland und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur voraussichtlichen Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
D.a Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie könne nicht nach Griechenland zurückkehren; dort könne man nicht leben. Ihr Zielland sei von Anfang an die Schweiz gewesen. In der Schweiz seien die Frauenrechte gewährleistet und Minderjährige behandle man gut. Sie habe in Griechenland keine Bemühungen unternommen, um von den griechischen Behörden oder nichtstaatlichen Stellen Unterstützung bei der Wohnungssuche zu erhalten, da sie sich mit solchen Sachen nicht auskenne. Ihre Tochter C._______ hingegen habe fleissig danach gesucht. Nach ihrer Schutzgewährung hätten sie und ihre Kinder mit Hilfe der finanziellen Unterstützung ihrer Schwester ihre Unterkunft finanziert. Wäre ihnen in Griechenland eine Wohnung zur Verfügung gestellt worden, hätten sie von ihrem ursprünglichen Plan, in die Schweiz zu kommen, komplett abgesehen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe aus gesundheitlichen Gründen in Griechenland weder die Sprache erlernen noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ihre Kinder hätten versucht, Griechisch zu lernen, doch sei ihnen kein Sprachkurs zu Verfügung gestellt worden. Trotz der Bemühungen ihrer Tochter habe ihr Sohn auch nicht eingeschult werden können. Weder sie noch ihr Sohn könnten ohne ihre ältere Tochter leben.
Auf ihren Gesundheitszustand angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr in Griechenland gesundheitlich schlecht gegangen. Doch trotz deren Bemühungen habe man der Tochter gesagt, sie, die Beschwerdeführerin, werde erst in vier Monaten einen Arzt konsultieren können, oder aber sie hätte die Kosten für die Konsultation selbst aufbringen müssen. Sie habe so starke Schmerzen, dass sie ohne Medikamente nicht leben könne. Zwar habe sie ein oder zwei Mal Medikamente von einem Arzt bekommen. Danach habe es geheissen, dass sie kein Anrecht mehr auf Medikamente habe und diese inskünftig selbst bezahlen müsse. In der Folge habe sie das von Ihrer Schwester und anderen Verwandten erhaltene Geld für die von ihr benötigten Medikamente verwendet.
D.b Der Beschwerdeführer erklärte, für ihn gebe es in Griechenland keine Unterkunft, er könne dort nicht arbeiten und weder zur Schule gehen noch eine Lehre machen. Eine Trennung von seiner Schwester würde ihn sehr traurig machen. Seine Schwester sei eine wichtige Stütze für ihn und seine Mutter. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
E. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen bezüglich C._______ am 4. Juni 2025; demjenigen betreffend die Beschwerdeführenden am 12. Juni 2025 zu. Gleichzeitig informierten sie darüber, dass alle drei in Griechenland am (...) März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen würden.
F.
F.a Laut den die Beschwerdeführerin betreffenden Medizinalakten (ärztlicher Kurzbericht, psychiatrische Überweisung und Verordnung einer Physiotherapie je vom 21. Mai 2025; psychiatrischer Kurzbericht sowie Psychiatrisches Konsilium vom 12. Juni 2025; ärztliche Kurzberichte vom 26. Mai 2025, vom 3., 4. und 20. Juni 2025, vom 2. und 5. Juli 2025 sowie vom 15. August 2025 [A27 bis A29; A34 bis A38, A41 bis A43, A46 und A47]) wurden bei ihr in physischer Hinsicht eine Eisenmangelanämie sowie ein Impfbedarf festgestellt, woraufhin sie Ferritin substituiert erhielt und Impfungen erfolgten. Ausserdem wurde bei ihr Gastritis und Duodenitis (Verdacht auf), Kopfschmerzen (DD Spannungskopfschmerz DD Psychosomatisch) und Migräne ohne Aura (gewöhnliche Migräne) diagnostiziert. Zur Behandlung vorgenannter Beschwerden wurden ihr allgemeinärztlich Medikamente verschrieben (Pantoprazol, Ibuprofen und Zomig nasal [zwei letztgenannte bei Bedarf]) und eine Physiotherapie verordnet. Weiter erfolgte im bisherigen Verlauf eine gynäkologische Untersuchung mit Verschreibung eines Verhütungsmittels sowie eines pflanzlichen Arzneimittels zur Reduktion von Wechseljahrbeschwerden.
In psychischer Hinsicht wurden bei ihr eine generalisierte Angststörung, eine rezidivierende depressive Störung, sowie eine gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert. Es seien Suizidgedanken in Form von Lebensmüdigkeit vorhanden, jedoch ohne drängende Gedanken. Es erfolgte eine Medikamentenumstellung bezüglich der Schlafmedikation, zudem wurde eine antidepressive und angstlösende Psychopharmaka-Therapie begonnen.
F.b Laut den Medizinalakten des Beschwerdeführers (Kumulativbefund vom 26. Mai 2025 sowie Arztberichte der Kinderklinik des (...)spitals D._______ vom 26. Mai 2025 sowie vom 2. Juli 2025 [A25, A26 und A44]) erfolgte beim Beschwerdeführer eine klinisch sowie neurologisch unauffällige Erstkonsultation. Es wurde eine Vitamin-D-Substitution rezeptiert; im Rahmen der zweiten Konsultation wurde er geimpft.
G. Am 18. August 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden. Der Gesundheitsdienst teilte im Wesentlichen mit, dass für die Beschwerdeführerin im September eine Nachkontrolle geplant und sie am 15. August 2025 für einen Röntgen-Termin überwiesen worden sei; das Terminaufgebot stehe noch aus, weitere Arzttermine seien nicht geplant. Auch für den Beschwerdeführer seien ausser einem Impftermin am 19. August 2025 keine weiteren Arzttermine vorgesehen (A48 und A49).
H. Am 19. August 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme, welche gleichentags erfolgte. Darin machten sie - unterstützt durch ihre Rechtsvertretung - nebst der Wiederholung der bisherigen Vorbringen - im Wesentlichen geltend, sie hätten keine begünstigenden Umstände in Griechenland. Sie (die Beschwerdeführenden) und C._______ hätten sich nur eineinhalb Monate nach Erhalt des Schutzstatus und nur drei Tage nach Erhalt der Ausweispapiere und Pässe in Griechenland aufgehalten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe während des Asylverfahrens unter einem Arbeitsverbot gestanden und auch danach keine Arbeit gefunden. Auch weil sie kurz nach dem Erhalt des Schutzstatus die Unterkunft hätten verlassen müssen und in der Folge keine Unterkunft gehabt hätten, hätten sie Griechenland schnell verlassen. Den Kindern sei kein Sprachunterricht angeboten worden und sie hätten keine Arbeitserfahrungen sammeln können. Erneut wurde auf ihre (Beschwerdeführerin) gesundheitlichen Probleme hingewiesen. Es sei noch abzuklären, ob sie überhaupt arbeitsfähig sei. Zudem habe das SEM im Entwurf weder die chronische Überforderung der Tochter C._______ noch das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Beschwerdeführerin respektive zwischen Mutter und Sohn hinreichend abgeklärt. Der Sachverhalt sei insoweit nicht hinreichend erstellt.
I. Mit separaten Verfügungen vom 21. August 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden sowie von C._______ nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
J. Mit separaten Eingaben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 28. August 2025 erhoben die Beschwerdeführenden sowie C._______ gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Verfahren von C._______ wird unter der Verfahrensnummer E-6557/2025 geführt.
Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und die Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder seien koordiniert zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen unter anderem neben der Vollmacht vom 14. Mai 2025 die bereits in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen und die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Kurzberichte vom 5. Juli 2025 sowie vom 15. August 2025 bei.
K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
L. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das vorliegende Verfahren werden mit demjenigen von C._______ (E-6557/2025) koordiniert. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
M. Mit Eingaben vom 10. September 2025 sowie vom 18. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Kurzbericht vom 5. September 2025 sowie einen Bericht bezüglich eines psychiatrischen Konsiliums vom 17. September 2025 ein. Aus dem ärztlichen Kurzbericht vom 5. September 2025 gehen die bereits bekannten psychischen und physischen Krankheiten und Probleme der Beschwerdeführerin sowie die (erneute) Anmeldung zu einem psychiatrischen Konsilium hervor. Gemäss Bericht zum psychiatrischen Konsilium vom 17. September 2025 wurden bei der Beschwerdeführerin erneut eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie der Verdacht auf eine PTBS diagnostiziert und unter anderem vorgeschlagen, die etablierte antidepressive Medikation, deren Tagesdosis kürzlich gesteigert wurde, zu belassen und die schlafanstossende Medikation zu stoppen.
N. Per 4. Dezember 2025 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, worin die vorläufige Aufnahme als «Hauptbegehren» bezeichnet und eingehend erörtert wird (Beschwerde, S. 4 ff.), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren von C._______ (E-6557/2025) koordiniert, dies insofern als der gleiche Spruchkörper eingesetzt und das Urteil mit gleichem Datum gefällt wird.
Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Das SEM hat entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Sie hat die persönliche Situation der Beschwerdeführenden, insbesondere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausreichend abgeklärt. Namentlich hat sie auch Informationen bei den griechischen Behörden eingeholt (vgl. Sachverhalt Bst. C), den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Sachverhalt Bst. D und Bst. H) und beim Gesundheitsdienst des zuständigen BAZ ihren aktuellen Gesundheitszustand abgeklärt (vgl. Sachverhalt Bst. G). Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung des SEM nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten oder den Beschwerdevorbringen, inwiefern das SEM weitere Abklärungen hinsichtlich der familiären Verhältnisse und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführenden hätte vornehmen müssen. Das SEM hat zudem in der angefochtenen Verfügung zum Kindeswohl explizit Stellung genommen (s. E. 6.2.2 unten). Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch das SEM (Art. 35 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) rügen wollen, ist festzuhalten, dass eine Behörde grundsätzlich gehalten ist, die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Das SEM ist folglich seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, was sich nicht zuletzt darin spiegelt, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, die Verfügung sachgerecht anfechten. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Rückweisungsgründe, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
6.2.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sich in Beachtung der völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Bei Griechenland handelt es sich gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. In Griechenland ist gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - trotz schwieriger Lebensbedingungen und beschwerlicher Alltagsbewältigung - nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. einlässlich die Referenzurteile des BVGer E-3427/2021,E-3431/2021 E. 11.2 und E. 7, D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 und 9.1, je m.w.H., bestätigt durch das Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1). Ferner kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen gemäss der Praxis des EGMR im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). Die vorgebrachten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin vermögen keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung zu begründen, weshalb auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt.
Ebenso wenig vermag ein Wegweisungsvollzug eine Kindswohlverletzung zu begründen, wird B._______ doch gemeinsam mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester nach Griechenland zurückgewiesen. Es kann auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal die Ausführungen in der Beschwerde die Regelvermutung, Griechenland ermögliche auch ihnen eine menschenwürdige Existenz, nicht umzustossen vermögen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden bei ihrem bisherigen Aufenthalt in Griechenland mit schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert waren, ist davon auszugehen, sie könnten nach der Rückkehr für ihre Grundbedürfnisse aufkommen. Vorauszuschicken ist dabei, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, Griechenland sei nie ihr Zielland gewesen. Das lässt - zusammen mit der nur wenige Wochen nach der Schutzgewährung aus Griechenland erfolgten Ausreise der Beschwerdeführenden - bereits vermuten, sie hätten nur auf den Erhalt ihrer Reisepässe gewartet, um aus Griechenland ausreisen zu können. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass es für die Beschwerdeführenden, insbesondere mit Blick auf die psychischen Befindlichkeiten der Beschwerdeführerin nicht einfach sein dürfte, bei einer Rückkehr nach Griechenland für ihre Bedürfnisse aufzukommen. Sowohl aus den Aussagen der Tochter C._______ wie auch aus denjenigen des Sohnes (Beschwerdeführer) geht hervor, dass ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, die Unterstützung ihrer Tochter dringend benötigt (vgl. bspw. A23 F51 und F55). Doch dürfte es dem Beschwerdeführer (und seiner Schwester) möglich sein, in Griechenland ein Auskommen zu finden. Gemäss seinen Aussagen hat er in Griechenland wegen seines jugendlichen Alters keine Arbeit gefunden, in der Türkei jedoch erste Arbeitserfahrungen sammeln und seine Türkischkenntnisse verbessern können; dort habe er zusammen mit seiner Schwester in einem Restaurant gearbeitet (vgl. ebd. F21 und F26). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm - sobald er volljährig ist - auch in Griechenland möglich sein sollte, Griechisch zu lernen, eine Arbeit zu finden und zusammen mit seiner Schwester auch für die Grundbedürfnisse seiner Mutter aufkommen zu können. Hinzu kommt, dass in Griechenland seine Halbschwester väterlicherseits lebt, die den Beschwerdeführenden allenfalls auch zur Seite stehen könnte (ebd. F9).
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, ergibt sich auch aus den nachgereichten medizinischen Unterlagen keine schwere Erkrankung im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung, mit welcher die Vermutung der Zulässigkeit umgestossen werden könnte. Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen in Griechenland Zugang zu den von ihr benötigen Medikamenten hatte, jedoch nie in ein Spital gegangen sei (ebd. F50 f.). Ihre Tochter habe die Behörden gebeten, ihrer Mutter einen (Arzt-)Termin zu geben, doch hätte sie vier Monate warten müssen (ebd. F49). Unbestritten ist demnach, dass die Beschwerdeführerin Medikamente erhalten hat. Unklar ist jedoch, ob sie oder die Tochter sich bemüht haben, diese - sowie weitere medizinische Leistungen - im Rahmen der Gesundheitsversorgung zu erhalten. Mit Blick auf den kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Griechenland dürfte dies eher nicht der Fall gewesen sein. Es darf jedoch von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich, allenfalls unterstützt von ihrer Tochter, bei einer Rückkehr nach Griechenland an die unterstützenden Stellen wendet. Sodann ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach die Reisefähigkeit der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Überstellung festgestellt wird. Einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin ist dabei unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung Rechnung zu tragen. Diesbezüglich obliegt es den zuständigen Vollzugsbehörden im Rahmen des Vollzugs Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer allfälligen Suizidabsicht zu verhindern.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
6.3
6.3.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, die Legalvermutung der Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 8.3).
6.3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun vermag, dass sie im Falle einer Rückführung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden.
6.3.3 In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nicht in Abrede, dass fehlende Sprachkenntnisse und gesundheitliche Probleme eine zusätzliche Herausforderung, insbesondere bei der Arbeitssuche, darstellen können. Gleichwohl schliesst dieser Mangel nicht per se die Möglichkeit aus, eine Beschäftigung zu finden. Der Beschwerdeführerin wäre allenfalls nach der Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes eine Erwerbstätigkeit mit einem kleinen Beschäftigungsgrad zumutbar. Dass eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustands möglich sein dürfte, geht aus ihren Angaben hervor, wonach es ihr in der Türkei ein wenig besser gegangen sei, nachdem sie dort habe Medikamente kaufen können (A24 F59). Weder aus ihren Aussagen noch aus denjenigen ihres Sohnes geht sodann ein besonderes Bemühen, die Sprache zu erlernen, hervor. Dies dürfte vor allem auf die baldige Weiterreise der Beschwerdeführenden zurückzuführen sein. Zudem schliesst allein diese zeitliche Komponente ein intensives Bemühen aus, allenfalls unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden Unterstützung, sich existenziell in Griechenland zurechtzufinden. Mit Blick auf die zeitliche Komponente ist auch fraglich, inwiefern die Beschwerdeführenden für die griechischen Behörden überhaupt erreichbar gewesen wären. Ihr Vorwurf, wonach ihnen als Schutzberechtigten allfällig zustehende Leistungen nicht gewährt worden seien, ist auch deshalb zu relativieren. Im Übrigen steht ihnen ein Beschwerderecht zu, sollten sie sich von den griechischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen. Auch unter dem humanitären Aspekt steht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden einem Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nicht entgegen. Eine allfällig notwendige medizinische Behandlung steht ihnen grundsätzlich auch in Griechenland zur Verfügung (vgl. dazu einlässlich das Referenzurteil D-2590/2025, a.a.O., E. 9.7). Daran vermag ihr bereits in der Stellungnahme erhobenes und in der Beschwerde wiederholtes Vorbringen, wonach insbesondere die Beschwerdeführerin die benötigten Behandlungen in Griechenland nur erschwert respektive gar nicht erhalten könne, nichts zu ändern. Ergänzend kann auf die auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde diesbezüglich erhobene Kritik vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden ist schliesslich auch möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. Juni 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführenden explizit zugestimmt haben und sie über Flüchtlingsreisepässe sowie griechische Identitätskarten und über eine bis zum (...) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG);
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2025 wurde aber ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Ulrike Raemy
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