Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.05.2025Publikationsdatum: 22.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-656/2025
Urteil vom 6. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Abdelwahab Mohammad, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - am 17. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass am 20. Januar 2023 die Personalienaufnahme stattfand,
dass er am 16. März 2023 erstmals zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde und dabei seine irakische Identitätskarte im Original, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben von Dr. C._______ vom (...) Februar 2023 respektive (...) März 2023, ein Rezept der (...) vom (...) März 2023 sowie ein medizinisches Datenblatt der Medic-Help mit zwei Einträgen vom (...) Februar 2023 ins Recht legte,
dass das Asylgesuch am 23. März 2023 ins erweiterte Verfahren zugeteilt wurde,
dass sich in den Akten eine Einladung der (...) vom (...) Juni 2023 zu einem Erstgespräch befindet,
dass am 7. Juli 2023 die ergänzende Anhörung stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen zu seiner persönlichen Situation geltend machte, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt und drei Jahre (...) studiert, jedoch nur das erste Studienjahr abgeschlossen, da sein Vater ihn massiv gestört und belästigt habe,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs sodann geltend machte, sein Vater habe am (...) August 2022 die Mutter des Beschwerdeführers mit deren Liebhaber im Haus der Familie erwischt, wobei er den Liebhaber erschossen, die Mutter schwer verletzt und den Beschwerdeführer, welcher ebenfalls zu Hause gewesen sei, einen «Zuhälter» genannt habe, weil er die Liebschaft zugelassen habe,
dass sein Vater nach der Tat geflohen sei und kurze Zeit danach zwei Onkel väterlicherseits (vs) erschienen seien, ihn ebenfalls als Zuhälter betitelt hätten und ihn hätten töten wollen, wobei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge Zuflucht bei einem Freund gefunden und seinen Onkel mütterlicherseits (ms) kontaktiert habe, woraufhin dieser ihm geraten habe, die Heimat zu verlassen, und die Ausreise aus dem Irak organisiert habe,
dass der Beschwerdeführer am 29. August 2022 aus dem Irak ausgereist sei, woraufhin er erfahren habe, dass seine Mutter im Koma liege, sein Vater verhaftet worden sei und sich im Gefängnis befinde und seine beiden Onkel vs sich möglicherweise nicht mehr in B._______ aufhielten, weil sie aus Angst vor der Familie des Liebhabers seiner Mutter geflohen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2023 einen Kurzbericht / Überweisungsbericht der (...) vom (...) April 2023, einen Bericht und ein Überweisungsschreiben von Dr. med. D._______ vom (...) April 2023 und vom (...) Mai 2023 sowie einen ärztlichen Bericht der Praxis (...) vom (...) September 2023 einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 (eröffnet am 3. Januar 2025) feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragt, die Verfügung vom 27. Dezember 2024 sei in den Ziffern 1 bis 4 des Dispositivs aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie - im Fliesstext der Beschwerde (vgl. S. 15) - um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass er mit der Beschwerdeschrift irakische Dokumente (einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls vom (...) August 2022, einen Haftbefehl vom (...) August 2022 sowie betreffend seine Mutter eine Sterbeurkunde vom (...) Oktober 2024 [alle in Kopie inkl. Übersetzung]) sowie eine Fürsorgebescheinigung einreichte,
dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 aufforderte, innert Frist die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel im Original einzureichen sowie sich dazu zu äussern, wie und zu welchem Zeitpunkt er in den Besitz dieser Dokumente gelangt sei und aus welchem Grund er diese Dokumente nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe einreichen können, sowie darzulegen, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren keine Angaben dazu gemacht habe, dass gegen ihn im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) August 2022 ein Haftbefehl erlassen worden und seine Mutter im Oktober 2024 verstorben sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2025 die Beweismittel im Original nachreichte und den restlichen Aufforderungen teilweise nachkam,
dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes mit Zwischenverfügung vom 8. April 2025 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschuss von Fr. 750.- aufforderte, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 23. April 2025 eingezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
1.dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, auf diese einzutreten ist,
2.dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,
dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
3.dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht sinngemäss rügt, das SEM habe die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Sicherheitsbehörden in der RKI nicht rechtsgenüglich abgeklärt, da es insbesondere die strukturellen Defizite der lokalen Behörden sowie die tief verwurzelten Normen nicht berücksichtigt habe,
dass diese Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der RKI und mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgericht D-913/2021 vom 19. März 2024 gewürdigt hat und sich ausführlich und unter gebührender Berücksichtigung der Gegebenheiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers mit dessen Asylvorbringen auseinandergesetzt hat, weshalb der beschwerdeweise geäusserten Ansicht, das SEM ignoriere wesentliche kulturelle und gesellschaftliche Realitäten in der RKI und verkenne die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers, nicht zuzustimmen ist,
dass sodann der Umstand, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt als von diesem verlangt, noch nicht zu einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung führt, sondern vielmehr eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts darstellt,
dass sich das Rückweisungsbegehren deshalb als unbegründet erweist und mithin abzuweisen ist,
4.dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
5.dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung für nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass das SEM - vor dem Hintergrund des zuvor erwähnten Referenzurteils D-913/2021 vom 19. März 2024 (insbes. E. 8.8.3 und E. 9) und des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Tat am (...) August 2022 verhaftet wurde - namentlich zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom (...) August 2022 und, nachdem seine beiden Onkel vs ihn hätten töten wollen, aus dem Irak ausgereist sei, ohne seinen Vater und seine beiden Onkel vs anzuzeigen, weshalb den zuständigen Behörden nicht angelastet werden kann, sie hätten den Beschwerdeführer nicht schützen wollen, und dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland die verfügbaren Möglichkeiten des behördlichen Schutzes ausgeschöpft oder ihm werde bei einer Rückkehr in sein Heimatland behördlicher Schutz verweigert,
dass gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es unmittelbar nach der Tat seines Vaters am (...) August 2022 einmalig zu einer Todesdrohung seitens seiner mittlerweile selbst flüchtigen Onkel vs, welcher er sich durch die Flucht über die Dächer der Nachbarschaft habe entziehen können, und zu keinerlei konkreten Drohungen seitens der ihm unbekannten Familie des Liebhabers seiner Mutter gekommen sei (vgl. A14 F58 in fine und F82 ff. sowie A34 F27 f. und F82), ohnehin nicht davon auszugehen ist, dass sich die Verfolgung, welche des Weiteren nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv erfolgte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht, womit den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers auch deshalb die Asylrelevanz abzusprechen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde neu vorbrachte, seine Mutter sei zwischenzeitlich im Oktober 2024 verstorben und er werde in der RKI nicht nur durch Privatpersonen (seine Onkel vs und die Familie des Liebhabers seiner Mutter), sondern auch durch die lokalen Behörden verfolgt, da ihm vorgeworfen werde, er sei am Mord des Liebhabers seiner Mutter beteiligt gewesen und habe am versuchten Mord seiner Mutter mitgewirkt,
dass dies zeige, dass sich die Sicherheitskräfte in seiner Herkunftsregion im Fall von Ehrenmorden, welche toleriert und nicht als ernsthafte Verbrechen behandelt würden, weigern würden, die Opfer zu schützen respektive gegen die Täter vorzugehen, was vorliegend dazu geführt habe, dass die lokalen Behörden die Bedrohungslage des Beschwerdeführers ignoriert und stattdessen ihn verfolgt hätten,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen drei Dokumente einreichte, ein Dokument mit dem Titel «Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls aufgrund des Ermittlungsprotokolls» vom (...) August 2022 (Beilage 4) und einen Haftbefehl vom (...) August 2022 (Beilage 5), wonach im Zusammenhang mit dem Vorfall vom (...) August 2022 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, sowie eine Sterbeurkunde vom (...) Oktober 2024 betreffend seine Mutter (Beilage 6),
dass der Beschwerdeführer die genannten Beweismittel auf Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 15. März 2025 zwar im Original eingereicht hat, mangels Zustellnachweises jedoch nicht ersichtlich ist, wie und wann er in den Besitz dieser Dokumente gelangt ist, zumal der Eingabe vom 15. März 2025 hierzu keine Angaben zu entnehmen sind,
dass seine Erklärungen zum Grund für den späten Erhalt der bereits im Jahr 2022 ausgestellten Dokumente betreffend den Vorfall vom (...) August 2022 respektive betreffend den bereits im Oktober 2024 eingetretenen Tod seiner Mutter nur sehr vage und nicht nachvollziehbar ausgefallen sind («Verkettung aussergewöhnlicher Umstände»: finanzielle Gründe, Nichterkennen der Notwendigkeit der Vorlage von Beweismitteln im ordentlichen Verfahren, fester Glaube an die Anerkennung seines Asylgesuchs [vgl. Eingabe vom 15. März 2025 S. 1-4]),
dass er namentlich trotz expliziter Aufforderung nicht überzeugend dargelegt hat, weshalb er im vorinstanzlichen Verfahren den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn wegen des Vorfalls vom (...) August 2022 und den Tod seiner Mutter im Oktober 2024 nicht zumindest ansatzweise erwähnt hat, wobei sich diese Unterlassung auch nicht durch den erst im Oktober 2024 erfolgten Tod seiner Mutter und einem dadurch erlittenen Trauma hinreichend erklären lässt (vgl. Eingabe vom 15. März 2025 S. 2),
dass das Gericht damit zum Schluss kommt, dass die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, etwas an der zuvor dargelegten Einschätzung bezüglich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern und im Fall seiner Rückkehr angeblich drohende, asylrechtlich relevante Nachteile - auch nicht von staatlicher Seite - zu belegen,
dass unter diesen Umständen die Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente letztlich offenbleiben kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
6.dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
7.dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das SEM mit zutreffender Begründung, auf die vorliegend verwiesen werden kann, festgestellt hat, dass auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. A45 S. 7 ff.),
dass der Beschwerdeführer zu seinen (...)beschwerden, mit Ausnahme des medizinischen Datenblatts mit dem Eintrag vom (...) März 2023, wonach eine Anmeldung für eine Sonographie vorgesehen sei (A16), keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, wobei das Gericht darauf hinweist, dass er anlässlich der Anhörung angegeben hat, in diesem Zusammenhang sei alles gut (A34 F20),
dass der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf die Unterstützung seiner Onkel vs wird zählen können, zwar zuzustimmen ist, dass das Gericht aber dennoch zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer namentlich mit seinem Onkel ms, mit dem er einen guten Kontakt pflegt und der ihn bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland finanziell und organisatorisch unterstützt hat, sowie auch seinem Freund, der ihm bei seiner Flucht geholfen hat, über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass bezüglich des Wegweisungsvollzugs im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, wobei der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
8.dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
9.dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 23. April 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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