Entscheiddatum: 08.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6575/2012
Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),dessen EhefrauB._______, geboren (...),und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Serbien, alle vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Roma zugehörigen Beschwerdeführenden Serbien eigenen Angaben zufolge (...) verliessen und (...) in die Schweiz einreisten, wo sie am 5. November 2012 um Asyl nachsuchten,
dass am 15. November 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und sie am 5. Dezember 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie vorbrachten, sie hätten grosse Probleme in ihrem Heimatland gehabt und seien ständig malträtiert worden,
dass der Beschwerdeführer A._______ von der Polizei geschlagen und ihm der Schubkarren weggenommen worden sei,
dass Polizisten zwei Mal versucht hätten, die Beschwerdeführerin B._______ zu vergewaltigen,
dass die Kinder der Polizisten damit gedroht hätten, die Beschwerdeführerin C._______ in den Fluss zu werfen,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet,
dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, aber der Staat weder Übergriffe durch private Drittpersonen noch solche durch Behördenvertreter billige oder unterstütze,
dass die von den Beschwerdeführenden genannten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellen würden, welche strafrechtlich verfolgt würden,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung finde und sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in materieller Hinsicht beantragten, das Asylgesuch vom 5. November 2012 sei teilweise gutzuheissen, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Serbien festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
und erwägt,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem 1. April 2009 als "Safe Country" bezeichnete, womit er insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht restlos auszuschliessen sind, doch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwogen wurde - solche Vorfälle in Serbien, soweit sie Straftatbestände darstellen, strafrechtlich verfolgt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt und in der Folge davon die Wegweisung verfügt hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über zahlreiche Verwandte verfügen (...), welche ihnen bei einer Reintegration behilflich sein können,
dass zwar die Roma in Serbien unter schwierigen Bedingungen leben, aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass einer zusammen mit ihren Eltern erfolgenden Rückkehr der Kinder nach Serbien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführenden somit nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-zuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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