Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. September 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 30.07.2025Publikationsdatum: 12.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6611/2024
Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. September 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus dem Dorf B._______ (arabisch; kurdisch: C._______). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am (...) 2024 in Richtung Türkei. Am 28. Mai 2024 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 10. Juni 2024 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zu seinen Personalien befragt und am 20. Juni 2024 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Am 25. Juni 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. Am 11. September 2024 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
B. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen folgendes geltend:
Zwischen 2007 und 2009 habe er in E._______ (...) studiert. Er habe er mit anderen kurdischen Studenten an politischen Sitzungen teilgenommen und sei deshalb anfangs 2009 unter dem Vorwurf «Gefährdung der Sicherheit des Staates» bei der Militärpolizei im Stadtviertel F._______ in E._______ inhaftiert worden. Da man ihn damals aus der Universität ausgeschlossen habe, sei er nach seiner Freilassung im (...) 2009 nach B._______ zurückgekehrt. Im (...) 2010 sei er nach G._______ in den Militärdienst eingerückt und habe anschliessend in H._______ seinen Militärdienst als (...) geleistet. Während dieser Zeit habe er von seinen Angehörigen erfahren, dass es in Daraa und Homs zu Gefechten gekommen sei. Nach einem fünftägigen Urlaub im (...) 2012 sei er deshalb nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt. Über persönliche Beziehungen seiner Angehörigen habe er ungefähr einen Monat später an die Universität zurückkehren können, allerdings nicht in E._______, sondern in I._______ auf einem Campus der (...) Universität, wo er die Prüfungen des dritten Jahres habe ablegen können. Anlässlich einer Überprüfung der Ausweise durch Militärpolizisten während den Prüfungen sei er verhaftet und zum Militärpolizeiposten gebracht worden. Da der dort anwesende Offizier seinen Vater gekannt habe, habe er ihm seinen Ausweis zurückgegeben und ihn flüchten lassen. Er sei nach B._______ zurückgekehrt und habe 2014 und 2015 im Laden seines Vaters gearbeitet.
Als er erfahren habe, dass die Koalition von amerikanischen, französischen und britischen Streitkräften Dolmetscher suchen würden, habe er sich dort beworben und eine Anstellung erhalten. 2020 hätte er, wie von einem französischen General gewünscht, 20 Mitglieder der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) für ein militärisches Training nach Frankreich begleiten sollen. Ein Mann namens A., der in J._______, K._______ und I._______ einflussreich gewesen sei, habe dies nicht gewollt und ihn am (...) 2020 für eine Besprechung ins Übersetzungsbüro bestellt. Dort sei er verhaftet worden. Man habe ihn an den Händen gefesselt und mit verbundenen Augen an einen Ort gefahren, wo man ihn in einem Raum festgehalten habe und er verhört worden sei. Nach ungefähr sechs Monaten sei er ins Militärpolizeigefängnis im Stadtteil L._______ in I._______ gebracht worden. Zunächst sei er dort in einer Einzelzelle gewesen, bevor man ihn in eine Gemeinschaftszelle gebracht habe. Später habe man ihn ins (...)-Gefängnis - das Zentralgefängnis - in K._______ gebracht. Dort sei er inhaftiert geblieben, bis ihm die Flucht mittels einer Geldzahlung von 15'000 US-Dollar durch seinen Vater ermöglicht worden sei. Anschliessend habe er sich in einem Haus in M._______ nahe der türkischen Grenze versteckt gehalten, bis seine Ausreise in die Türkei habe organisiert werden können. Zwischen seiner Flucht aus dem Gefängnis am (...) 2023 und seiner Ausreise aus Syrien am (...) 2024 seien Soldaten von A. einmal bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten sich nach ihm erkundigt. Sie hätten seiner Familie gedroht, dass sie sie mitnehmen würden, sofern er sich nicht stellen würde. Auch im (...) und im (...) 2024 hätten sich die Soldaten wieder nach ihm erkundigt.
C. Mit Verfügung vom 20. September 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft gemacht.
D. Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2024 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. September 2024 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz auf-zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, auf den Eventualantrag könne nicht eingetreten werden, soweit die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt werde. Ferner wies sie den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
F.
Am 27. November 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte "Verfassungserklärung" verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch "Democratic Autonomous Administration of North and East Syria" [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Abklärung und Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere wird auf diese Weise auch der Instanzenzug gewahrt, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu beurteilen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der am 27. November 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass sich die Beschwerdebegründung über mehrere Seiten hinweg auf pauschale Ausführungen und allgemeine Kritik an der Würdigung des SEM beschränkt, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer herzustellen, wobei diese floskelhaften Ausführungen sich überdies in zahlreichen anderen Verfahren dieses Rechtsvertreters finden. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Ziff. 1-3 der Verfügung des SEM vom 20. September 2024 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Jessica Püringer
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