Entscheiddatum: 15.02.2013Publikationsdatum: 27.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6617/2012
Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (...).
A. Die aus B._______ stammende Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie stellte am 9. Mai 2012 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 1999 durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden, um als Krankenschwester in einem ihrer Spitäler zu arbeiten. Nachdem sie am (...) Mai 2009 habe fliehen können, sei sie verhaftet und mehr als ein Jahr lang in ein Rehabilitationscamp bei C._______ gesteckt worden. Nachdem sie am 23. Oktober 2010 entlassen worden sei, sei sie zu ihrer Familie zurückgekehrt und dort jeweils von Angehörigen der Sicherheitskräfte aufgesucht und zu ihrer Vergangenheit sowie zu anderen LTTE-Anhängern befragt worden. Da sie bedroht worden sei, sei sie zu ihrer in B._______ wohnhaften Schwester umgezogen; weil schliesslich auch diese bedroht worden sei, können sie (Beschwerdeführerin) nun nirgends mehr sicher leben.
B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 wurden der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen zu ihren Ausreisegründen zur Beantwortung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin beantwortete diese mit Schreiben vom 30. Mai 2012 und führte darin erneut aus, zur Arbeit in einem Spital der LTTE gezwungen worden zu sein. Deshalb werde sie nun durch die Sicherheitskräfte Sri Lankas gesucht, welche sie über ihre Arbeit bei den LTTE und über aus dem Rehabilitationscamp geflohene LTTE-Sympathisanten befragen wollten. Aufgrund dieser Bedrohung und da sie in Sri Lanka keinen Schutz erhalten würde, sei ihr Leben dort nicht sicher.
C. Am 16. Juli 2012 fand auf der Botschaft in Colombo eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin statt, wobei sie wiederum vorbrachte, sie sei im Rehabilitationscamp zwar fortwährend befragt worden, habe aber im Übrigen keine Probleme gehabt. Nach ihrer Entlassung habe sie sich geweigert, die von ihr verlangte Unterschrift zu leisten, sie sei jedoch aus anderen Gründen einige Male zum Armeecamp gegangen. Als sie nicht mehr erschienen sei, habe man sie zu Hause gesucht, weshalb sie Angst bekommen habe und sich seither versteckt halte. Sie befürchte wegen ihrer früheren Unterstützung der LTTE Rachehandlungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte.
D. Die Botschaft in Colombo übermittelte am 17. Juli 2012 die Akten mit einem Begleitschreiben dem BFM zur abschliessenden Beurteilung.
E. Daraufhin informierte die Beschwerdeführerin am 6. September 2012 darüber, dass sie im September 2012 erneut zweimal gesucht worden sei, sowohl bei ihrem Vater als auch bei ihrer Schwester.
F. Mit Verfügung vom 5. November 2012 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
G. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
H. Mit Schreiben vom 28. November 2012 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über ihre aktuelle Situation.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 2 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstinstanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
3.4 In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem Art. 20 aAsylG aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung von Art. 20 (wie auch Art. 52) aAsylG weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind; dies trifft vorliegend zu, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist.
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 aAsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2). Nach Art. 52 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 aAsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.1 Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lasse. Das Asylverfahren diene nicht dem Ausgleich früher erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Die Beschwerdeführerin sei offiziell aus der Rehabilitationshaft entlassen worden und weise kein spezifisches Gefährdungsprofil auf. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie von staatlicher Seite noch konkrete Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. Zwar sei bekannt, dass frühere LTTE-Mitglieder nach ihrer Rehabilitation teilweise weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden stünden. Die dadurch verursachten Nachteile würden aber grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin weist in ihrem Rechtsmittel und der Beschwerdeergänzung im Wesentlichen darauf hin, dass sie immer wieder von Unbekannten belästigt werde. Ihre Mutter sei am (...) Juli 2011 überfallen und in einen Brunnen geworfen worden, wobei sie Knochenbrüche erlitten habe. Am (...) April 2012 hätten Angehörige des Criminal Investigation Departements (C.I.D.) aus Colombo ihrer Mutter eine Vorladung für ihre Tochter auf das Head Office des C.I.D. in Colombo übergeben; sie (Beschwerdeführerin) habe dieser Vorladung keine Folge geleistet. Am (...) Mai 2012 hätten sechs Unbekannte die Mutter bedroht, ihr Haus verwüstet und sie aufgefordert, die Tochter (Beschwerdeführerin) auszuliefern. Am (...) Mai 2012 sei die Mutter von einer Soldatin angegriffen und so schwer verletzt worden, dass sie sich in Spitalpflege habe begeben müssen.
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde, welche Übergriffe auf die Mutter der Beschwerdeführerin betreffen, die sich zwischen Sommer 2011 und Mai 2012 abgespielt haben sollen, sind offensichtlich unglaubhaft: Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Anhörung vom 16. Juli 2012 nichts Derartiges geltend gemacht. Zudem hatte sie wiederholt ausgeführt, die Mutter sei während ihrer Rehabilitationshaft - mithin zwischen (...) 2009 und (...) 2010 - an Kummer gestorben (vgl. Eingaben vom 3. und 30. Mai 2012 je S. 2: "My mother has died due to worries while I was in detention"; Befragungsprotokoll vom 16. Juli 2012 S. 2: "Mother [...] has passed away"; Beschwerdeergänzung S. 2: "Meine Mutter ist gestorben aufgrund von Sorgen, während ich in Haft war"). Auf die offenkundig erfundenen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
6.2 Angesichts eines - allerdings nur in Form einer (fremdsprachigen) Fotokopie - zu den Vorakten gereichten Dokuments des "Commissioner General of Rehabilitation" ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Herbst 2010 aus einer längeren Rehabilitationshaft entlassen worden ist. In diesem Zusammenhang kann allerdings auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin in der Tat kein spezifisches Gefährdungsprofil aufweist.
6.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, sie habe ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu befürchten.
6.4 Ausserdem macht die Beschwerdeführerin, soweit feststellbar, keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend. Hingegen soll eine Schwester seit mehreren Jahren mit ihrem Ehemann in Grossbritannien leben (vgl. Befragungsprotokoll S. 2).
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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