Entscheiddatum: 04.01.2013Publikationsdatum: 11.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6619/2012
Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat (...) verliess und am 7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Oktober 2012 und der Anhörung vom 27. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei (...) während einer Messe für die Sicherheit verantwortlich gewesen, als in der Kirche eine Bombe explodiert sei,
dass er der Polizei mitgeteilt habe, er könne die mutmasslichen Täter identifizieren,
dass die Leute, die für den Anschlag verantwortlich seien, in der Folge seine Wohnung verwüstet und einen seiner Freunde umgebracht hätten, weshalb er sich aus Angst, selber Opfer eines Attentats zu werden, dazu entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen,
dass weitergehend auf die Akten und auf die folgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 (eröffnet am 13. Dezember 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und nicht glaubhaft machen können, dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein,
dass seine Behauptung, er habe in seinem Heimatland nie Ausweise besessen, erfahrungswidrig sei, da es in Nigeria insbesondere in den grossen Städten regelmässig strenge Identitätskontrollen gebe, und es zudem erfahrungswidrig sei, dass er mit einem Blatt Papier, das mit einem Foto versehen gewesen sei, nach Europa habe fliegen können,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung,
dass weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr sprechen würden, und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2012 beim Bundesver-waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich diese demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass im Falles des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materi-ell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldbare Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat und seine Ausführungen zur Reise von Nigeria in die Schweiz offensichtlich unglaubhaft sind, zumal er weder angeben konnte, wo er umgestiegen oder gelandet, noch mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei,
dass er sodann angesichts der Kontrollen an Flughäfen im Besitze eines gültigen Reisepasses gewesen sein muss und die Behauptung, er habe einzig ein weisses Papier mit einem Foto gehabt, welches er nicht habe lesen können, nicht geglaubt werden kann,
dass er in seiner Rechtsmitteleingabe der Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorin-stanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass sich zwar entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den geltend gemachten Zeitpunkt (...) in B._______ Bombenattentate auf Kirchen mit zahlreichen Opfern feststellen lassen, der Beschwerdeführer aber tatsachenwidrige und unsubstanziierte Angaben dazu gemacht hat (vgl. Akten BFM A10/11 S. 3 ff.),
dass insbesondere auffällt, dass er unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat, wo das Gespräch mit dem Bischof stattgefunden habe und wann das Haus seiner Familie zerstört worden sei, dass er zu seinem angeblichen Wohnort B._______ keine präzisen Angaben machen konnte und örtliche Begebenheiten auf Frage nicht erkannte, und dass er nahezu emotionslos über den angeblich kürzlichen Verlust seiner Familienmitglieder berichtete,
dass das Bundesamt demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoule-ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), indessen die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lässt und die Beschwerde auch diesbezüglich nichts enthält, was zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchte,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG), indessen vorliegend keine Anhaltspunkte auf eine Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat ersichtlich sind, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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