Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6620/2011 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren am (...),China (Volksrepublik), vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. November 2011 /N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2008 in Richtung B._______ (Grenze zwischen Nepal und Tibet) und gelangte nach einem 15 Tage dauernden Marsch durch die Berge nach C._______, von wo er mit einem Bus nach Kathmandu zum Sherpa-Kloster gereist sei. Am 31. September 2009 habe er Nepal auf dem Luftweg verlassen und sei durch ihm unbekannte Länder schliesslich mit dem Zug am 2 Oktober 2009 in die Schweiz gelangt, wo er noch am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Nach einem Transfer in das (...) wurde er dort am 15. Oktober 2009 summarisch und am 26. Oktober 2009 sowie am 31. Oktober 2011 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Tibeter und habe in D._______, Provinz E._______, bei seinem Vater gewohnt. Ab dem Jahre 1986 habe er die Klosterschule F._______ bei G._______ besucht. Im Jahre 1988 hätten er und seine Schulkameraden friedlich demonstriert. Die chinesischen Sicherheitskräfte hätten eingegriffen und alle verhaftet. Nach zwei beziehungsweise drei Monaten im Gefängnis seien sie in ihre Herkunftsorte geschickt worden. Er sei bis ins Jahr 1991 einmal in der Woche auf dem örtlichen Posten einvernommen worden und man habe ihm gesagt, dass er vor einer Reise zuerst eine Bewilligung einholen müsse. Im Jahre 1997 habe er eine Frau aus der Provinz H._______ geheiratet, mit der er zwei Kinder habe; er habe aber jeweils nur drei Monate (auf Besuch) mit ihr leben können, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung für die jeweils andere Provinz erhalten hätten. Beruflich habe er sich als (...) betätigt. Im Mai 2006 habe er bei den chinesischen Behörden den Antrag zum Bau eines Spitals gestellt, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass Solches zu verlangen gegen das Gesetz sei. In der Folge habe er zwei Monate Zwangsarbeit beim Strassenbau verrichten müssen. Auf den 28. März 2008 seien die Tibeter seiner Heimatregion nach I._______ zwecks Vorbereitung der Olympischen Spiele eingeladen worden. Am 27. März 2008 habe er in dieser Stadt Flugblätter mit der Aufschrift "Freies Tibet" und anderen Parolen für Menschenrechte beschrieben und diese mit seinen Kameraden an Hauswände geklebt. Auch hätten sie gegen die chinesische Regierung demonstriert. Nach einigen Minuten sei die Polizei erschienen und habe die Demonstranten verhaftet. Ihm sei noch rechtzeitig die Flucht nach Hause gelungen. Einige seiner Freunde aus seinem Dorf seien noch am 17. April 2008 verhaftet worden, wobei einer von ihnen unter Folter seinen Namen verraten habe. Als er im Mai 2008 in den Bergen gewesen sei, um Raupenpilze zu sammeln, hätten Sicherheitskräfte das elterliche Haus durchsucht und tibetische Bücher, eine CD mit Gebeten, ein Bild des Dalai Lama und andere verbotene Dokumente beschlagnahmt. Zudem hätten sie den Vater aufgefordert, ihn den Behörden auszuliefern. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm alles geschildert sowie ihm geraten, die Flucht zu ergreifen. Daraufhin sei er nach J._______ in ein Nomadendorf geflüchtet, und im Oktober 2008 habe er das Land verlassen.
C. Mit Verfügung vom 4. November 2011 - eröffnet am 7. November 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, dass diese zur Zeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen werden könne, weshalb der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der Ziffern 2 (Ablehnung des Asyls) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Urteilsdispositivs und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert anzusetzender Frist einen Kostenvorschuss zu zahlen. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt.
F. Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Partnerin des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern im Dezember 2011 illegal nach K._______ geflüchtet sei, und legte deren Brief bei.
G. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 wurde ein Schriftstück des Abts des Tibet-Instituts Rikon vom 26. Dezember 2011 und ein Schreiben der Firma L._______ eingereicht.
H. Am 28. März 2012 reichte die Frau des Beschwerdeführers mit den beiden gemeinsamen Kindern ein Asylgesuch aus dem Ausland ein. Dieses Asylverfahren ist noch beim BFM hängig.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Vorfall vom 27. März 2008 zeitlich unterschiedlich geschildert, indem er bei seiner Erstbefragung und an der Anhörung vom 26. Oktober 2009 angegeben habe, die Plakate mit seinen Kameraden spät in der Nacht vom 26. März 2008 in I._______ angebracht zu haben, während er bei der Anhörung vom 31. Oktober 2011 erklärt habe, er habe diese am Morgen des 27. März 2008 um zirka 9 oder 10 Uhr an die Hauswände geklebt. Zudem seien seine diesbezüglichen Schilderungen auffällig substanzarm ausgefallen und nicht über das hinausgegangen, was eine Person zu berichten gehabt hätte, die in oberflächlicher Weise lediglich von Dritten davon gehört hätte (vgl. Akten BFM A15/S. 10). Daher seien die Vorbringen hinsichtlich der behaupteten politischen Aktionen im Jahre 2008 und der davon abgeleiteten Verfolgungssituation nicht glaubhaft.
Dieser Schluss werde durch weitere Ungereimtheiten erhärtet. So könne nicht geglaubt werden, dass er während seines Fluchtaufenthalts in M._______ von seinem Vater aus D._______ telefonisch über die Situation zu Hause detailliert hätte informiert werden können. Da die chinesischen Behörden in Tibet die telefonische Kommunikation bekanntlich überwachen würden, sei davon auszugehen, dass es der Vater mit Bestimmtheit nicht gewagt hätte, ihm die betreffenden Inhalte so zu übermitteln.
Ebenfalls unglaubhaft seien die Vorbringen, dass er seit Jahren von den chinesischen Behörden observiert und in seinen Reisemöglichkeiten eingeschränkt worden sei. So habe er eingangs der Bundesanhörung vom 26. Oktober 2009 ausgesagt, nie aus seinem Dorf D._______ weggegangen zu sein. Auf Nachfrage habe er demgegenüber geschildert, dass er sich zeitweise bei seiner Frau in N._______ aufgehalten habe und Raupenpilze weitab seines Dorfes sammeln gegangen sei. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er ausgesagt, er habe in der Zeit um das Jahr 2006 Gelegenheit gehabt, viele Orte in der Region von E._______ zu besuchen. Im Lichte dieser Erwägungen dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den erwähnten Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteilen, die er bis ins Jahr 2006 erlitten habe - soweit sie angesichts der Ungereimtheiten in seinen Aussagen geglaubt werden könnten - sei festzuhalten dass diese im Zeitpunkt der Flucht zu weit zurückliegen würden um noch als Anlass für diese gewertet zu werden, womit es am in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehle.
Bezüglich der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling wurde ausgeführt, dass die chinesischen Behörden den Exiltibeterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unterstellen und empfindlich darauf reagieren würden. Illegal ausgereiste tibetische Asylsuchende würden wegen ihres Auslandsaufenthalts verdächtigt, mit exilpolitischen Kreisen Kontakte gepflegt zu haben und daher oppositioneller Gesinnung zu sein. Gestützt darauf wurde die begründete Furcht bei einer Rückkehr nach China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, bejaht und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, wobei die flüchtlingsrelevanten Elemente unter Ausschluss der Asylgewährung als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG qualifiziert wurden.
4.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen und deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen fest. Diese präsentierten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schlüssig, widerspruchsfrei und keineswegs substanzarm. So habe er im Detail ausgeführt, warum er bewilligungsfrei nach I._______ gereist sei und insbesondere habe er den genauen Hergang der politischen Ereignisse vom 27. und 28. März 2008, die seine faktischen Ausreisegründe darstellen würden, geschildert. Die detailliert vorgebachten Informationen bezüglich des Vortags der Demonstration, wie und mit wem er die Plakate aufgeklebt habe sowie wie sich die Demonstration ereignet habe, seien vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden seien die Einzelheiten, die ihm sein Vater am Telefon mitgeteilt habe, damit er nicht mehr nach Hause komme, da man ihn verhaften würde. Die anderen ihm vorgehaltenen Widersprüche bezüglich seiner eingeschränkten Reisefreiheit und der Besuche bei seiner Frau seien zu stark gewichtet worden. Er habe ein sehr spezifisches, sozial engagiertes Profil, welches vom Bundesamt nicht gewürdigt worden sei. Schliesslich sei festzuhalten, dass er in (...) geschult worden sei und als (...) über einen überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad verfüge. Die Ausübung seines Berufs sei ihm aber von den Chinesen verboten worden.
5.1 Das BFM qualifizierte diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, die er bis 2006 erlitten habe, soweit es diese überhaupt als glaubhaft erachtete, als asylrechtlich nicht relevant, da sie im Zeitpunkt der Flucht einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ausgewiesen hätten. An dieser Würdigung ist nichts auszusetzen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Benachteiligungen als zu weit zurückliegend, um als asylrechtlich bedeutsam betrachtet werden könnten. Ausserdem dürfte es diesen Vorbringen bereits aufgrund der geringen Intensität an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz fehlen. Sodann ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das angeblich fluchtauslösende Ereignis vom 27. März 2008 nicht geglaubt werden kann. Die Entgegnungen in der Beschwerde zu den vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erweisen sich als wenig stichhaltig und nicht geeignet, die diesbezüglichen Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Insbesondere vermochte er die Umstände im Vorfeld der politischen Aktion vom März 2008 - trotz der Nennung einiger Namen seiner Kollegen, die daran angeblich teilgenommen hätten - nicht plausibel zu schildern. Seine Aussagen, beispielsweise wie er die Plakate beschrieben habe, sind sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen. Einmal erwähnte er, einen Protestbrief verfasst zu haben, die von den chinesischen Behörden angeordnete Versammlung vom 28. März 2008 zu boykottieren, ein anderes Mal will er die Plakate lediglich mit Parolen wie "Freies Tibet" und weiteren Sprüchen für Menschenrechte beschrieben haben (vgl. A10/20 F61 und A1/13 S. 6). Auf konkrete Frage erwiderte der Beschwerdeführer schliesslich "nur so Parolen" geschrieben zu haben (vgl. A10/20 F72). Zudem sind seine Aussagen zum Zeitpunkt, wann er diese Plakate geklebt habe, widersprüchlich ausgefallen. Einmal hat er vorgebracht, diese am Morgen des 27. März 2008 um 9 oder 10 Uhr aufgeklebt zu haben (vgl. A15/14 F73,74), ein anderes Mal hat er angeführt, dies sei in der Nacht vom 26. März 2008 geschehen (vgl. A1/13 S. 7). Ferner erstaunt, dass er sich schon seit einiger Zeit in I._______ aufgehalten habe, aber mit der Beschschriftung von Plakaten erst am 26. März 2008 angefangen und gleich an diesem Tag 60 Plakate ausgefertigt haben soll. Im Übrigen wurden auch diesbezüglich die zeitlichen Angaben seiner Ankunft in I._______ nicht kohärent vorgebracht, da er nämlich einmal angegeben hat, bereits seit dem 15. März 2008 dort gewesen zu sein (vgl. A10/20 F78), bei der ergänzenden Anhörung jedoch ausführte, erst am 20. März 2008 von zu Hause weggegangen zu sein. In diesem Fall wäre er erst am nächsten Tag, also am 21. März 2008, in I._______ angekommen, da die Reise gemäss seinen Angaben 12 Stunden gedauert habe (vgl. A15/14 F20). Die widersprüchlichen Angaben dürften auch seinem Rechtsvertreter aufgefallen sein, so dass dieser sich in seiner Beschwerde veranlasst sah, eine zu starke Gewichtung dieser Widersprüche in der vorinstanzlichen Verfügung zu rügen. Auch die weiteren gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM gerichteten Entkräftungsversuche in der Eingabe erweisen sich bei genauerer Betrachtung als nicht überzeugend. So bleibt die Funktion des Beschwerdeführers an der besagten Demonstration unklar, und es erscheint insgesamt fraglich, wieso er, der sich seit 20 Jahren still gehalten und keine politische Tätigkeit mehr ausgeübt hat, gerade zu diesem Zeitpunkt, um die grosse Präsenz der chinesischen Streitkräfte wissend, eine derartige Demonstration initiiert hätte. Hinzu kommt, dass er seine eigene Teilnahme an der fraglichen Demonstration sehr oberflächlich beschrieben hat, was bei der spontanen Schilderung anlässlich der Anhörung eindeutig zum Ausdruck kommt, so dass der Eindruck entsteht, dass er gar nicht dabei gewesen ist. Bei seinem Bericht vom Plakatekleben vom 26. März 2008 geht er nämlich gleich dazu über, wie er am 28. März 2008 früh am Morgen wieder in sein Dorf gegangen sei (vgl. A10/20 F61). Die Substanzlosigkeit seiner Antworten ist bei allen drei Befragungsprotokollen auszumachen, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben klar belegt.
Bei dieser Ausgangslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht im von ihm beschriebenem Masse an den Ereignissen vom 26. bis 28. März 2008 beteiligt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Bestätigung des Tibet-Instituts Rikon vom 26. Dezember 2011, in welchem ihm unter anderem fundierte Kenntnisse der tibetischen Sprache und Kultur attestiert werden, nichts zu ändern, da diese ja weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt werden.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es ergibt sich, dass er diesbezüglich keinen unter Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt hat glaubhaft machen können. Das BFM hat die Gewährung von Asyl demzufolge zu Recht verweigert.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). Da der Vollzug derselben aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers indessen als unzulässig erschien, wurde er bereits vom BFM als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 5. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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