Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (...),
Entscheiddatum: 11.02.2025Publikationsdatum: 20.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6628/2024
Urteil vom 11. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2024 / N (...),
A. Der Beschwerdeführer suchte am 30. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. August 2024 anerkannte ihn das SEM als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B. Am 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Ehefrau, seines Sohnes und seiner zu diesem Zeitpunkt volljährigen Tochter, B._______, ein auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) gestütztes Gesuch um Familienzusammenführung beim SEM ein. Dieses bewilligte der Ehefrau und dem Sohn mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 die Einreise in die Schweiz.
C. Mit separater Verfügung vom 9. Oktober 2024 verweigerte das SEM die Erteilung der Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das sie betreffende Gesuch um Familiennachzug ab.
D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 Beschwerde und beantragt sinngemäss, B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Als Beweismittel reichte er eine Immatrikulationsbestätigung, ein Sozialversicherungsdokument und medizinische Unterlagen betreffend B._______ sowie eine Wohnsitzbestätigungen seine Ehefrau und Kinder betreffend und Auszüge aus Nachrichtenartikeln und von Beiträgen auf sozialen Medien zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. Dieser ging am 29. Oktober 2024 bei der Gerichtskasse ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
Mit dem Familienasyl erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der zum Nachzug der Familie berechtigte anerkannte Flüchtling. Für die praxisgemässen Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls beziehungsweise der Einreisebewilligung wird auf BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2 sowie 2012/32 E. 5 verwiesen.
5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, volljährige Kinder seien in Art. 51 AsylG nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst. B._______, welche zum Zeitpunkt der Einreichung das Gesuchs um Familienzusammenführung volljährig gewesen sei, sei die Einreise daher nicht zu bewilligen und das Gesuch abzuweisen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, da er seine Tochter als einzige Familienangehörige nicht nachziehen könne, werde sie alleine und wehrlos zurückgelassen, was die hier anwesenden Familienmitglieder belaste und ihre Integration negativ beeinflussen werde. Seine Tochter sei auf finanzielle Unterstützung durch die Familie angewiesen. Da er in der Türkei als Terrorist gelte, könne er ihr kein Geld schicken, ansonsten sie ins Visier der türkischen Behörden geraten werde. Aufgrund seiner Situation und seines politischen Profils stehe sie in der Türkei unter grossem Druck und sei in psychologischer Behandlung.
6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird zwar eher knapp, aber im Ergebnis korrekt und abgestützt auf die geltende Praxis dargelegt, weshalb die Tochter des Beschwerdeführers die Voraussetzung für den Familiennachzug nicht erfüllt.
Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich klar, dass die nachzuziehenden Kinder minderjährig sein müssen. Der Kreis der Begünstigten des Familienasyls wurde vom Gesetzgeber im Rahmen der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 abschliessend auf die Kernfamilie beschränkt. "Andere nahe Angehörige" (vgl. aArt. 51 Abs. 2 AsylG) von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen - darunter auch volljährige Kinder - sind seither unbesehen allfälliger besonderer Gründe nicht mehr anspruchsberechtigt (vgl. BVGE 2014/41 E. 6.4 und E. 6.6; 2015/29 E. 3.2). Der geltende Art. 51 Abs. 1 AsylG zählt abschliessend die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder auf und BVGE 2020 VI/7 bestätigt diese, mit dem Wortlaut übereinstimmende Gesetzesauslegung in aller Klarheit (vgl. a.a.O. E. 2.1 ff.). Unbesehen allfälliger und vom Gericht nicht bestrittenen Schwierigkeiten, mit denen die demnächst (...)-jährige Tochter in der Türkei konfrontiert werden könnte, fehlt es vorliegend an der gesetzlichen Grundlage für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters. Da das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen ist, ist ihr ebenfalls die Einreise in die Schweiz zu verweigern (Art. 51 Abs. 4 AsylG e contrario). Im Übrigen kann die Familie die Tochter aus der Schweiz finanziell unterstützen und den Kontakt mit ihr über die sozialen Medien pflegen und aufrechterhalten. Sollte die Tochter schliesslich eigene Asylgründe haben, steht es ihr frei, im Ausland um Asyl nachzusuchen.
6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und dasjenige um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 29. Oktober 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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