Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6631/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2012 in der Schweiz zusammen mit seinen Eltern, den minderjährigen Geschwistern (N 590 203) und weiteren volljährigen Geschwistern (N 590 206, N 590 207) um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass der Beschwerdeführer und die weiteren Familienangehörigen am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand und ihm dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei vorab geltend machte, er sei krank und es wäre besser gewesen, wenn sein Vater an der Befragung anwesend gewesen wäre,
dass er angab, er habe zeitlebens im Kosovo gelebt und habe diesen erst vor wenigen Tagen verlassen,
dass er im Kosovo Probleme gehabt und sich gefürchtet habe, dort weiter zu leben, da er geschlagen worden sei,
dass die Probleme zwei oder drei Tage vor der Ausreise begonnen hätten, er zuvor jedoch mit Gesten bedroht worden sei und sich auf der Strasse nicht frei habe bewegen können,
dass er ausdrücklich bestritt, sich je in Belgien aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass er sinngemäss ausführte, zu einer Rücküberstellung nach Belgien keine Stellung nehmen zu können,
dass das BFM gestützt auf den Fingerabdruckvergleich und die übrige Aktenlage an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers (und der Restfamilie) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richtete, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. November 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 17. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe nachweislich am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt,
dass damit die Aussage des Beschwerdeführers, er habe zeitlebens im Kosovo gelebt, widerlegt sei, da der Abgleich der Fingerabdrücke in der Zentraleinheit Eurodac eindeutig sei,
dass die Asylgesuchstellung des Beschwerdeführers in Brüssel somit feststehe und seine Ausführungen die Zuständigkeit Belgiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung an Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 30. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nach dem Gesagten nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 finde und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestünden,
dass sodann weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung nach Belgien technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 EMRK zuzuerkennen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht infolge Bedürftigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass er seine Eingabe mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo seit Kriegsende begründete und geltend machte, der Familie sei Schlimmes angetan worden und er befürchte weiterhin das Schlimmste,
dass sich die Situation für Roma im Kosovo in jüngster Zeit noch verschlechtert und die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance auf ein Leben gehabt habe,
dass sie von der Gemeinde C._______ einen Beleg erhalten hätten, wonach sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremdsprachige Schreiben lag der Beschwerde der Eltern bei [E-6634/2012]),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 anwies, einstweilen bis zum Eingang der Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer bestritt, in Belgien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, seine Behauptung, zeitlebens im Kosovo gelebt zu haben, jedoch aufgrund der unsubstanziierten Angaben zu seinem dortigen Aufenthalt und der gegenteiligen Angaben der Familienangehörigen nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Belgien für sein Asylgesuch zuständig sei, in der Beschwerde keine Stellung nahm,
dass es sich bei Belgien um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt,
dass keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass Belgien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine neuerlichen Einwände gegen eine allfällige Wegweisung in den Kosovo bei den belgischen Behörden geltend zu machen und diesen gegebenenfalls Beweismittel vorzulegen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass der Beschwerdeführer angab, krank zu sein und auch aus den Dossiers der Familienmitglieder entnommen werden kann, dass er an psychischen Problemen leide und in Belgien Medikamente erhalten habe,
dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer werde nach seiner Rückkehr nach Belgien wie bereits zuvor medizinisch betreut,
dass nach dem Gesagten keine relevanten Überstellungshindernisse und insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Frage der Zuständigkeit zu führen vermöchten,
dass das BFM Belgien somit zu Recht als für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig erklärt hat und dieses verpflichtet ist, den Beschwerdeführer gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG richtigerweise auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- ( Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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