Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6634/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,E._______,alle Kosovo, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern mit minderjährigen Kindern) am 9. September 2012 zusammen mit drei weiteren volljährigen Kindern/Geschwistern (N 590 204, N 590 206 und N 590 207) in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass die Beschwerdeführenden sowie die restlichen Familienmitglieder am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden waren,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung der Eltern und des minderjährigen Sohnes stattfand und ihnen dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, ihr Asylgesuch sei abgewiesen worden und sie seien aufgefordert worden, das Land zu verlassen,
dass sie sich daher im Juli 2012 auf dem Landweg zurück in den Kosovo begeben hätten, diesen aufgrund ihrer Probleme als Folge ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Roma) vor wenigen Tagen wieder verlassen hätten,
dass sie nicht nach Belgien zurückkehren möchten, da die belgischen Behörden sie erneute in den Kosovo schicken würden,
dass sie auch aufgrund der Zukunftsaussichten der Kinder (Schule, Erwerbsmöglichkeit) in der Schweiz bleiben möchten,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richtete, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. November 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 17. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten nachweislich am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt,
dass somit Belgien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32), auf die Dublin II-VO sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2 September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (Dublin-DVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 30. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass das BFM zu dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, damit die Kinder hier die Schule besuchen und später eine Arbeit finden könnten, ausführte, aufgrund der Zuständigenkeit Belgiens falle auch die Regelung des Zugangs zum Bildungssystem in dessen Zuständigkeit,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich diesbezüglich an die belgischen Behörden zu wenden, da diese die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hätten,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Belgiens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass daher auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 fänden und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestünden,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar geltend gemacht hätten, sie seien von den belgischen Behörden bereits weggewiesen worden und würden nun bei einer Rückkehr nach Belgien vermutlich erneut in ihre Heimat geschickt,
dass dazu festzuhalten sei, dass gestützt auf die Dublin II-VO Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und es somit den dortigen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass Belgien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Beschwerdeführenden keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde,
dass daher der Vollzug der Wegweisung nach Belgien als zulässig zu bezeichnen sei,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass das BFM zur geltend gemachten psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin (Mutter) als Folge von Malträtierungen und Ängsten ausführte, Belgien habe die Aufnahmerichtlinie vom 27. Januar 2003 umgesetzt und die Beschwerdeführerin könne sich an die zuständigen belgischen Behörden wenden, um allfällige medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal die entsprechende Infrastruktur auch in Belgien zur Verfügung stehe,
dass sich daher der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Belgien sodann technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 EMRK zuzugestehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten,
dass sie ihre Eingabe ausschliesslich mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo seit Kriegsende begründeten und geltend machten, der Familie sei Schlimmes angetan worden,
dass die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance auf ein Leben gehabt habe und sich die Situation für die Roma in jüngster Zeit noch verschlimmert habe,
dass sie von der Gemeinde F._______ einen Beleg erhalten hätten, dass sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremdsprachige Schreiben liegt der Beschwerde bei),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 die Vollzugsbehörden anwies, einstweilen bis zum Eingang der Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführenden am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestritten, in Belgien bereits um Asyl nachgesucht zu haben,
dass sie weiter auch zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Belgien für ihre Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, keine Stellung nahmen,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren aber geltend machten, die belgischen Behörden würden sie nach der Überstellung durch die Schweizer Behörden erneut in den Kosovo und damit an den Ort der Verfolgung zurückschicken,
dass sie dort nach ihrer Rückkehr im Juli 2012 nämlich bedroht und vertrieben worden seien,
dass sie damit sinngemäss einwandten, Belgien werde in ihrem Fall voraussichtlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, sollten sie dorthin zurückgeschickt werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme basiere, dass die belgischen Behörden bei Vorliegen ernsthafter und ausreichender Indizien für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden allein mit dem Hinweis auf ein erfolglos durchlaufenes Asyl- und Wegweisungsverfahren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermögen, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermochten (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre neuerlichen Einwände gegen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den belgischen Behörden geltend zu machen und das dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beweismittel in einem allfälligen weiteren belgischen Verwaltungsverfahren einzubringen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass sie in den Befragungen geltend machten, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr volljähriger Sohn G._______ seien psychisch krank,
dass sie sich wünschten, ihr Sohn könnte in der Schweiz eine medizinische Behandlung und (wie bereits in Belgien) Medikamente erhalten,
dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend dahingehend zu diesem Vorbringen geäussert hat, dass Belgien die Aufnahmerichtlinie, beinhaltend - wie erwähnt - diverse Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden, umgesetzt habe,
dass namentlich eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung erkrankter Familienmitglieder auch in Belgien erfolgen könnte, welches über eine mit der Schweiz vergleichbare medizinische Infrastruktur verfügt,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen des Weiteren nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befände (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden nicht zutrifft,
dass insgesamt keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Frage der Zuständigkeit zu führen vermöchten,
dass das BFM Belgien somit zu Recht für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig erklärt hat und Belgien entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: