Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 04.11.2025Publikationsdatum: 18.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6645/2025
Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Sohn, B._______, geboren am (...), beide ukrainische Staatsangehörige, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin stellte am 17. Juni 2025 für sich und ihren Sohn im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. insbesondere schriftliche Kurzbefragung Ukraine vom 17. Juni 2025; SEM-Akten [...] [Akte] 4).
B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung und anlässlich eines Vorgesprächs (Akte 1) führte die Beschwerdeführerin aus, bei Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe sie in der Oblast D._______ gelebt. Von (...) habe sie sich in Belgien aufgehalten und dort gearbeitet. In Belgien habe sie in einem Container neben der Fabrik, in welcher sie gearbeitet habe, gelebt; ihr Sohn sei während dieser Zeitspanne bei seinem Vater in der Ukraine geblieben. Sie sei nach ihrem Aufenthalt in Belgien in die Ukraine zurückgekehrt. Ihr Heimatland habe sie wiederum am 18. Mai 2025 Richtung Polen verlassen und sei danach auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Sie habe eine Cousine in der Schweiz.
Als Beweismittel reichte sie insbesondere zwei ukrainische Reisepässe (von ihr und ihrem Sohn), ihre ukrainische Identitätskarte, einen Eheschein sowie eine Geburtsurkunde zu den Akten.
C. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2025 auf, Dokumente zu ihrem Aufenthalt in Belgien (Aufenthaltstitel und/oder Visa für den Zeitraum [...] 2023) sowie zum Nachweis ihres Lebensmittelpunkts in der Ukraine vom 24. Februar 2022 bis Februar 2023 (Mietvertrag, Krankenkassen-, Steuer-, Versicherungsnachweise) beizubringen.
D. Am 18. Juni 2025 ersuchte das SEM die belgischen Behörden unter Beilage der beiden ukrainischen Identitätsausweise um die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes.
E. Die belgischen Behörden stimmten mit Schreiben vom (...) 2025 dem Rückübernahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin zu. Mit separatem Schreiben gleichen Datums lehnten sie die Rückübernahme des Sohnes B._______ ab. Dazu führten sie aus, betreffend den Sohn gebe es keine Unterlagen zu einem Aufenthalt in Belgien. Die Verweigerung der Rückübernahme werde bei Vorlage eines Nachweises des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin über das Kind erneut geprüft.
F. Mit Schreiben des SEM vom 24. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Beweismittel (Scheidungsurteil/Sorgerechtsregelung) und weitere sachdienliche Angaben einzureichen.
G. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 3. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: ukrainische Bankkontoauszüge vom (...) 2022 bis (...) 2023, Auszug aus einem Patientendossier, eine Wohnsitzbestätigung [«Aankomstverklaring»] vom 3. April 2023, ausgestellt durch das Bürgermeisteramt der Stadt E._______, eine Übersicht über Taxifahrten im Jahr 2022, Fotos aus der Ukraine von 2022 sowie ein Scheidungsurteil aus dem Jahr 2021) nach.
H. Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe sich im Rahmen der Visumsfreiheit für ukrainische Staatsangehörige zwei Monate lang in Belgien aufgehalten.
I. Am 8. Juli 2025 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz und zum Wegweisungsvollzug nach Belgien.
J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit der beabsichtigen Ablehnung ihres Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes inklusive Wegweisungsvollzug nach Belgien nicht einverstanden. In einem beiliegenden persönlichen Schreiben führte sie weiter aus, sie sei am (...) 2023 in Belgien angekommen. Die ihr dort ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung sei nur bis zum (...) 2023, und somit lediglich bis vor ihrer eigentlichen Ankunft, gültig gewesen. Sie habe sich nur vorübergehend in Belgien aufgehalten und habe dort nicht um Schutz ersucht, sondern die Hoffnung gehabt, Geld zu verdienen. Während ihres Belgien-Aufenthaltes sei ihr Sohn bei seinem Vater in der Ukraine geblieben. Der Vater ihres Sohnes arbeite nicht und habe keinen Unterhalt zahlen können. Sie sei gezwungen gewesen, die Ukraine vorübergehend zu verlassen, um in Belgien Geld zu verdienen. Dort habe sie ohne offiziellen Status, soziale Unterstützung oder Zugang zum Arbeitsmarkt gelebt und illegal gearbeitet. Sie habe ohne ihr Kind keinen Schutz beantragen können. Mit ihrem Sohn in der Schweiz habe sie erstmals seit Beginn des Krieges Stabilität und Sicherheit erfahren. Weil ihre Cousine in der Schweiz lebe, habe sie sich für die Schweiz entschieden. Weder ihr Sohn noch sie hätten jemals in Belgien Schutz erhalten und es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. In die Ukraine könne sie angesichts der ständigen Raketenbeschüsse nicht zurück.
K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes an.
L. Am 28. Juli 2025 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden beendet sei.
M. Mit ans SEM gerichteter Eingabe, datiert vom 24. August 2025 (Postaufgabe: 25. August 2025), erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn Beschwerde. Dabei beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr und ihrem Sohn der vorübergehende Schutz zu gewähren.
Zur Stützung der Vorbringen wurden ergänzend zu den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln weitere Dokumente (Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend Sohn B._______ vom 11. August 2025, medizinisches Attest vom 6. August 2025 über die Konsultation bei einem Neurologen in der Ukraine, Schulbestätigung betreffend B._______ vom 22. August 2025, undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin über ihre familiäre Beziehung zur «Schwester» [recte: Cousine], Bestätigungsschreiben von F._______ vom 14. August 2025 mit Ausweiskopie, Empfehlungsschreiben von G._______ vom 8. August 2025 [Ehemann der Cousine F._______] mit Ausweiskopie sowie zwei Empfehlungsschreiben vom 5. und 12. August 2025 mit Ausweiskopien) nachgereicht.
N. In einer E-Mail vom 29. August 2025 an die kantonale Migrationsbehörde hielt das SEM fest, dass die SEM-Verfügung vom 25. Juli 2025 am 25. August 2025 in Rechtskraft erwachsen sei.
O. Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass ihre an das SEM gerichtete Eingabe dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Beschwerde weitergeleitet werde, und überwies dem Gericht die Eingabe mit Beilagen.
P. Die Instruktionsrichterin stellte mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2025 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Entscheid einstweilen in der Schweiz abwarten.
1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
Am 1. November 2025 ist eine neue Allgemeinverfügung in Kraft getreten, welche die bisherige ersetzt (BBl 2025 3074). Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Da die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Juli 2025 datiert, ist auf den vorliegenden Fall noch die alte Fassung anwendbar.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil sie gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip über eine Schutzalternative in Belgien verfügen würden, womit sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Belgien habe am (...) 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt und bestätigt, dass sie nicht um vorübergehenden Schutz ersucht habe, sondern im Besitz einer temporären Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung, gültig vom (...) 2023 bis (...) 2023, gewesen sei. Die Rückübernahme des Sohnes sei abgelehnt worden mit dem Hinweis, dass dieser Entscheid neu beurteilt werde, wenn belegt sei, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihren Sohn innehabe. Dem Scheidungsurteil und der eingereichten persönlichen Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2025 sei zu entnehmen, dass der Vater des Kindes Unterhalt zahlen solle. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Elternteil darstelle, bei dem ihr Kind überwiegend lebe und sie das Sorgerecht innehabe. Darüber hinaus könne der minderjährige Sohn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Belgien reisen. Die Beschwerdeführenden verfügten daher über eine Schutzalternative in Belgien, weshalb sie auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen seien.
Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Belgien unfreiwillig verlassen hätte. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb Belgien den Beschwerdeführenden gestützt auf die einschlägige Richtlinie 2001 der Europäischen Union (EU) vom 20. Juli 2001 respektive den Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 nicht vorübergehenden Schutz gewähren sollte beziehungsweise ihre Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht erneuern würde. Belgien habe dem Rückübernahmeersuchen des SEM (betreffend die Beschwerdeführerin) zugestimmt, im Wissen, dass diese in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt habe.
Es gebe in den Akten keine Hinweise, die gegen ihre Rückkehr nach Belgien sprechen würden. Die Beschwerdeführenden hätten in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie erst nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Belgien gereist sei, erweise sich angesichts der Stempeleinträge im Reisepass als Falschbehauptung. Aufgrund der expliziten Zustimmung der belgischen Behörden sei nicht davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert respektive erneuert oder ihnen nicht gestützt auf die einschlägige EU-Richtlinie vorübergehenden Schutz gewährt werde.
Gemäss der EU-Richtlinie müssten die Mitgliedstaaten für eine angemessene Unterbringung und den Lebensunterhalt der Geflüchteten Sorge tragen. In Belgien sei der Zugang zur Grundversorgung für schutzsuchende Personen gewährleistet. Belgien verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, sich in Belgien eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt zu sichern. Bei Bedarf könnten sie sich an die zuständigen belgischen Behörden wenden und um eine Unterkunft oder sozialstaatliche Unterstützung ersuchen. Aufgrund des jungen Alters des Sohnes sei davon auszugehen, dass er sich in Belgien gut einleben werde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich in der Nähe ihrer Cousine in der Schweiz aufhalten wolle, sei zwar verständlich. Bei dieser Cousine handle es sich aber nicht um ein Familienmitglied, von welchem ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne. Es gebe auch keine Hinweise, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerin sei gesund und arbeitsfähig und habe als junge, selbständige und ressourcenvolle Frau bewiesen, dass sie nicht auf die Unterstützung einer Drittperson angewiesen sei.
5.2 In ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Belgien keinen «vorübergehenden Schutz» respektive «rechtmässigen Schutz» erhalten. Ihr sei lediglich im Jahr 2023 eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die vom «(...) 2023 bis zum (...) 2023» gültig gewesen sei. Das Dokument stelle keinen Nachweis für den vorübergehenden Schutz gemäss EU-Richtlinie dar. Sie habe weder eine Aufenthaltsbewilligung noch Sozialhilfe, Unterkunft, eine «A-Karte/Residence Card» noch ein anderweitiges offizielles Schreiben erhalten. Es sei nicht zutreffend, dass sie in Belgien einen alternativen Schutz erhalten habe. Die dortigen Behörden hätten lediglich ihre «mögliche Rückübernahme» bestätigt; dies sei kein Beweis für die tatsächliche Gewährung vorübergehenden Schutzes. Seit Beginn der grossangelegten Invasion vom 24. Februar 2022 (in der Ukraine) habe sie erstmals in der Schweiz um Schutz ersucht. Es gebe keine rechtlichen Gründe für eine Ablehnung ihres Schutzersuchens.
In ihrem persönlichen Schreiben vom 11. August 2025 hält die Beschwerdeführerin fest, dass ihr Sohn durch den Krieg in der Ukraine viele traumatische Erfahrungen gemacht habe. Sie hätten bereits im Heimatland ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Für den Sohn seien Stabilität und Sicherheit von grosser Bedeutung. Häufige Ortswechsel oder Unsicherheiten bezüglich des Aufenthaltes würden seinen Zustand und seine psychische Entwicklung beeinträchtigen. In der Schweiz habe er die Schule bereits begonnen und lerne Deutsch, was seine Integration unterstütze.
Im beigelegten medizinischen Attest vom 6. August 2025 wird festgehalten, dass der Sohn B._______ von einem Neurologen behandelt werde. Zudem werden die Diagnosen «F93.0 Angststörung bei Kindern und F51.0 Insomnie» gestellt.
Im Schreiben der Schule vom 22. August 2025 wird bestätigt, dass der Sohn seit Beginn des Schuljahres am 11. August 2025 die erste Klasse sowie einen intensiven Unterricht in Deutsch besuche; er zeige bereits Fortschritte.
In einem weiteren der Beschwerde beigelegten Schreiben hält die Beschwerdeführerin fest, dass sich ihre Eltern hätten scheiden lassen, als sie 9-jährig gewesen sei. Die Mutter habe in der Folge die Familie verlassen. Seither habe ihre Schwester (recte: Cousine) für sie die Ersatzmutterrolle übernommen. Als die Beschwerdeführerin noch Schülerin gewesen sei, habe sie oft ihre Ferien bei ihrer Cousine, die damals bereits verheiratet gewesen sei, verbracht. Sie und ihr Ehemann G._______ hätten sie wie ein Familienmitglied aufgenommen. Sie habe auch mit 16 Jahren viel Zeit mit ihrer Cousine verbracht, die ihr wichtige Dinge für das Leben gelehrt habe. Die Cousine habe die Beschwerdeführerin auch bei deren Schwangerschaft und nach der Geburt ihres Kindes begleitet und unterstützt. Nach ihrer Scheidung habe sie mit ihrem Sohn einige Zeit bei ihrer Cousine gelebt. Die Nähe zu ihrer Cousine habe eine entscheidende Rolle in ihrem Leben gespielt. Auch für B._______ sei es wichtig, in der Nähe von der Familie aufzuwachsen.
In ihrem Schreiben vom 14. August 2025 hält die Cousine F._______ fest, dass sie zusammen mit der Beschwerdeführerin aufgewachsen sei und sie seit ihrer Kindheit eine sehr enge Beziehung, ähnlich wie zwischen leiblichen Schwestern, pflegen würden. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz hätten die Beschwerdeführerin und ihr Sohn einen Monat lang in ihrer Familie gelebt. Auch ihre Kinder hätten eine sehr starke emotionale Bindung. Sie und ihr Ehemann G._______ seien bereit gewesen, die Beschwerdeführenden bei sich aufzunehmen, während sie auf die Entscheidung des SEM gewartet hätten. G._______ bestätigt in seinem Schreiben vom 8. August 2025, dass die Beschwerdeführerin schon immer ein Teil der Familie gewesen sei. Seine Ehefrau habe von klein auf engen Kontakt zu ihrer Cousine gehabt und sie seien wie Schwestern aufgewachsen. Sie würden auch seit der Ankunft der Beschwerdeführenden in der Schweiz regelmässigen und engen Kontakt pflegen.
In zwei weiteren mit der Beschwerde eingereichten Schreiben bestätigen die Verfasserinnen, dass sie die Beschwerdeführerin im Juni 2025 kennengelernt, sich mehrfach getroffen und eine Freundschaft aufgebaut hätten. Zudem werden die Integrationsbemühungen sowie die besonders enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Cousine betont.
6.1 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass den Beschwerdeführenden in Belgien eine valable Schutzalternative zur Schweiz zur Verfügung steht. Eine Rückübernahmezusicherung liegt lediglich für die Beschwerdeführerin vor; die Rückübernahme des Sohnes wurde von den belgischen Behörden verweigert (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E).
6.2 In seiner Verfügung vom 25. Juli 2025 hat das SEM festgehalten, dem eingereichten Scheidungsurteil (und der eingereichten persönlichen Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2025) sei zu entnehmen, dass der Vater des Kindes Unterhaltszahlungen leisten solle. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Elternteil darstelle, bei dem ihr Kind überwiegend lebe und sie das Sorgerecht habe. Der minderjährige Sohn könne gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemeinsam mit der Beschwerdeführerin nach Belgien reisen.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 3. Juli 2025 zwar ein Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich um ein Scheidungsurteil handeln soll. Das SEM zitiert dieses Scheidungsurteil und hält fest, dort sei die Pflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen festgelegt worden. Die vorinstanzlichen Akten enthalten jedoch weder eine Übersetzung des Scheidungsurteils noch eine Aktennotiz mit einer Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher dieses Dokument inhaltlich nicht überprüfen.
Die belgischen Behörden haben zu ihrer Weigerung der Rückübernahme des Sohnes festgehalten, diese Weigerung werde überprüft, wenn die Beschwerdeführerin ihr alleiniges Sorgerecht über ihren Sohn nachweisen könne (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E).
Das SEM hat das Sorgerecht der Beschwerdeführerin über ihren Sohn nicht auf nachvollziehbare, sich auf die Verfahrensakten stützende Weise bejaht. Ob das Sorgerecht, insbesondere das alleinige Sorgerecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn im besagten Scheidungsurteil festgelegt wird, steht mangels Überprüfbarkeit des Dokumentes nicht fest. Zudem lässt alleine der Umstand, dass der Kindsvater zur Leistung von Unterhaltszahlungen für den Sohn verpflichtet sein soll, nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend auf den von den belgischen Behörden für die Rückübernahme des Kindes erforderlichen Nachweis des alleinigen Sorgerechts der Beschwerdeführerin schliessen.
Zum Urteilszeitpunkt steht somit nicht fest, ob die Beschwerdeführenden beide nach Belgien zurückkehren können beziehungsweise dort Aufnahme finden werden. Diese Frage wird die Vorinstanz zu klären haben, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen belgischen Behörden.
6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt vorliegend hinsichtlich Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführenden nach Belgien als nicht genügend abgeklärt. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene kommt nicht in Betracht.
6.4 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz beantragt worden ist (vgl. erster Teil des Beschwerdeantrags auf Seite 3 der Rechtsmitteleingabe).
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden ist trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, nachdem davon auszugehen ist, dass ihnen keine notwendigen Vertretungskosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 25. Juli 2025 wird aufgehoben.
Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen vollständig abzuklären und neu zu verfügen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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