Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025.
Entscheiddatum: 14.10.2025Publikationsdatum: 22.10.2025
zei Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6646/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ladina Hautle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025.
A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2022 illegal. Am 17. April 2023 sei er in die Schweiz eingereist, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2023 sowie ergänzend am 24. April 2024 - jeweils im Beisein der zuständigen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
B.b Er habe sich während seines Studiums im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und dort in der politischen Abteilung gearbeitet. Im (...) 2009 sei er zusammen mit hochrangigen Mitgliedern der LTTE festgenommen worden. Im Jahr 2011 habe er beim obersten Gericht wegen des Entzugs seiner Grundrechte geklagt, sei daraufhin freigelassen worden und habe sein Studium wiederaufgenommen. Nach seinem Studienabschluss habe er 2014 begonnen, als Lehrer zu arbeiten. In den folgenden Jahren sei er etwa zweimal jährlich von Ange-hörigen des Nachrichtendiensts aufgesucht und befragt worden. Ab dem Jahr 2019 seien die Befragungen intensiver geworden. Nach einer Versetzung an eine Schule in seinem Heimatdorf sei er im August 2022 zu einer Befragung ins örtliche Armeecamp mitgenommen worden. Dort habe man ihm unter anderem vorgeworfen, seinen Schülerinnen und Schülern im Rahmen des (...)unterrichts eine LTTE-Erinnerungskultur zu vermitteln, sie zu Gedenkfeiern zu ermutigen und mithilfe ausländischer Organisationen Demonstrationen im Zusammenhang mit vermisst gemeldeten Personen zu organisieren. Obwohl diese Vorwürfe zuträfen habe er sie damals abgestritten. Daraufhin hätten die Beamten begonnen, ihn körperlich zu misshandeln bis er die Vorwürfe eingestanden hätte. Er sei daraufhin psychisch angeschlagen gewesen und habe sich deshalb eine Woche später entschlossen, einen Beamten des Nachrichtendiensts, der immer wieder an seinen Befragungen beteiligt gewesen sei, um Entlastung von diesen Anschuldigungen zu bitten. Dieser habe ihm erklärt, das behördliche Interesse an ihm sei insbesondere auch auf sein Unterrichtsfach (...) und seinen intensiven Austausch mit Schülerinnen und Schülern zurückzuführen. Ein Wechsel der Fachrichtung und eine Zusammenstellung aller seiner politischen Aktivitäten etwa im Bereich der Demonstrationsorganisation könne ihn entlasten. Am Abend des (...) Oktobers 2022 hätten zwei Beamte ihn zu Hause aufgesucht, sich nach dem angekündigten Ordner betreffend seine politischen Aktivitäten erkundigt, ihn bedroht und eingeschüchtert. Ausserdem hätten sie wissen wollen, ob ein kürzlich aus der Haft entlassener LTTE-(...), mit dem er früher zusammen-gearbeitet habe, mit ihm in Kontakt getreten sei. Nachbarn seien auf die Situation aufmerksam geworden, weshalb die beiden Beamten schliesslich gegangen seien. Am nächsten Tag habe auf der Fahrt zur Schule ein Kleinbus während eines Überholmanövers auf der Höhe seines Fahrzeugs verharrt. Er habe gesehen, dass eine Person auf dem Rücksitz eine Waffe auf ihn gerichtet habe. Er habe gebremst, sei an die Seite gefahren und der Kleinbus sei davongefahren. Anschliessend sei er zur Schule gefahren, habe aber den ganzen Tag lang nicht unterrichtet und sei nach Schulschluss im öffentlichen Schulbus zu einem Freund gefahren, um sich dort bis zu einer Ausreise zu verstecken. Nach seiner Ausreise hätten Beamte des Nachrichtendiensts seine Schwester, seine Mutter und einer auch ihn direkt via Messenger App kontaktiert.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Beweismittel zu den Akten:
eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Karte der sri-lankischen Delegation des Internationalen Roten Kreuzes, auf der in englischer Sprache der Hinweis "please keep this card with you while in detention" angebracht ist;
zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 17. Dezember 2009;
eine beglaubigte Kopie eines (...) Seiten umfassenden, den Beschwerdeführer betreffenden Falldossiers des Magistrate Court B.\_\_\_\_\_\_\_, wobei die Beglaubigung am (...) 2022 erfolgte und die Aktenstücke aus der Zeit zwischen dem (...) 2009 und dem (...) 2011 stammen;
englischsprachige Übersetzungen von vier der im oben genannten Falldossier enthaltenen Aktenstücken;
ein Kündigungsschreiben seines letzten Arbeitgebers vom (...) 2022.
C. Am 21. September 2023 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 - eröffnet am Folgetag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.
E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. September 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.b Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Zeitungsausschnitt vom (...) 2009 betreffend seine Festnahme zu den Akten.
F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe. Anlässlich der ersten Anhörung habe er erklärt, nach seiner Ausreise habe man sich zweimal bei seiner Schwester nach ihm erkundigt. Im Widerspruch dazu habe er bei seiner zweiten Anhörung von zwei Besuchen von Beamten des Nachrichtendiensts bei seiner Mutter im Januar 2024 berichtet.
Ferner seien seine Angaben in Bezug auf das behauptete Verfolgungsmotiv wenig plausibel. Er sei im Jahr 2011 ohne weitere Auflagen aus der Haft entlassen worden und habe kein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Bereits aus diesem Grund sei unklar, weshalb die Behörden ein anhaltendes Interesse an seiner Person hätten haben sollen. Selbst unter der Annahme, dass er weiteren Tätigkeiten für die LTTE verdächtigt worden sein sollte, erscheine das Vorgehen der sri-lankischen Behörden kaum nachvollziehbar. Bei einem ernsthaften Verdacht gegen ein ehemaliges LTTE-Mitglied wäre ein deutlich intensiveres Vorgehen zu erwarten. Im Übrigen lasse auch sein eigenes Verhalten nicht auf eine tatsächliche Verfolgungsabsicht der Behörden schliessen, zumal er andernfalls wohl bestrebt gewesen wäre, Sri Lanka umgehend zu verlassen. Es leuchte nicht ein, dass er nach seiner Haftentlassung noch elf Jahre in Sri Lanka unter angeblicher Beobachtung verbracht haben will.
Seinen Aussagen fehle es sodann trotz umfassender, freier Berichterstattung in wesentlichen Punkten an Substanz. Es sei ihm nicht gelungen, seine Mitgliedschaft bei den LTTE glaubhaft zu machen, zumal er weder über seine Beweggründe noch seine Tätigkeiten ausführlich habe berichten können. Ebenso substanzarm seien seine Schilderungen zu den angeblichen Befragungen ausgefallen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachten Vorbringen zu belegen.
Nachdem es ihm nicht gelungen sei, seine Mitgliedschaft bei den LTTE und ein staatliches Verfolgungsinteresse glaubhaft zu machen, sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Fall einer Rückkehr Verfolgungsmassnahmen im flüchtlingsrechtlichen Sinn drohen würden.
5.2 In seinem Rechtsmittel rügte der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Asylgründe rechtsgenüglich zu prüfen. So sei das fluchtauslösende Ereignis in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt worden. Das SEM habe in seiner Begründung ausserdem die in seinen Schilderungen vorhandenen Realkennzeichen ignoriert.
In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Plausibilität der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch den Nachrichtendienst bemängelt. Entgegen der Auffassung des SEM habe er ausserdem detailliert, ausführlich und mit Realkennzeichen über die Kerngeschehen, insbesondere seine Aktivitäten für die LTTE und seine Inhaftierung, berichtet.
6.1 Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung wesentliche Sachverhaltsaspekte nicht ausreichend gewürdigt hat und die Begründung letztlich zu kurz greift respektive den Umständen des Einzelfalls nicht gerecht wird:
6.2 Einleitend ist festzustellen, dass es sich bei der von der Vorinstanz behaupteten Ungereimtheit bezüglich der Erkundigungen der Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise offensichtlich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Sachverhaltsergänzung handelt (vgl. auch Beschwerde Ziff. 17). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der ersten Anhörung vom 14. September 2023 zu Protokoll, nach seiner Ausreise habe man sich bei seiner Schwester zweimal über ihn erkundigt (vgl. SEM-act. A14 F56). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 19. Februar 2024 erklärte der Beschwerdeführer unter anderem, seine Eltern seien zwischenzeitlich zweimal zu seinem Aufenthaltsort befragt worden (vgl. SEM-act. A26). Im Rahmen der zweiten Anhörung wurde der Beschwerdeführer sodann direkt auf die in seiner Eingabe vom 19. Februar 2024 erwähnten Vorfälle angesprochen ("Gemäss Ihrer letzten Eingabe vom 19. Februar 2024 wurden Sie kürzlich von einem NIB Agenten kontaktiert. Erzählen Sie mir davon.", vgl. SEM-act. A33 F90). Für den Beschwerdeführer bestand demnach offensichtlich keinerlei Veranlassung, in diesem Kontext die früheren Besuche bei seiner Schwester erneut zu erwähnen. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich in diesem Punkt somit offenkundig als unzutreffend.
6.3
6.3.1 Die weitere Argumentation der Vorinstanz erschöpft sich schliesslich in der Behauptung der angeblichen Substanzlosigkeit wesentlicher Sachverhaltselemente - namentlich der Mitgliedschaft bei den LTTE und den Befragungen - sowie der scheinbar fehlenden Plausibilität des geltend gemachten anhaltenden behördlichen Interesses am Beschwerdeführer. Das SEM hat es unterlassen, seiner Sachverhaltswürdigung entscheidende Elemente zugrunde zu legen. Es hat sich in der angefochtenen Verfügung weder mit den fluchtauslösenden Ereignissen im Oktober 2022 noch mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Während die Vorfälle im Oktober 2022 überhaupt keinen Eingang in die materielle Argumentation gefunden haben beschränkt sich die Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die pauschale Feststellung, "Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal jene Ihre dargelegten Vorbringen nicht zu belegen vermögen" (vgl. Verfügung S. 8).
6.3.2 Aus der angefochtenen Verfügung wird für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz Art und Inhalt der eingereichten Beweismittel - insbesondere der (...)-seitigen Justizdokumente inklusive englischer Übersetzungen, die das SEM als "Klageschrift inkl. Übersetzung" bezeichnet hat - überhaupt korrekt erfasst und vollständig gesichtet hat. Das SEM hat weder die Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka noch die Justizdokumente übersetzt, obwohl die potenzielle Relevanz der genannten Beweismittel aus der Inhaltsbeschreibung des Beschwerdeführers deutlich wird (vgl. SEM-act. A14 F51). Zumal das SEM keinerlei Zweifel an der Authentizität dieser Justizdokumente geäussert hat sind diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz eindeutig zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen geeignet. Damit ist der Behauptung der Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine - gemäss den vorliegenden Dokumenten durch die sri-lankischen Behörden jedenfalls unterstellte - Mitgliedschaft bei den LTTE glaubhaft zu machen, bereits die Grundlage entzogen. Demnach stützt sich auch die vorinstanzliche Beurteilung allfälliger Risikofaktoren des Beschwerdeführers auf unausgewogene und teilweise falsche Argumentationsschlüsse, weshalb die Begründung auch in dieser Hinsicht nicht zu überzeugen vermag (vgl. Verfügung S. 7).
6.3.3 Dem Beschwerdeführer ist sodann zuzustimmen, dass das SEM die in seinen Schilderungen vorhandenen Realkennzeichen überhaupt nicht berücksichtigt hat. Die pauschale Argumentation der Vorinstanz wird seinen mit Realkennzeichen behafteten Ausführungen nicht gerecht (vgl. dazu einlässlich Beschwerde Ziff. 25). Mit dem vorgebrachten wachsenden Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person, das schliesslich im geltend gemachten Mordversuch im Oktober 2022 gegipfelt habe, setzte sich die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - in Verletzung ihrer Begründungspflicht gar nicht erst auseinander.
6.4 Der Beschwerdeführer hat dargelegt, in behördlichem Gewahrsam misshandelt worden zu sein (vgl. etwa SEM-act. A33 F56 und F72) und vorgetragen, in seinem Heimatland aus politischen Gründen verfolgt worden zu sein und in diesem Zusammenhang bereits erhebliche Nachteile (Inhaftierung, Misshandlungen im Behördengewahrsam) erlitten zu haben. Bei der Beurteilung der objektiven Begründetheit einer subjektiven Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nach Lehre und Praxis eine erlittene Vorverfolgung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2 m.w.H.). Eine solche Prüfung ist der angefochtenen Verfügung aufgrund der teilweise falschen und insgesamt deutlich zu kurz greifenden Begründung nicht ansatzweise zu entnehmen.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens steht nicht zur Debatte.
6.6 Das SEM ist gehalten, sämtliche relevanten Sachverhaltsaspekte und Beweismittel im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Vorverfolgung sowie gegebenenfalls die objektive Begründetheit der Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung eingehend zu würdigen und seinen neuen Asylentscheid mit einer nachvollziehbaren und rechtlich korrekten Begründung zu versehen, welche dem Beschwerdeführer gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung dieser Verfügung ermöglicht.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die durch die Vor-instanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1600.- (inkl. Auslagen) festzulegen.
8.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden damit gegenstandslos (gleich, wie angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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