Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6647/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______, geboren am (...),Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2012 in der Schweiz zusammen mit ihren Eltern, den minderjährigen Geschwistern (N 590 203), und weiteren volljährigen Geschwistern (N 590 204, N 590 206) um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Familienangehörigen am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten und die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2012 gar (als einzige der Familie) ein drittes Mal um Asyl nachgesucht hat,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand und ihr dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr Vater habe der Familie erzählt, dass sie von den belgischen Behörden ein Papier erhalten hätten, wonach sie Belgien verlassen müssten,
dass sie danach via Italien in den Kosovo zurückgekehrt seien, wo sie - wie bereits vor ihrer Ausreise nach Belgien - erneut beschimpft und malträtiert worden seien,
dass sie sich auf der Strasse nicht frei habe bewegen können und stets bedroht worden sei,
dass sie im Kosovo allgemein keine Zukunft hätten und zuletzt gar ihr Haus gebrandschatzt worden sei,
dass sie nicht nach Belgien geschickt werden wolle, da sie dort verhaftet und in den Kosovo ausgeschafft würde,
dass sie nicht zusehen wolle, wie ihre Eltern und Geschwister im Kosovo umgebracht würden, und sie es vorziehe, sich hier umzubringen,
dass sie sich hier aufhängen werde, sollte man sie in den Kosovo zurückschicken,
dass das BFM gestützt auf den Fingerabdruckvergleich und die übrige Aktenlage an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin (und der Restfamilie) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richtete, und Belgien sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 17. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführerin habe nachweislich am 10. März 2011, am 2. April 2012 und am 8. Juni 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht und die belgischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO zugestimmt,
dass es weiter ausführte, mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) habe sich die Schweiz verpflichtet, die Dublin II- VO anzuwenden,
dass sich aus dem Protokoll ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im März 2011, im April 2012 und im Juni 2012 in Belgien Asylgesuche eingereicht habe, welche abgewiesen worden seien,
dass sie im Juli 2012 in den Kosovo zurückgekehrt und im September 2012 schliesslich wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass aufgrund der Aktenlage die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens gemäss DAA bei Belgien liege,
dass die Überstellung an Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 3. Juni 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nach dem Gesagten nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 finde und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestünden,
dass sodann weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie würde bei einer Rückkehr nach Belgien verhaftet und in den Kosovo ausgeschafft,
dass das BFM dazu festhielt, dass Belgien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würde,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig sei,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung nach Belgien technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführererin mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 EMRK zuzuerkennen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht infolge Bedürftigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass sie ihre Eingabe mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo seit Kriegsende begründete und geltend machte, der Familie sei Schlimmes angetan worden und sie befürchte weiterhin das Schlimmste,
dass sich die Situation für Roma im Kosovo in jüngster Zeit noch verschlechtert und die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance auf ein Leben gehabt habe,
dass sie von der Gemeinde C._______ einen Beleg erhalten hätten, wonach sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremdsprachige Schreiben lag der Beschwerde der Eltern bei [E-6634/2012]),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 anwies, einstweilen bis zum Eingang der Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. März 2011, am 2. April 2012 und am 8. Juni 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Dezember 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestritt, in Belgien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Belgien für ihr Asylgesuch zuständig sei, weder anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde Stellung nahm,
dass sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Wegweisung nach Belgien einwandte, die belgischen Behörden würden sie nach der Überstellung verhaften und in den Kosovo zurückschicken,
dass sie sich lieber hier umbringe, als dorthin zurückkehre, und sie sich erhängen werde, falls sie in den Kosovo geschickt werde,
dass sie damit sinngemäss einwandte, Belgien werde in ihrem Fall voraussichtlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, sollte sie dorthin zurückgeschickt werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise ihre Annahme basiert, dass die belgischen Behörden bei Vorliegen ernsthafter und ausreichender Indizien für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin allein mit dem Hinweis auf ein erfolglos durchlaufenes Asyl- und Wegweisungsverfahren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermochte (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre neuerlichen Einwände gegen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den belgischen Behörden geltend zu machen und diesen allfällige Beweismittel vorzulegen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass die Beschwerdeführerin wie bereits eine ihrer Schwestern gegenüber dem BFM Suiziddrohungen äusserte,
dass das BFM vorliegenden Verfahren keine Stellung zu diesen Drohungen genommen hat, sich dazu jedoch im Verfahren der Schwester (N 590 206) geäussert hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im diese Schwester betreffenden Urteil zur Relevanz solcher Drohungen Stellung genommen hat und auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urteil E-6635/2012),
dass derartige Absichten in der Beschwerde übrigens nicht mehr geltend gemacht wurden, jedoch gegebenenfalls von einer allfällig notwendigen psychiatrischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Belgien ausgegangen werden könnte,
dass abgesehen von den Äusserungen der Beschwerdeführerin in der Befragung aus den Akten keinerlei Hinweise (wie beispielsweise Arztzeugnisse) auf eine Suizidgefahr hindeuten,
dass nach dem Gesagten keine relevanten Überstellungshindernisse und insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer anderen Einschätzung der Frage der Zuständigkeit zu führen vermöchten,
dass das BFM Belgien somit zu Recht für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig erklärt hat und dieses verpflichtet ist, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG richtigerweise auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- ( Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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