Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6649/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien A._______,Kosovo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Belgien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2012 in der Schweiz zusammen mit ihren Eltern, den minderjährigen Geschwistern (N 590 203) und den volljährigen Geschwistern ( N 590 204, N 590 206, N 590 207) um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Zentraleinheit ergab, dass die Beschwerdeführerin und die weiteren Familienangehörigen am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden waren,
dass am 12. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel eine summarische Befragung der Beschwerdeführerin stattfand und ihr dabei auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Belgiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vorbrachte, ihr in Belgien gestelltes Asylgesuch sei abgewiesen und die Familie sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen,
dass sie sich daher im Juli 2012 auf dem Landweg zurück in den Kosovo begeben hätten, diesen aufgrund ihrer Probleme als Folge ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Roma) vor wenigen Tagen jedoch wieder verlassen hätten,
dass sie im Falle der Rückkehr nach Belgien vermutlich erneut einen negativen Entscheid erhalten würden und in den Kosovo zurückkehren müssten,
dass sie dies jedoch nicht wolle, sondern in der Schweiz verbleiben möchte,
dass das BFM gestützt auf den Fingerabdruckvergleich und die übrige Aktenlage an die belgischen Behörden am 20. November 2012 ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin (und der Restfamilie) im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO, vom BFM VO Dublin genannt), richtete, und Belgien sich mit Schreiben vom 30. November 2012 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 - eröffnet am 17. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung nach Belgien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung ausführte, mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) habe sich die Schweiz verpflichtet, die Dublin II-VO anzuwenden,
dass sich aus dem Protokoll ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin im März 2011 sowie im April 2012 in Belgien Asylgesuche eingereicht habe, welche abgewiesen worden seien,
dass sie im Juli 2012 in den Kosovo zurückgekehrt und im September 2012 schliesslich wieder in die Schweiz eingereist sei,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac nachweise, dass die Beschwerdeführerin am 10. März 2011 und 2. April 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht habe,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II-VO gutgeheissen hätten,
dass damit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Belgien liege,
dass die Überstellung an Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 30. Mai 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch nach dem Gesagten nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei,
dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 finde und daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Belgien bestünden,
dass der Beschwerdeführerin am 12. September 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Belgien gewährt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie wolle in der Schweiz bleiben und weder nach Belgien noch in den Kosovo zurückkehren,
dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien einen negativen Entscheid erhalten und in den Kosovo geschickt würde,
dass das BFM dazu festhielt, gestützt auf die Dublin II-VO sei Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass es den belgischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass Belgien ein Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sich Belgien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und der Beschwerdeführerin keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Belgien zulässig sei,
dass weder die in Belgien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Belgien sprächen,
dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung nach Belgien technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführererin mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 EMRK zuzugestehen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht infolge Bedürftigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass sie ihre Eingabe mit der Entwicklung der Lage der Roma im Kosovo seit Kriegsende begründete und geltend machte, der Familie sei Schlimmes angetan worden und sie befürchte weiterhin das Schlimmste,
dass sich die Situation für Roma im Kosovo in jüngster Zeit noch verschlechtert und die Familie nach der Rückkehr aus Belgien keine Chance auf ein Leben gehabt habe,
dass sie von der Gemeinde B._______ einen Beleg erhalten hätten, wonach sie malträtiert und von dort vertrieben worden seien (dieses fremdsprachige Schreiben lag der Beschwerde der Eltern bei [E-6634/2012]),
dass das Verhalten der Bevölkerung gegenüber Roma einer ethnischen Säuberung gleichkomme,
dass die zuständige Instruktionsrichterin die Vollzugsbehörden mit Verfügung vom 24. Dezember 2012 anwies, einstweilen bis zum Eingang der Akten und Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 10. März 2011 und am 2. April 2012 in Belgien um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM die belgischen Behörden am 20. November 2012 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 30. November 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin nicht bestritt, in Belgien ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass sie zur vorinstanzlichen Feststellung, dass Belgien für ihr Asylgesuch zuständig sei, weder anlässlich der Anhörung noch in der Beschwerde Stellung nahm,
dass sie jedoch im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich einer Wegweisung nach Belgien einwandte, sie wolle nicht nach Belgien zurückkehren, da sie von dort in den Kosovo zurückgeschickt würde,
dass sie damit sinngemäss geltend machte, Belgien werde in ihrem Fall voraussichtlich den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, sollte sie dorthin zurückgeschickt werden,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise ihre Annahme basiert, dass die belgischen Behörden bei Vorliegen ernsthafter und ausreichender Indizien für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin allein mit dem Hinweis auf ein erfolglos durchlaufenes Asyl- und Wegweisungsverfahren keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Belgien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und der FK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführerin unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Belgien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umzustossen vermochte (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es den Beschwerdeführerin obliegt, ihre neuerlichen Einwände gegen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den belgischen Behörden geltend zu machen und diesen allfällige Beweismittel vorzulegen,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass ihre Überstellung nach Belgien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass nach dem Gesagten keine relevanten Überstellungshindernisse und insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, welche zu einer abweichenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage zu führen vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht Belgien für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin II-VO als zuständig erklärt hat und Belgien entsprechend verpflichtet ist, die Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG richtigerweise auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten auferlegt werden, da die Kostenauferlegung angesichts der nachträglichen Abspaltung des vorliegenden Verfahrens der Beschwerdeführerin von demjenigen der Eltern als unverhältnismässig erschiene (Art. 63 VwVG, Art. 6 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler
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