Entscheiddatum: 04.01.2013Publikationsdatum: 14.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6657/2012
Urteil vom 4. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tschetschene, nach eigenen Angaben sein Heimatland Ende 2010/Anfang 2011 legal verlassen und via die Ukraine und Polen am 27. Februar 2011 Deutschland erreicht habe, wo er unmittelbar nach seiner Ankunft seinen Reisepass und seine Identitätskarte verloren und ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er sich anschliessend während zirka sechs bis sieben Monaten in verschiedenen Regionen Deutschlands aufgehalten habe,
dass er - ohne das Ergebnis seines Beschwerdeverfahrens gegen den erstinstanzlichen deutschen Asylentscheid abzuwarten - sich nach Frankreich begeben habe, wo er wiederum ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er seinen Kontakt mit den französischen Asylbehörden abgebrochen habe, als er vernommen habe, dass die deutschen Behörden einverstanden seien, ihn zurückzunehmen,
dass er nach seinem sieben-, acht- oder neunmonatigen Aufenthalt in Frankreich am 30. September 2012 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 1. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte,
dass eine am 2. Oktober 2012 vom BFM vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) Januar 2011 in Deutschland und am (...) Oktober 2011 in Frankreich Asylgesuche gestellt hatte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2012 zu seinem Verhältnis mit C._______ befragte und ihm zu einer allfälligen Überstellung nach Deutschland das rechtliche Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, mit C._______, welche er am Tag der Hochzeit erstmals gesehen habe, nach Brauch (Imam-Ehe, abgeschlossen am 4. Juli 2012 in Nizza) verheiratet zu sein,
dass er eine Bescheinigung einer Internistin vom 24. September 2012, wonach sich C._______ in der achten Schwangerschaftswoche befinde, und die Kopie seines Geburtsscheins vom 21. September 2012 samt französischer Übersetzung dem BFM einreichte,
dass die zuständige deutsche Behörde dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 7. November 2012 am 8. November 2012 eine Absage erteilte, weil die deutsche Rückübernahmeerklärung gegenüber Frankreich vom 27. Oktober 2011 datiere, Frankreich die ihm zustehende Überstellungsfrist von sechs Monaten ungenutzt habe ablaufen lassen und keine Verlängerungsgründe geltend gemacht habe, weshalb nun gemäss der anzuwendenden Dublin-Bestimmungen Frankreich für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM am 8. November 2012 bzw. - nach der Reaktion des im Rubrum angeführten Rechtsvertreters vom 15. November 2012 (enthaltend die Kopie einer Vollmacht vom 2. November, einen Nachweis über eine erfolgte Zustellung der Vollmacht und einen Antrag auf Respektierung der Zustellanschrift) am 22. November 2012 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rücküberstellung nach Frankreich gewährte,
dass die Stellungnahmen vom 29. November 2012 (Antrag auf Fristerstreckung) und 5. Dezember 2012 (Beilage: ein Schreiben der in D._______ lebenden C._______ vom 3. Dezember 2012) datieren,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen eine Rückführung nach Frankreich einwendete, er werde Vater des noch nicht geborenen Kindes von C._______, das in der Schweiz zur Welt kommen werde, und er beabsichtige, sich standesamtlich mit C._______ trauen zu lassen, und beantrage deshalb den Selbsteintritt,
dass C._______ in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 2012 mitteilte, sie sei mit dem Beschwerdeführer zwar nicht offiziell, wohl aber religiös verheiratet, sie sei von ihm schwanger, bedürfe seiner Unterstützung und Nähe und habe seine Zuweisung zum Kanton E._______ beantragt (Anmerkung Gericht: hängiges Verfahren um Kantonszuweisung: [...]),
dass die zuständige französische Behörde dem Rückübernahmegesuch des BFM vom 8. November 2012 am 22. November 2012 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 - dem Rechtsvertreter eröffnet am 17. Dezember 2012 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete, die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde feststellte und ihn zum Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist aufforderte,
dass es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Fall rechtsgenüglich zu begründen und neu zu entscheiden respektive sinngemäss sein Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) auszuüben und sich somit aus humanitären Gründen für das Asylverfahren als zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde,
dass der Instruktionsrichter am 24. Dezember 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, bis das Gericht nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass das vorliegende Urteil ungeachtet der auf Französisch verfassten Beschwerdeschrift entsprechend der gesetzlichen Regelfolge auf Deutsch ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden können,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - die vorinstanzliche Verfügung rechtsgenüglich begründet ist und der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte, weshalb kein Anlass besteht, diese aufzuheben und die Sache zur eingehenderen Begründung an das BFM zurückzuweisen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass namentlich gemäss Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit zur Behandlung des Asylgesuchs auf denjenigen Mitgliedstaat des Schengen-Raums übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde, wenn letzterer Mitgliedstaat die ihm gemäss Dublin-II-Verordnung gewährte Überstellungsfrist (und die Frist zur Geltendmachung von Hinderungsgründen) gegenüber dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nicht rechtzeitig genutzt hat, was mit der Verpflichtung verbunden ist, den Asylgesuchsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zuerst in Deutschland und später in Frankreich um Asyl nachgesucht hat und sich während Monaten in jedem dieser Ländern aufgehalten hat, bevor er in die Schweiz eingereist ist,
dass die französischen Behörden am 22. November 2012 der Rückübernahme des Beschwerdeführers unter Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ausdrücklich zugestimmt haben,
dass das BFM deshalb zu Recht Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs im Wesentlichen seine Beziehungen zu der in der Schweiz lebenden C._______, ihre Schwangerschaft, seine Vaterschaft, die voraussichtlich in der Schweiz stattfindende Geburt sowie die Notwendigkeit seiner Anwesenheit in E._______ und seiner Unterstützung der Kindsmutter geltend gemacht und daraus die Konsequenz eines Selbsteintritts abgeleitet hat,
dass diese Einwände einen Wegweisungsvollzug nach Frankreich nicht zu hindern vermögen,
dass die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-Verfahren weder von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsuchenden Person abhängt noch von der geltend gemachten Beziehung,
dass Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, weder Art. 3 EMRK, noch andere völkerrechtliche oder staatsvertragliche Verpflichtungen missachtet und den notwendigen Schutz des Beschwerdeführers gewähren wird,
dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, seine religiös angetraute Lebenspartnerin halte sich in der Schweiz auf und er habe sie während ihrer Schwangerschaft zu unterstützen, beantragt, die Schweiz solle aus humanitären Gründen von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch machen,
dass gemäss Art. 7 Dublin-II-Verordnung der (andere) Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, falls der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt im Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, und die betroffenen Personen dies wünschen,
dass Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung als "Familienangehörige" den Ehegatten beziehungsweise dauerhaften Partner der asylsuchenden Person und die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers definiert, wobei die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss,
dass C._______, welche vor zehn Jahren zusammen mit F._______ und G._______ in die Schweiz eingereist ist, um Asyl nachgesucht hat und am 30. Oktober 2003 den Status der vorläufigen Aufnahme erhalten hat, mangels formeller Heirat oder aber tatsächlich gelebter eheähnlicher Gemeinschaft keine Familienangehörige im Sinne der erwähnten Bestimmung der Dublin-II-Verordnung ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2012 erklärte, seine Beziehungen zu C._______, die etwa 2000 oder 2001 das Land verlassen habe, hätten im Heimatland nicht bestanden und er habe sie vor dem 4. Juli 2012 noch nie persönlich getroffen (A5 S. 5),
dass er ausführte, er habe C._______ letztmals anlässlich der religiösen Trauung am 4. Juli 2012 in Nizza gesehen (A5 S. 4), beziehungsweise - nachdem die Befragerin angesichts dessen, dass C._______ im damaligen Zeitpunkt in der achten Woche schwanger war, festgestellt hat, dass das Kind nicht von ihm sei -, sich erinnerte, dass C._______ noch einen Monat, nämlich bis etwa Ende Juli, bei ihm in Nizza geblieben sei,
dass allerdings eine Rückrechnung vom 24. September 2012 (Datum des ärztlichen Attests: 8. Schwangerschaftswoche) die zweite Augustwoche als Zeitraum der Zeugung ergibt,
dass er in derselben Anhörung auch behauptete, er habe mit C._______ zirka während vier oder fünf Monaten vor der Hochzeit korrespondiert (Telefon, Internet) und habe sie erstmals vier Monate vor der Hochzeit getroffen (A5 S. 4 unten und S. 5),
dass in der Beschwerde neu eine Liebesbeziehung geltend gemacht wird, die auf die früheste Kindheit zurückgeht, indem nämlich die beiden aus dem gleichen Dorf stammen, ihre Kindheit und ihre Adoleszenz miteinander verbracht hätten und bereits damals durch eine amouröse Beziehung vereint gewesen seien, wobei dann entgegen ihrem Willen die jahrelange Trennung ein gemeinsames Leben verunmöglicht habe,
dass der Beschwerdeführer allerdings in der Anhörung angab, dass er sich in Nizza deshalb nach C._______ erkundigt habe, da sie seine erste grosse Liebe gewesen sei,
dass er auf die Frage, weshalb er nicht gleich nach der religiösen Hochzeitsfeier mit ihr in die Schweiz gekommen sei, antwortete, sie seien zwar gut miteinander gewesen, aber nicht so nahe, dass er mit ihr hätte ausreisen können (A5 S. 5),
dass er zwar den Namen eines (...nahen Verwandten...) von C._______ nennen konnte, die Namen ihrer Eltern und ihrer (...nahe Verwandte...) ihm aber nicht bekannt sind,
dass bei dieser Sachlage von keiner genügend eng gelebten Beziehung im von der Dublin-II-Verordnung geforderten Sinn auszugehen ist, weshalb seine Beziehung zu C._______, seine denkbare Vaterschaft des ungeborenen Kindes und seine persönlichen Präferenzen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung: Recht jedes Mitgliedstaates auf freiwillige Übernahme der Zuständigkeit) darstellen,
dass in Anbetracht dieser Ausführungen das BFM die französischen Behörden im Rückübernahmegesuch vom 8. November 2012 rechtsgenüg lich informierte,
dass es C._______, die sich zur Zeit in der 22. Schwangerschaftswoche befinden und in der ersten Mai-Hälfte niederkommen dürfte, im Übrigen unbenommen bleibt, sich zwecks Vereinigung mit dem Beschwerdeführer wieder nach Frankreich zu begeben, falls sie eine Familie bilden möchten,
dass nach dem Gesagten Frankreich für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist und kein Anlass für einen Selbsteintritt durch die Schweiz vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des vorliegenden Endentscheides der angeordnete Vollzugsstopp vom 24. Dezember 2012 aufgehoben ist und die Anträge um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sich als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos sind, womit es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: