Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025.
Entscheiddatum: 24.10.2025Publikationsdatum: 05.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6673/2025
Urteil vom 24. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Juli 2021 verliess und am 31. Juli 2021 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. September 2021 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und stamme ursprünglich aus B._______, Provinz C._______, wobei er seit 1995 in D._______ gelebt habe,
dass sein Vater politische Probleme gehabt habe und daher im Jahr 2002 nach Deutschland geflohen sei, wo er seither als anerkannter Flüchtling lebe,
dass er selbst von 2016 bis 2018 Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen sei, an verschiedenen Treffen teilgenommen und Aktionen unterstützt habe,
dass er dabei das Gefühl gehabt habe, beobachtet zu werden, wobei an seinem Arbeitsort regelmässig Polizisten in Zivil vorbeigekommen seien, und er mehrmals angehalten und durchsucht, jedoch - abgesehen von Massenfestnahmen bei Kundgebungen - nicht festgenommen und auch keine Anklage erhoben worden sei,
dass nachdem einer seiner Brüder aus politischen Gründen ausgereist sei und viele Parteikollegen festgenommen worden seien, er aus der Partei ausgetreten sei, diese jedoch weiterhin unterstützt habe, indem er beispielsweise bei Hausbesuchen Werbung gemacht habe,
dass er auf den sozialen Medien Beiträge zu Vorfällen in kurdischen Gebieten in Syrien und im Irak veröffentlicht respektive weitergeleitet habe, und deshalb etwa im Januar 2020 ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei, und er, nachdem ein Vorführbefehl ergangen sei, im Januar 2021 untergetaucht sei,
dass weder er noch sein Anwalt an den Gerichtsverhandlungen teilgenommen hätten, und er sich, da ohnehin nicht mit einem fairen Verfahren gerechnet werden könne, auch nicht weiter mit dem Verfahren befasst und seinen Heimatstaat im Juli 2021 auf dem Landweg verlassen habe,
dass nach seiner Ausreise je ein weiteres Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers eröffnet und weitere Festnahmebefehle erlassen worden seien,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen diverse türkische Justizdokumente zu den Akten reichte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Akten zu verweisen ist (vgl. zum Ganzen siehe SEM-Vorhaben [...] [nachfolgend: SEM-act.] 8/142; angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2025, Ziff. I,Pkt. 4 f.),
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2024 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige heiratete und bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleitete,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2025 - eröffnet am 19. Mai 2025 - feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sein Asylgesuch ablehnte und festhielt, dass die weitere Aufenthaltsregelung in der Schweiz in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörde falle,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 eine im Briefkopf an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete, aber an die Vorinstanz adressierte Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die beim SEM am 17. Juni 2025 eingegangene Beschwerde am 3. September 2025 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 verlangte Kostenvorschuss am 29. September 2025 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Wegweisung respektive der Vollzug der Wegweisung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werden müssen,
dass die Frist als gewahrt gilt, wenn die beschwerdeführende Partei rechtzeitig an die unzuständige Behörde gelangt (Art. 21 Abs. 2 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde am 16. Juni 2025 zuhanden des SEM der schweizerischen Post übergeben wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist eingehalten wurde,
dass das SEM gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG die Beschwerde unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht hätte überweisen müssen, dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend kein Rechtsnachteil erwachsen ist, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass somit im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert hat, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.),
dass das SEM zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei auffallend schlecht über den Ablauf des angeblich eingeleiteten Strafverfahrens informiert gewesen, und es sei unklar geblieben, welche Schritte im Zusammenhang mit diesem Verfahren bereits im Januar 2020 gegen ihn eingeleitet worden seien, wobei es auch eine blosse Vermutung darstelle, es bestehe eine Ausreisesperre gegen ihn,
dass dieses Desinteresse des Beschwerdeführers und seines Anwalts an dem Strafverfahren, welches für ihn äusserst einschneidende Konsequenzen gehabt hätte, nicht nachvollziehbar sei, und aufgrund von Widersprüchen zwischen seinen Aussagen und den eingereichten türkischen Justizdokumenten und der unsubstanziierten Vorbringen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestünden,
dass sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit durch den Umstand, dass es ihm erst vier Monate nach der Anhörung möglich gewesen sei, bestimmte Justizdokumente einzureichen, es sich aber bei den eingereichten Dokumenten wiederum nicht um die einverlangten Beweismittel gehandelt habe, weiter akzentuiert hätten,
dass der Beschwerdeführer sodann erst am 10. Mai 2022 die Beweismittel eingereicht habe, obwohl beispielsweise das Urteil bereits am 3. Mai 2021 ergangen sei,
dass anlässlich der am 1. Juli 2022 durchgeführten Dokumentenanalyse diverse Fälschungsmerkmale an den eingereichten Justizdokumenten erkannt worden seien, und es in den eingereichten Beweismittel Unstimmigkeiten in Bezug auf die Laufnummern des Verfahrens, die Funktionsnummern der zuständigen Staatsanwälte oder Richter, die Datierung (Anklageschrift), die Struktur des Untersuchungsberichts gebe, wobei bei Letzterem auch die ausstellende Behörde nicht korrekt sei und es Unregelmässigkeiten in Bezug auf die darin zitierten weiteren Behörden gebe,
dass der aufgezeigte Verfahrensablauf betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls nicht den Tatsachen entspreche, und im Schreiben der Polizeidirektion D._______ klare Manipulationsspuren ersichtlich seien,
dass soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 28. Juli 2022 vorgebracht habe, es sei nicht klar, welche Ausführungen sich auf welche Beweismittel bezögen und welche Fälschungsmerkmale welches Dokument aufweise, und er deshalb nicht klar Stellung beziehen könne,
dass dem entgegenzuhalten sei, dass sowohl die genaue Bezeichnung des Dokuments als auch die Nummerierung und die Unstimmigkeiten konkret aufgeführt worden seien und die Rechtsvertretung auch unter Bezugnahme auf die Nummerierung Stellung genommen habe,
dass in der Stellungnahme weiter ausgeführt worden sei, der Grund für die Unstimmigkeiten könne eine fehlerhafte Formatierung sein und die entsprechenden Dokumente würden nun in korrekter Formatierung eingereicht, wobei beim türkischen Gericht auch ein Schreiben zwecks Korrektur der falschen Verfahrensnummer eingereicht worden sei,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken sei, dass zwar die Jahreszahl in der neuen Version der Anklageschrift geändert worden sei, jedoch weiterhin Unstimmigkeiten in Bezug auf die vorgegebenen Laufnummern und die angegebenen Funktionsnummern bestünden, und auch die neue Version des erstinstanzlichen Urteils weiterhin die genannten Unregelmässigkeiten aufweise, weshalb daran festgehalten werde, dass die im Zusammenhang mit dem anlässlich der Anhörung vorgebrachten türkischen Strafverfahren eingereichten Beweismittel gefälscht und die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass dieses Strafverfahren gemäss Angaben des Beschwerdeführers auf seine Aktivitäten auf den sozialen Medien zurückführen seien, es jedoch erhebliche Zweifel gebe, dass er überhaupt jemals via soziale Medien Beiträge publiziert habe, da er lediglich den Untersuchungsbericht der Kriminalermittlungsdirektion für Cyberdelikte eingereicht habe, bei welchem die meisten Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
dass auch bei Wahrunterstellung anzumerken sei, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aber lediglich zehn Beiträge publiziert habe, welche er auch nicht persönlich verfasst habe, womit er ein äusserst niederschwelliges Profil aufweise,
dass eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen daher im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sei,
dass seine niederschwelligen Aktivitäten zugunsten der HDP sein Gefährdungsprofil nicht in relevantem Masse schärfen könnten, zumal bei den beiden Hausdurchsuchungen und der Durchsuchung seines Fahrzeugs nichts gefunden worden sei und abgesehen vom diffusen Gefühl, beobachtet zu werden, nichts Konkretes vorgefallen sei, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen vorliege,
dass aufgrund der zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und den eingereichten gefälschten Beweismitteln, und des Umstands, dass der Beschwerdeführer keinen UYAP-Auszug eingereicht habe, bereits ein gewisser Vorbehalt, was die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen betreffe, bestehe,
dass diese jedoch ohnehin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden, weshalb auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, es seien weitere Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, namentlich wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 ATG), wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und wegen Beleidigung des ehemaligen Innenministers (Art. 125 tStGB),
dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass den eingereichten Vorführbeschlüssen vom (...) und (...) zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme vorzuführen und danach freizulassen sei,
dass er strafrechtlich unbescholten sei und die eingereichten Dokumente leicht fälschbar seien, weshalb die Dokumente lediglich von geringem Beweiswert seien, eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der Dokumente jedoch ausbleiben könne, da den damit geltend gemachten Strafverfahren ohnehin keine asylrechtliche Relevanz zukomme,
dass Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren in teils hoher Zahl eingeleitet, aber oftmals wieder eingestellt würden, womit eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung kaum erreicht werde, und der Strafrahmen bei Ersttätern ohne geschärftes oppositionelles Profil nicht ausgeschöpft werde, eine allfällige Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde, was im Übrigen auch für das gestützt auf Art. 125 tStGB eingeleitete Verfahren gelte,
dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sei und über kein politisches Profil verfüge, er zwar geltend mache, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen, es jedoch zu keinen relevanten Vorfällen in diesem Zusammenhang gekommen sei,
dass daher die geltend gemachten weiteren Strafverfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien und er insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegenhält, in seinem Heimatstaat seien drei Verfahren hängig und es drohe ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe, wobei den türkischen Medien mehrere Berichte über Personen zu entnehmen seien, die wegen angeblicher Präsidentenbeleidigung verhaftet worden seien,
dass ihm im Verfahren wegen Beleidigung des ehemaligen türkischen Innenministers ebenfalls eine Freiheits- oder Geldstrafe drohe, und es allgemein bekannt sei, dass in den türkischen Gefängnissen schwere Menschenrechtsverletzungen begangen würden,
dass es Art. 3 AsylG verletze, wenn sein Asylgesuch abgelehnt werde, obwohl mehrere Strafverfahren hängig seien, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einer Verurteilung und unbedingten Haftstrafe münden,
dass, soweit die Vorinstanz feststelle, es sei ihm nicht gelungen, das erste Strafverfahren glaubhaft darzulegen, er die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente von seinem damaligen türkischen Rechtsvertreter erhalten habe,
dass er Mitglied der HDP gewesen sei und Angehörige der HDP gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ein Gefährdungsprofil aufwiesen, weshalb er bei einem weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat sehr wahrscheinlich verhaftet worden wäre,
dass die eingereichten türkischen Justizdokumente aus UYAP heruntergeladen worden seien und einige der Dokumente mit einem QR-Code versehen seien, womit deren Echtheit überprüft werden könne, zumal sich aus den Berichten in der türkischen Presse nicht ableiten lasse, dass seine Dokumente gefälscht seien und die Vorinstanz diesen Vorwurf auch nicht näher substanziiere,
dass die im Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts festgelegt Kriterien nicht starr anzuwenden, sondern einzelfallspezifisch zu prüfen und würdigen seien, und er alle diese Kriterien erfülle, es sehr wahrscheinlich sei, dass gegen ihn aufgrund der grossen Anzahl der via soziale Medien publizierten Beiträgen eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen werde,
dass in der Türkei nur sehr wenige strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und die meisten in Verurteilungen münden würden, zumal der Beschwerdeführer politisch aktiv sei und aus einer politisch aktiven Familie stamme,
dass die Vorinstanz mit der Korruption in der türkischen Justiz argumentiere, woraus folgerichtig aber eine erhöhte Gefahr von Willkür für die betroffenen Personen resultiere und keinesfalls mit einem fairen Urteil zu rechnen sein dürfte,
dass er überdies an Demonstrationen teilgenommen und sich exilpolitisch engagiert habe, weshalb ihm auch deswegen ernsthafte Nachteile drohen würden, und sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei weiter verschlechtert habe,
dass der Beschwerdeführer im Sinne eines Subeventualbegehrens um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ersucht, und sich in den vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte für eine ungenügende oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht finden, weshalb der Antrag, welcher im Übrigen auch nicht näher begründet wird, abzuweisen ist,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen mit zutreffender Begründung als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet hat, und diesbezüglich in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. SEM-act. 75/16 Ziffer II), wobei in der Beschwerde keine substanziellen Argumente vorgebracht werden, die geeignet wären, hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu führen,
dass es dem Beschwerdeführer zunächst nicht gelungen ist, das erste geltend gemachte türkische Strafverfahren glaubhaft darzulegen, seine diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung unsubstanziiert sind (vgl. SEM-act. 23/18 F43 ff., F76 f.),
dass sich in den diesbezüglich eingereichten Strafdokumenten etliche relevante Fälschungsmerkmale finden, und auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen zur Authentizität nicht zu überzeugen vermögen (vgl. SEM-act. 46/2 f.),
dass Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine stichhaltigen Gründe dafür vorliegen, wonach Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung betroffen sind, generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinne zu befürchten hätten (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024), der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist und im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. SEM-act. 75/16, Ziff. II, Pkt. 3), wonach diese Verfahren vorliegend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten,
dass sich die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen auf allgemeine Plausibilitätserörterungen und Mutmassungen beschränken und daher nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass der Beschwerdeführer aus den zitierten Presseberichten und der eigenen Angaben zufolge verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, vermag er damit doch weder die tatsächliche Existenz der vorgebrachten weiteren Strafverfahren, noch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder grundsätzlich eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen substanziiert darzutun, zumal er über kein politisches Gefährdungsprofil verfügt,
dass die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb sie zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und nicht ersichtlich ist, inwiefern es die vom Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinationsurteil aufgeführten Kriterien zu starr angewandt haben soll, weshalb sich diese Ausführungen in der Beschwerde als unbegründet erweisen,
dass soweit nun auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe sich exilpolitisch engagiert, dieses Vorbringen weder näher substanziiert noch mit Beweismitteln belegt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen,
dass entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen die Vor-instanz die Echtheit der übrigen eingereichten Strafverfahrensakten explizit offengelassen hat (vgl. SEM-act. 75/16, S. 11),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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