Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 15.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6695/2012
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Pakistan im Mai 2008 verliess und sich über den Iran und die Türkei im April 2010 nach Griechenland begab,
dass er Griechenland am 25. Dezember 2011 wieder verliess und nach Italien gelangte,
dass er von Italien aus am 24. Oktober 2012 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Oktober 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 15. November 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, sein Heimatgebiet in Pakistan sei von den Taliban und von der Regierung angegriffen worden,
dass dabei alles zerstört worden sei und er deswegen keine Unterkunft und keinen Schutz mehr habe,
dass er in Italien am 15. Mai 2012 einen negativen Asylentscheid bekommen und einen Monat später einen "permesso" erhalten habe, der bis ca. Dezember 2012 gültig sei,
dass ihm zur Möglichkeit, dass Griechenland oder Italien für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sein dürfte, das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 19. Dezember 2012 eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es weiter feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer über allfällig bereits stattgefundenen Datenweitergaben in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2012 den Vollzug der Wegweisung per sofort superprovisorisch aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt, weshalb das BFM die Zuständigkeit gestützt auf die Dublin-II-VO prüft,
dass das BFM am 27. November 2012 Italien aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um die Übernahme des Beschwerdeführers bat,
dass Italien auf das Gesuch nicht innert Frist antwortete, worauf das BFM am 12. Dezember 2012 feststellte, Italien sei wegen Verfristung für die Durchführung des Asylgesuchs zuständig,
dass das BFM damit grundsätzlich zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien vorbrachte, er möchte nicht nach Italien gehen, da er dort einen negativen Entscheid erhalten habe und der "permesso" nur bis Dezember 2012 gültig sei,
dass er in der Beschwerdeschrift vorbringt, er sei allein in Europa, und in Italien müsse er auf der Strasse leben, weshalb er in der Schweiz bleiben möchte,
dass er psychische Probleme habe und deshalb in Behandlung sei,
dass er sich umbringe, wenn er nach Italien zurückgeschickt werde,
dass er in Italien von der Polizei geschlagen worden sei,
dass er bezüglich des letztgenannten Vorbringens einen Arztbericht des Croce Rossa Italia, (...), einreichte und geltend machte, er habe auch ein Video, das den Sachverhalt belege,
dass der Arztbericht zwar bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich wegen kleinerer Verletzungen in ärztliche Pflege begeben, bezüglich der Verletzungen aber ausführte, gemäss Angaben des Beschwerdeführers seien diese ihm von "ihm unbekannten Personen" zugefügt worden,
dass mit dem Arztbericht nicht glaubhaft gemacht werden kann, der Beschwerdeführer sei von italienischen Polizisten geschlagen worden, zumal weder anzunehmen ist, er habe dies dem Arzt gegenüber verschwiegen, noch wahrscheinlich erscheint, der Arzt habe diese Präzisierung in seinem Bericht unterschlagen,
dass die nicht genauer dargelegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers grundsätzlich auch in Italien angemessen behandelt werden können,
dass diese Vorbringen damit keine rechtsgenüglichen Gründe gegen eine Überstellung nach Italien darstellen,
dass damit weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch für humanitäre Gründe nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen das Bestehen von Vollzugshindernissen i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen ist, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten stattgefunden hat,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die übrigen prozessualen Anträge des Beschwerdeführers mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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