Entscheiddatum: 22.01.2013Publikationsdatum: 31.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6713/2012
Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Malaysia, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Norwegen (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Han-Chinese mit malaysischer Staatsangehörigkeit, am 3. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) SG um Asyl nachsuchte,
dass Abklärungen des BFM mittels der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergaben, dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM am 9. November 2012 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragte,
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Norwegen, Deutschland, Schweden oder Finnland - da gemäss Aussagen des Beschwerdeführer er vor der Einreise in die Schweiz in diesen Staaten gelebt habe - gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er nicht nach Norwegen zurückkehren wolle, und dies im Wesentlichen damit begründete, dass Norwegen keine rechtstaatlichen Verfahren gewähre,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. November 2012 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM am 26. November 2012 die norwegischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-VO), um Rückübernahme ("take back") des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A12/9 und A13/2),
dass die norwegischen Behörden mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens gemäss Art. 13 und 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Norwegen wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer als Einschreibesendung zugestellt, auf der Post indessen nicht abgeholt und ans BFM retourniert wurde, wobei die siebentägige Abholfrist am 18. Dezember 2012 ablief, welches Datum mithin als Eröffnungsdatum gilt,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung ausführte, die norwegischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen des BFM gutgeheissen und Norwegen sei gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen, zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zuständig,
dass zudem entgegen den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise vorlägen, dass Norwegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt hätte, und dass sich weiter auch keinerlei Beweise in den Akten befänden, die auf eine fehlerhafte Durchführung des Verfahrens seitens der norwegischen Behörden deuten würden,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am 4. Juni 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Norwegen bestehen würden,
dass zudem weder die in Norwegen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Norwegen somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, um Zustellung der Akten ersuchte und die Einreichung seiner Beschwerdebegründung für einen späteren Zeitpunkt ankündigte, wenn ihm die vorinstanzliche Verfügung erfolgreich zugestellt sein werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 28. Dezember 2012 die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2013 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einräumte, den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, seine Beschwerde innert angesetzter Frist zu verbessern, namentlich unter Einreichung eines Beschwerdebegehrens und einer Beschwerdebegründung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2013 fristgerecht seine Beschwerdeverbesserung einreichte und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Auskunft der "Eurodac"-Datenbank der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die norwegischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2012 gestützt auf Art. 13 und 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten,
dass die Zuständigkeit Norwegens nach dem Gesagten gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere die Arbeitsweise der norwegischen Behörden rügt, welche namentlich sein Asylverfahren fehlerhaft geführt und dabei die Genfer Flüchtlingskonvention verletzt hätten,
dass er diesbezüglich ausführt, im Jahr 1988 sei sein Akteneinsichtsgesuch zur Erlangung der Unterlagen aus einem vergangenen Visumsverfahren, das er über das norwegische Konsulat in Schweden gestellt habe, beim [Norwegian Directorate of Immigration (NDI)] unrechtmässig abgelehnt worden,
dass ein weiteres Akteneinsichtsgesuch beim [norwegische Behörde] betreffend Herausgabe von Korrespondenzunterlagen mit der malaysischen Botschaft in Stockholm ebenfalls ohne legitime Begründung abgelehnt worden sei,
dass im Weiteren seine Aufsichtsbeschwerden gegen die norwegischen Behörden spurlos verschwunden seien und die zuständigen Justizbehörden diese Umstände nicht zu erklären vermöchten,
dass er aufgrund dieser Vorkommnisse eine Klage beim 'Magistrate Judge of Oslo City Court' eingereicht habe, dass das Datum seiner Klageschrift indessen während den Sommerferien 2012 manipuliert worden sei, woraufhin das angerufene Gericht die Beschwerde als unzulässig erachtet habe,
dass er hinsichtlich dieser Sache mit Vertretern verschiedener Menschenrechtsorganisationen in Kontakt gewesen sei respektive diese laufend über seine Angelegenheit informiert habe,
dass er ferner auf seinen einjährigen Studienaufenthalt in [Schweizer Ortschaft] in den Jahren 1985 und 1986 hinwies und gestützt darauf eine Beziehung zur Schweiz geltend machte,
dass er in seiner Beschwerdebegründung abschliessend hervorhebt, die norwegischen Behörden würden an einer Rückweisung nach Malaysia festhalten, wo er jedoch wegen Nichtanerkennung seiner Identitätsdokumente ("by denying my legitimation documents"; Beschwerdeverbesserung vom 8. Januar 2013) politisch verfolgt werde,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen folgende Dokumente zu den Akten reichte: eine Aufenthaltsbestätigung der Einwohnerbehörde [Schweizer Ortschaft] vom 22. Mai 2012 betreffend die Jahre 1985/1986 (1), einen Auszug aus einem Wikipedia-Eintrag, worin Fehlurteile der norwegischen Justizbehörden aufgeführt werden (2), Ausdruck von Emailverkehr mit diversen Personen betreffend der Klage an den 'Magistrate Judge of the Oslo City Court' (3), diverse Unterlagen zu seinem Appell an die norwegische Justizministerin (4), ein Email an Herrn (...), Direktor von Human Rights Watch Europa, datierend vom (...) 2012 (5) sowie verschiedene Dokumente betreffend seine Aufkündigung der malaysischen Staatsbürgerschaft (6),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die norwegischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Norwegen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde,
dass aus den eingereichten Beweismitteln zum angeblich fehlerhaften norwegischen Asylverfahren keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die norwegischen Behörden ersichtlich wird,
dass hierzu zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage das ordentliche Asylverfahren in Norwegen bereits durchlaufen hat,
dass die Beweisunterlagen des Beschwerdeführers hauptsächlich allgemeine Anfragen an die norwegischen Behörden und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen betreffen, die er erst nach Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens in Norwegen einreichte,
dass unter den Beweisdokumenten im Weiteren Unterlagen zu einer Aufsichtsbeschwerde an das 'Supervisory Committee for Judges' befinden, die angeblich im (...) 2012 erhoben worden sei (vgl. Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2013, Beilage 3),
dass nach Durchsicht der fraglichen Unterlagen festzustellen ist, dass die norwegischen Behörden die Anliegen bzw. Anfragen des Beschwerde-führers stets (ordnungsgemäss) behandelt haben,
dass im Übrigen im EVZ-Protokoll sowie in der Beschwerdeeingabe keine Hinweise gegeben sind, die auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Malaysia schliessen liessen,
dass sich die malaysischen Behörden zudem bereit erklärten, dem Beschwerdeführer zu dessen Rückreise ein Emergency Travel Certificate auszustellen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 8. Januar 2013, Beilage 6),
dass für die Behauptung in der Beschwerdebegründung, bei einer Rückweisung nach Malaysia drohe dem Beschwerdeführer politische Verfolgung, nach dem Gesagten keine substanziellen Hinweise bestehen,
dass diesbezügliche Vorbringen, wie bereits festgehalten, ohnehin in die Prüfungszuständigkeit der norwegischen Asylbehörden fallen und das norwegische Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Verfahrensunterlagen bereits geprüft und abgeurteilt wurde,
dass schliesslich auch der geltend gemachte einjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz in den Jahren 1985/1986 für den vorliegenden Entscheid irrelevant ist und keiner Berücksichtigung bedarf,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Norwegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Norwegen würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Norwegen entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Norwegen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen und sich im Übrigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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