Entscheiddatum: 07.01.2013Publikationsdatum: 16.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6715/2012
Urteil vom 7. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._____,B._____,C._____,D._____,E._____,F._____,alle vertreten durch Susanne Sadri,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Afghanistan Mitte des Jahres 2009 verliessen und - gemäss Eurodac-Treffer und den Akten zum Asylverfahren in Finnland - am (...) in Finnland um Asyl nachsuchten,
dass diese Gesuche und die dagegen erhobenen Beschwerden abgewiesen und die Wegweisung nach Afghanistan verfügt worden sei,
dass die Beschwerdeführenden Finnland Anfangs Oktober 2012 verlassen hätten und am 3. November 2012 in die Schweiz gelangt seien, wo sie gleichentags um Asylgewährung ersuchten,
dass sie am 20. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt wurden und ihnen im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie hierauf geltend machten, nicht nach Finnland zurückkehren zu wollen, insbesondere, da sie diesfalls die Wegweisung nach Afghanistan erwarte,
dass das BFM am 4. Dezember 2012 die finnischen Behörden um Wiederaufnahme (take back) der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte und dieselben mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 einer Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 - eröffnet am 19. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme nach 34 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen sei Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (Abkommen vom 26. Oktober 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung]) und es würden keine Hinweise darauf bestehen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durch die finnischen Behörden nicht korrekt durchgeführt,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Bern anzuweisen, die Vollzugsbestimmungen sofort einzustellen,
dass weiter um Aufhebung des negativen Entscheids der Vorinstanz vom 12. Dezember 2012 und um Anweisung der Vorinstanz, die Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz fortzusetzen, ersucht wurde,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangten,
dass sie als Beweismittel eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 27. Dezember 2012 zu den Akten reichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2012 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte und festhielt, über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG werde nach Eingang der vorinstanzlichen Akten befunden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Vorinstanz für die Durchführung des Asylverfahrens im vorliegenden Fall für nicht zuständig erachtet, da Finnland zuständig sei und dem Übernahmeersuchen des BFM vom 4. Dezember 2012 gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zugestimmt habe,
dass der vorherige Aufenthalt in Finnland von den Beschwerdeführenden nicht bestritten wird und nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung damit in der Tat grundsätzlich Finnland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Dezember 2012 geltend machen, ihnen würde eine Kettenabschiebung drohen, womit das Risiko einer Verletzung des "Non-Refoulement" nicht ausgeschlossen werden könne,
dass sie sich deshalb ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-Verordnung berufen und einen Selbsteintritt der Schweiz verlangen,
dass diese Bestimmung explizit als Kann- und Ermessensbestimmung konzipiert ist (vgl. BVGE 2010/54) und weder aus der Dublin-II-Verordnung noch aus der schweizerischen Gesetzgebung klare Kriterien zu Ermessensausübung eines Selbsteintritts hervorgehen,
dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ("Souveränitätsklausel") die Ausnahme bleiben muss, weil sonst die Effektivität des Dubliner-Abkommens in Frage gestellt würde,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt, darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die finnischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine ernsthaften konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Finnland, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Finnland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Finnland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9), weshalb die Überstellung nach Finnland entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verfügt wurde und zu bestätigen ist,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass aber die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer weit fortgeschrittenen Schwangerschaft momentan äusserst fraglich ist (vgl. dazu sogleich), aufgrund der Akten aber nicht von einer dauerhaften Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist,
dass nämlich gemäss Praxis der Schweizer Asylbehörden der Vollzug erst dann als unmöglich zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person sich allen angeordneten Vollzugsmassnahmen unterzogen hat und trotzdem absehbar ist, dass sie noch länger als ein Jahr in der Schweiz verbleiben wird, bis die Vollzugsmassnahmen zum Erfolg führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der mit Telefax vom 28. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp demnach aufzuheben ist,
dass das Gericht bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist Zurückhaltung übt und die Vorinstanz nur bei offensichtlicher Unangemessenheit der Frist anweist, eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. BVGE 2011/28 E. 6.5 S. 552, mit weiteren Hinweisen),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug von Wegweisungen nach Finnland technisch auf dem Luftweg abgewickelt wird und die meisten Fluggesellschaften Schwangere ab der 34. oder 36. Schwangerschaftswoche grundsätzlich nicht mehr befördern, wobei einige die Grenze bereits bei der 32. Woche setzen,
dass sich die Beschwerdeführerin aktuell mindestens in der 30. Schwangerschaftswoche befindet,
dass die technische Vorbereitung einer Flugreise erfahrungsgemäss ebenfalls einige Zeit in Anspruch nimmt,
dass auch das BFM in seiner Verfügung darauf hinweist, dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung berücksichtigt werde,
dass dieser Hinweis mit der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2012 nicht zu vereinbaren sein dürfte, worin die Beschwerdeführenden aufgefordert werden, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit am 31. Dezember 2012 bzw. implizit am Tag nach Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen,
dass unter diesen Umständen das BFM allenfalls eine wiedererwägungsweise Anpassung ihrer Verfügung betreffend den angeordneten sofortigen Wegweisungsvollzug an das zu diesem Zeitpunkt wegen der Schwangerschaft bestehende allfällige Vollzugshindernis vorzunehmen haben wird,
dass indessen zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht von Seiten des Gerichts die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, zumal dies auch von den Beschwerdeführenden nicht beantragt wurde,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der mit Telefax vom 28. Dezember 2012 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Martina Stark
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