Entscheiddatum: 07.02.2013Publikationsdatum: 18.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6739/2012
Urteil vom 7. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, vertreten durch Cem Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2012 sein Heimatland verliess und über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 20. September 2012 in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. Oktober 2012 zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A5) und am 20. Dezember 2012 zu seinen Fluchtgründen (Protokoll: BFM-Akte A17) angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei mit einem jungen Mann namens B. aus seinem Quartier befreundet gewesen und habe mehrmals mit ihm Sex gehabt, bis sie eines Tages von dessen Bruder namens J., von Beruf Polizeiinspektor, beim Sex erwischt worden seien,
dass J. ihm anschliessend gedroht habe, weshalb er Angst bekommen habe und geflüchtet sei,
dass J. in der folgenden Nacht, als er, der Beschwerdeführer, bereits geflohen sei, zu ihm nach Hause gekommen sei, Gegenstände kaputt gemacht und gegenüber der Familie gedroht habe, ihn umzubringen, wenn er ihn nochmals sehen sollte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 - am 24. Dezember 2012 eröffnet - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert der ihm gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle zufolge unglaubhafter Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Dezember 2012 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Sache zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen mit der Anweisung, es habe auf das Asylgesuch einzutreten,
dass eventuell die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass er die Ansetzung einer Nachfrist für eine Beschwerdeverbesserung beantragte mit der Begründung, die Zeit sei wegen der Feiertage zu kurz, um eine rechtsgenügende materielle Begründung zu verfassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2013 das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist bezahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Januar 2013 weitere Ausführungen zu seiner Beschwerde machte,
dass er am 1. Februar 2013 ein Universitätsdiplom vom 13. Februar 2010 (Bachelor of Science, Computer Science, [...]) samt Notenblatt, zwei Schulzeugnisse vom 20. Mai 2003 und 25. Oktober 2005 (...) und einen Auszug aus dem Geburtsregister von (...) vom 9. Januar 2013 nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet - sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass weder der auf Beschwerdeebene nachgereichte Auszug aus dem Geburtsregister, noch die Schulzeugnisse oder das Universitätsdiplom Reise- oder Identitätspapiere im Sinne des Gesetzes darstellen,
dass der Beschwerdeführer zudem keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen kann, wieso er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seinen Reisepass, mit dem er angeblich in die Schweiz eingereist ist, innert 48 Stunden den Behörden abzugeben,
dass er in der Anhörung zugab, sich in den zweieinhalb Monaten seit der Erstbefragung nicht um die Beschaffung von Papieren bemüht habe,
dass er auf Beschwerdeebene geltend macht, er habe auf seiner äusserst beschwerlichen Flucht die Originale seiner Papiere verloren,
dass, wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe seine Papiere in der Handtasche gehabt, die er auf der Flucht verloren habe, während er den USB-Stick mit den Kopien der Papiere auf sich getragen habe, da es wichtige Dokumente gewesen seien, nicht zu überzeugen vermag,
dass damit keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, und mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer wolle mit der Nichtabgabe von Papieren seine tatsächliche Identität verschleiern und einen Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erschweren,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgung, der er in Pakistan ausgesetzt gewesen sei, insgesamt als unglaubhaft zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer sich in der freien Erzählung in der Anhörung nur sehr vage und kurz zur geltend gemachten Verfolgung äusserte und seine Ausführungen dazu, wie er die Beziehung zu seinem angeblichen Freund B. über ein Jahr in seinem Elternhaus unterhalten haben will, unplausibel und damit unglaubhaft sind,
dass angeblich J., der Bruder von B., eines Tages an die Tür seines Elternhauses geklopft habe, während sie gerade Sex gehabt hätten,
dass es drei bis vier Minuten gedauert habe, bis er die Türe geöffnet habe, und J. sie deshalb einer sexuellen Beziehung verdächtigt habe,
dass diese Ausführungen höchst unplausibel und damit unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer sich zudem in Widersprüche verstrickt hat, etwa wenn er angibt, J. habe sie beide geschlagen, nachdem er die Türe geöffnet habe (A5 S. 8: Ziff. 7.01 f.), und ein anderes Mal, J. habe B. zu sich nach Hause gezerrt und ihn dort geschlagen (A17 S. 8),
dass der Beschwerdeführer schliesslich seine Aussagen mehrmals den Fragen des Befragers anpasste, etwa wenn er zuerst ausführte, J. habe sie beim Sex erwischt, und später, er habe sie lediglich verdächtigt und sein Freund habe dann alles gestanden (A5 S. 8 f.), oder wenn er zuerst angibt, er habe sich meist mit seinem Freund am Abend getroffen (A17 S. 8), später jedoch aussagt, J. habe sie am Morgen erwischt (A17 S. 8), und auf Nachfrage, er sei zu dieser Zeit arbeitslos gewesen und sie hätten sich regelmässig am Wochenende getroffen (A17 S. 9),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind und das BFM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen für notwendig erachtete,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gut ausgebildet ist und in seinem Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleistete Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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