Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 18.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6741/2012
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Nigeria im (...) 2003 verlassen hat und auf dem Luftweg über Italien nach Athen gereist ist,
dass er bis zu seiner illegalen Einreise und Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 17. November 2012 in Griechenland gelebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung, eine Pink Card, verfügt habe, welche er alle sechs Monate habe verlängern müssen,
der er am 5. Dezember 2012 zu seiner Person und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (BzP) und am 17. Dezember 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei einerseits familiäre Probleme und seine Angst vor dem Schrein ansprach und andererseits geltend machte, Angst vor seinem ehemaligen Chef zu haben, da er sich geweigert habe, sich von diesem in einen Geheimkult einführen zu lassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit einem gültigen Reisepapier ausgestattet war, welches er den Asylbehörden absichtlich vorenthalte, um seine Identität nicht offen legen zu müssen und eine Rückkehr in den Heimatstaat zu verhindern oder zumindest zu erschweren,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die dem Beschwerdeführer das Beibringen von Reise- oder Identitätspapieren verunmöglichen,
dass weiter die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft weder glaubhaft noch asylrelevant seien, weshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit englischsprachiger (Formular-)Eingabe Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG, eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er beantragte, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Dezember 2012 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Instruktionsrichterin am 4. Januar 2013 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) ergeht,
dass somit auf die frist- und - bis auf den sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5. S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, nach Einreichung des Asylgesuchs innerhalb von 48 Stunden ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren erklärte, er habe in Nigeria zwar eine Nationale Identitätskarte beantragt, diese sei aber vor seiner Ausreise nach Griechenland noch nicht ausgestellt worden,
dass er über eine Pink Card in Griechenland und über eine Geburtsurkunde verfüge, sich letztere allerdings bei seiner im (...) / Nigeria lebenden Mutter befinden würde,
dass zwar die Ausführungen der Vorinstanz - aus welchen Gründen sie davon ausging, der Beschwerdeführer habe über einen gültigen Reisepass verfügt und diesen den Asylbehörden absichtlich vorenthalten um seine Identität nicht offen legen zu müssen - nicht nachvollziehbar sind,
dass indessen tatsächlich ernsthafte Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie über nigerianische Identitätspapiere verfügt, bestehen, da er auf das in seinem letzten nigerianischen Pass versehene Geburtsdatum angesprochen, nicht darauf hinweist, er habe nie über einen solchen verfügt (BzP Protokoll vom 5. Dezember 2012, S. 3, Ergänzungsfragen zu 1.06),
dass auch seine Aussage merkwürdig erscheint, er könne keine Erklärung dafür abgeben, weshalb er nicht auf den Erhalt der beantragten nationalen Identitätskarte wartete, bevor er aus Nigeria ausreiste,
dass zudem auch seine Erklärung, er habe während seinem rund 9 jährigen Aufenthalt in Griechenland keinen nigerianischen Pass beantragt, weil ihm dies nichts genutzt hätte, nicht zu überzeugen vermag,
dass er sich schliesslich in keiner Weise darum bemühte, seine Pink Card aus Griechenland oder seine Geburtsurkunde aus Nigeria erhältlich zu machen, und dies lediglich damit begründete, er könne diesbezüglich nichts unternehmen (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember 2012, S. 2 f.),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelang, glaubhaft zu machen, er sei aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, Identitätspapiere abzugeben,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erweisen und im Übrigen auch nicht asylrelevant wären, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass diesbezüglich zunächst auf die zutreffende Begründung des BFM in seiner Verfügung vom 20. Dezember 2012 verwiesen werden kann, wonach es sich bei den geschilderten Ereignissen um Übergriffe durch Dritte handelt, welche nur dann eine asylrelevante Verfolgung begründen, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren,
dass dem beizufügen ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, bei den zuständigen Behörden Schutz zu suchen, ihm dies aber ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, weshalb den nigerianischen Behörden weder ein mangelnder Schutzwille noch eine mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden können,
dass demnach das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), indessen die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen lassen würden, der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass unter Berücksichtigung dieser Aspekte der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden (Art. 97 AsylG), indessen vorliegend keine Anhaltspunkte auf eine Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatstaat ersichtlich sind, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Martina Stark
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