Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6743/2012E-6745/2012
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien 1. A._______, Kosovo / Serbien, Beschwerdeführende 1 (Verfahren E-6743/2012),und 2. B._______, Kosovo / Serbien, Beschwerdeführende 2 (Verfahren E-6745/2012), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügungen des BFM vom 12. Dezember 2012 /N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie seien Roma aus dem Kosovo und hätten Probleme mit Serben und Albanern gehabt,
dass im Einzelnen die Kinder in der Schule geschlagen worden seien (respektive nicht zur Schule hätten gehen dürfen) und die Erwachsenen bedroht, belästigt und misshandelt worden seien,
dass die Familien mangels einer zumutbaren Lebensperspektive im Jahr 2011 in Frankreich Asylgesuche gestellt und sich nach erfolglosem Abschluss dieser Verfahren zunächst in C._______ (Serbien) bei Verwandten aufgehalten hätten, worauf sie in den Kosovo zurückgekehrt seien,
dass das BFM mit Verfügungen vom 12. Dezember 2012 feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche abwies, sie aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisungen beauftragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 28. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen die Verfügungen erhoben und beantragten, diese seien aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Verfügungen aufzuheben und die Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen seien,
dass eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen und auf die Erhebung von Kostenvorschüssen sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Januar 2013 die beiden Beschwerdeverfahren E-6743/2012 und E-6745/2012 vereinigte, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Vorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, für die vereinigten Verfahren bis zum 7. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten,
dass dieser Vorschuss in der Folge fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung ihrer Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen, mit denen das BFM die Asylentscheide begründet hat, einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck hinterlassen und es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, diese Argumentation ernsthaft in Frage zu stellen,
dass die protokollierten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden in der Tat einen unsubstanziierten, teilweise auch widersprüchlichen Eindruck hinterlassen und durch das Ergebnis der Abklärungen der Schweizer Vertretung in Pristina in wesentlichen Punkten widerlegt werden,
dass die Widersprüchlichkeit der Angaben zu den Wohnorten in den Beschwerden anerkannt und mit den häufigen Umzügen, der Schreibunfähigkeit und der unübersichtlichen Familienstruktur der Beschwerdeführenden erklärt wird, was nicht zu überzeugen vermag,
dass im Übrigen auch die in Frankreich durchgeführten Asylverfahren erfolglos geblieben sind,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Akten nach Serbien zurückkehren können, wo sie längere Zeit gelebt haben,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Durchführbarkeit der Wegweisungen von Roma nach Serbien in konstanter Praxis bejaht,
dass das BFM die Behandelbarkeit der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 in Serbien mit überzeugender Begründung bejaht hat (vgl. Verfügung im Verfahren N (...) S. 4 f.) und die Beschwerdeführenden diese Feststellungen mit der pauschalen Behauptung, sie hätten "keinen Zugang zu medizinischer Behandlung" (vgl. Beschwerde E 6743/2012 S. 3 f.), nicht in Frage zu stellen vermögen,
dass die diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin 1 in den eingereichten Arztberichten in Zusammenhang mit ihren Asylvorbringen gestellt wird, die, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft sind, womit die wahren Ursachen dieser Gesundheitsbeschwerden offen bleiben,
dass die "ausgeprägte Angst, in den Kosovo zurückkehren zu müssen" (vgl. Bericht Universitätsspital D._______ vom 5. Oktober 2012 S. 1) insofern unbegründet ist, als die Beschwerdeführenden gemäss Akten nicht dorthin ausreisen müssen, sondern nach Serbien zurückkehren können,
dass der Vollzug der Wegweisungen somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisungen der Beschwerdeführenden schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist und den Akten im Übrigen auch keine Veranlassung für eine Kassation der angefochtenen Verfügungen zu entnehmen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Prozessausgang die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 800.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten der beiden vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden unter Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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