Entscheiddatum: 30.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6748/2011
Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______(Beschwerdeführer 1),B._______(Beschwerdeführerin 2),C._______(Beschwerdeführer 3),D._______(Beschwerdeführerin 4),E._______(Beschwerdeführer 5)Irak, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden aus Dohuk, verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) Juli 2010 auf legalem Weg und gelangten über Istanbul nach Athen, wo sie sich während ein bis zwei Monaten aufhielten. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer 3 zusammen mit seinen Geschwistern F._______ (N [...]; E-6766/2011) und G._______ (N [...]; E-6767/2011) beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwache gestoppt und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso transferiert, wo die drei Brüder gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. September 2010 gelangten die Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 ebenfalls auf illegalem Wege in die Schweiz und reichten im EVZ Chiasso gleichentags Asylgesuche ein. Schliesslich reiste am 6. Oktober 2010 der Beschwerdeführer 1 illegal in die Schweiz ein und suchte am selbigen Datum im EVZ Chiasso um Asyl nach.
Anlässlich der Befragungen zur Person vom 22. September 2010, vom 27. September 2010 und vom 14. Oktober 2010 sowie der vertieften Anhörungen vom 30. August 2011 brachten die Beschwerdeführenden 1 und 2 insbesondere vor, sie hätten das Land wegen familiärer Probleme verlassen. Ihr ältester Sohn beziehungsweise Bruder H._______ sowie ihre älteste Tochter beziehungsweise Schwester I._______ seien im Irak zurückgeblieben. Im Jahre 2004 seien der Beschwerdeführer 1 und sein Bruder J._______ übereingekommen, I._______ mit dessen Sohn und H._______ mit dessen Tochter zu verheiraten. Drei Monate nach der Verlobung habe J._______ dem Beschwerdeführer 1 angedroht, das Heiratsversprechen aufzuheben, falls er ihm nicht 7'000 USD bezahle beziehungsweise für jenen Betrag dessen Tochter Geschenke kaufe. Nachdem der Beschwerdeführer 1 diese Summe nicht bezahlt habe, hätten sie die Verlobung aufgelöst und den Kontakt zueinander abgebrochen. Ein Jahr darauf habe J._______ die Familie wieder kontaktiert, und sie hätten sich versöhnt. Am (...) 2005 habe I._______ sodann ihren Cousin und H._______ seine Cousine geheiratet. I._______ sei noch sehr jung gewesen und von ihrem Mann beziehungsweise dessen Familie schlecht behandelt und geschlagen worden. Die Frau von H._______ habe an Anämie gelitten, oft Migräne gehabt und sei in schlechter psychischer Verfassung gewesen. Obwohl die Beschwerdeführenden sie während des ersten Ehejahres ständig zu Ärzten und verschiedenen Sheiks gebracht hätten, sei sie nicht zufrieden gewesen und habe sich bei ihren Eltern über die Beschwerdeführenden beklagt. Eines Tages habe J._______ den Beschwerdeführer 1 in seinem Laden im Industriequartier aufgesucht, ihn beleidigt und geschlagen, wodurch er einen Zahn beziehungsweise mehrere Zähne verloren habe. Solche Angriffe hätten mehrmals stattgefunden; so habe J._______ dem Beschwerdeführer 1 auch einmal mit einem Schlag auf den Kopf eine Platzwunde zugefügt. Ferner habe J._______ mehrfach die Beschwerdeführerin 2 zu Hause beleidigt und geschlagen. Acht Monate nach der Hochzeit habe J._______ seine Tochter gegen den Willen der Beschwerdeführenden nach Hause geholt, I._______ zu diesen zurückgeschickt und am (...) beziehungsweise (...) 2006 die Scheidung beider Ehen vor dem Gericht in Dohuk erzwungen. J._______ habe dem Beschwerdeführer 1 überdies verboten, die geschiedene I._______ ein weiteres Mal zu verheiraten. Dennoch habe diese, ebenso wie H._______, am (...) 2008 wieder geheiratet. Beide seien mit ihren arabischen Ehegatten aus Angst vor der Reaktion von J._______ nach Bagdad gezogen. In Dohuk sei es eine Schande, wenn eine Kurdin einen Araber heirate. J._______ habe deshalb verlangt, dass I._______ beziehungsweise auch H._______ umgebracht würden. Da sie jedoch nicht zu fassen gewesen seien, habe er den Beschwerdeführenden gesagt, dass er die Beschwerdeführerin 2 umbringen werde, wenn sie (die Beschwerdeführenden) nicht ihre eigene Tochter töten würden. Eines Tages habe ein Sohn von J._______ beziehungsweise J._______ selber dem Vater des Beschwerdeführers 1 (bzw. seinem eigenen [Gross]Vater), der versucht habe, den Streit zwischen den Brüdern zu schlichten, mit einer Pistole ins Auge geschossen. Aufgrund der Belästigungen durch J._______ habe die Beschwerdeführerin 2 versucht, Suizid zu begehen. Sie habe sich etwa im (...) 2010 mit Diesel übergossen. Nachbarn hätten interveniert und sie ins Krankenhaus gebracht. Ihre Kinder hätten Angst gehabt, zur Schule zu gehen, weil sie dort von ihren Cousins geschlagen worden seien. Da die Probleme mehrere Jahre angehalten hätten und sie (Beschwerdeführende) sich nicht an die Behörden hätten wenden können, weil es sich bei ihren Schwierigkeiten um Stammesangelegenheiten gehandelt habe, hätten sie schliesslich das Land verlassen.
Der Beschwerdeführer 3 gab betreffend seine individuelle Verfolgung ferner zu Protokoll, dass seine Cousins versucht hätten, ihn auf dem Schulweg zu schlagen beziehungsweise dies verschiedentlich tatsächlich getan hätten.
Am 14. Oktober 2010 reichten die Beschwerdeführenden dem BFM ihre Identitätskarten sowie zwei Staatsangehörigkeitsausweise (des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2) im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 - eröffnet am 16. November 2011 - lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche von G._______ und F._______ ab, dies ebenfalls unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen von F._______ und G._______. Zudem beantragten sie die Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz.
Zur Untermauerung ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten: Zwei Bestätigungen vom 1. Dezember 2011 betreffend den Schulbesuch der Beschwerdeführerin 4 und des Beschwerdeführers 5, ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 und eine Bestätigung vom 22. November über die Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahrs betreffend den Beschwerdeführer 3, ein Referenzschreiben vom 1. Dezember 2011 betreffend die Beschwerdeführenden 1 bis 5, Bestätigungen vom 7. Dezember 2011 über die Anmeldung zu einem Deutschkurs betreffend den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 und sieben Referenzschreiben vom 26., 28. und 29. November 2011 und vom 4. Dezember 2011 betreffend F._______ sowie ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 betreffend G._______.
D. Am 23. Dezember 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren aufgrund der unterschiedlichen Sachlage ab und kündigte an, die Verfahren voraussichtlich koordiniert zu behandeln. Ferner forderte sie die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 16. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, während sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies.
Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss fristgerecht und legten am 23. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F. Am 27. Dezember 2012 reichten die Beschwerdeführenden Kopien der Personalausweise von H._______ und I._______, inklusive beglaubigter Übersetzungen, sowie diverse Unterschriftenlisten zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wiesen die Beschwerdeführenden auf die fortgeschrittene Integration in der Schweiz hin und brachten ein Zwischenzeugnis sowie einen Standortbericht der Arbeitgeberin von F._______ und ein Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um Vereinigung der Verfahren der Familienmitglieder wird vorliegend insofern nachgekommen, als mit Urteilen gleichen Datums über deren Beschwerden ebenfalls befunden wird.
1.5 Soweit die Beschwerdeführenden beantragt haben, es sei ihnen Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Akteneinsicht zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr einzugehen, da ihnen am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz die Akten zugestellt worden sind und sie in der Zwischenzeit genügend Zeit gehabt haben, allfällige Beschwerdeergänzungen vorzubringen.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in verschiedener Hinsicht nicht glaubhaft seien, da sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien und es ihnen an Substanz und Logik fehle. So habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Befragung zur Person vom 14. Oktober 2010 ausgesagt, seine Tochter I._______ sei derzeit 16 Jahre alt, während er bei der eingehenden Anhörung vorgebracht habe, sie müsse im Jahr (...) geboren sein und sei bei ihrer ersten Verlobung (im Jahr 2004) 16 Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt hin habe er behauptet, sie sei wegen der Heirat um ein Jahr "älter gemacht" worden; daher sei sie bei ihrer Heirat im Jahr 2005 16 Jahre alt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 habe hingegen dargelegt, dass I._______ bei ihrer Heirat offiziell 16 Jahre alt gewesen sei. Man habe sie jedoch in jenem Zeitpunkt im Register des Zivilstandsamts um drei Jahre "älter gemacht"; tatsächlich sei sie damals erst 13 Jahre alt gewesen. Diese Aussage sei nicht mit jener des Beschwerdeführers zu vereinbaren, wonach die Tochter (...) geboren worden sei. Widersprüchlich und unsubstanziiert würden auch die Angaben zu den geltend gemachten Übergriffen durch J._______ ausfallen. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt, sein Bruder sei nach der Scheidung der beiden Ehen zu ihm in die Werkstatt gekommen und habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Danach habe er von einem weiteren Angriff durch J._______ eine Platzwunde davongetragen. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich ihrer eingehenden Anhörung hingegen zu Protokoll gegeben, dass die besagten Angriffe vor dem Scheidungstermin stattgefunden hätten. Weiter habe sie bei der Befragung zur Person vorgebracht, sie habe sich wegen der widrigen Umstände umbringen wollen und sich deshalb im (...) 2010 mit Benzin beziehungsweise Diesel übergossen. Bei der Anhörung habe sie jedoch nicht mehr wissen wollen, wann sie dies getan habe und gemeint, das sei wohl im (...) 2010, etwa eine Woche vor der Ausreise, gewesen. Im weiteren Verlauf habe sie angeführt, sich mehrmals mit Diesel übergossen zu haben, auf weiteres Nachhaken hin aber behauptet, dies sei nur einmal vorgekommen. Der Beschwerdeführer 1 wiederum schildere den Vorfall widersprüchlich, anlässlich dessen sein Neffe dem Grossvater ins Auge geschossen habe. Bei der eingehenden Anhörung habe er zunächst vorgebracht, dies sei nach der Flucht aus dem Irak geschehen, und er habe in Griechenland im Gespräch mit seinem Verwandten K._______ telefonisch davon erfahren. Auf Nachfragen hin habe er eine andere Version zu Protokoll gegeben und gesagt, K._______ sei mit ihm zusammen in Griechenland gewesen und habe von dort aus dessen Vater in Dohuk angerufen. Nicht nachvollziehbar sei ferner das Verhalten von J._______. Der Beschwerdeführer 1 vermöge nicht überzeugend zu begründen, was seinen Bruder dazu bewogen haben solle, seine Kinder mit ihrer Cousine beziehungsweise ihrem Cousin zu vermählen, obwohl das Verhältnis zwischen den beiden Familien angespannt gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er gesagt, er wisse nicht, warum J._______ dies vorgeschlagen beziehungsweise verlangt habe. Schliesslich seien die dargelegten Übergriffe durch den Bruder des Beschwerdeführers 1 nicht fundiert und würden konstruiert wirken. Sie seien oberflächlich geschildert worden und würden nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken.
Insgesamt würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wenden sie insbesondere ein, es habe sich nach telefonischer Nachfrage bei ihrer Tochter herausgestellt, dass diese im Jahre (...) geboren sei. Sie beide (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2) hätten schon anlässlich der eingehenden Anhörung klargestellt, dass sie das Geburtsdatum ihrer Tochter nicht kennen würden. Daten hätten in der kurdischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung wie in Westeuropa, und kaum jemand kenne die Geburtsdaten seiner Familienangehörigen. Der Beschwerdeführer 1 habe bei der Befragung zur Person das Alter von 16 Jahren genannt, da lediglich dieses in seinem Kopf gewesen sei. Dabei habe er eigentlich gemeint, dass seine Tochter bei der Heirat 16 Jahre alt gewesen sei und vergessen, dass seither fünf Jahre verstrichen seien. In Anbetracht der Umstände sowie seiner Kultur und seines Bildungsgrades bereite es ihm Schwierigkeiten, das genaue Alter seiner Tochter zu verschiedenen Zeitpunkten, namentlich bei der Verlobung 2004, der Heirat 2005 und im gegenwärtigen Zeitpunkt, zu nennen. Er wisse lediglich, dass seine Tochter um ein Jahr älter gemacht worden sei und habe jeweils mit Mühe versucht, ihr Alter auszurechnen. Heute stehe fest, dass I._______ im Zeitpunkt der Hochzeit, wie durch ihn schliesslich korrekt aufgeführt und betont, 16 Jahre alt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin 2 habe keine Schulen besucht und wisse lediglich, dass man I._______ im Zivilstandsregister habe älter machen müssen, damit sie heiraten konnte. Bei der einlässlichen Anhörung habe sie zunächst (für die Zeit der Heirat) ein Alter von 16 Jahren genannt, sich dann jedoch insofern geirrt, als sie gemeint habe, das veränderte Alter habe 16 Jahre betragen. Daher habe sie angegeben, man habe I._______ drei Jahre älter machen müssen und sei aufgrund dieser Rechnung irrtümlich der Ansicht gewesen, ihre Tochter sei zur Zeit der Heirat 13 Jahre alt gewesen. Allerdings sei sie nicht genau über das Vorgehen betreffend die Änderung des Datums informiert gewesen, da ihr Schwager diese vorgenommen habe.
Der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Zeitpunkte der Angriffe durch J._______ lasse sich dadurch erklären, dass dieser den Beschwerdeführer 1 ungefähr dreimal angegriffen habe, und zwar vor und nach dem Scheidungstermin. Er habe während der vorinstanzlichen Befragungen unter Stress gestanden und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, alle Angriffe genau aufzuzählen. Jedoch seien seine Angaben zu den erwähnten Vorfällen durchaus genügend genau und nicht unsubstanziiert gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 hingegen habe sich nur an die vor der Scheidung ereigneten Übergriffe erinnern können. Sie sei auch nicht dabei gewesen, habe aber insbesondere den Übergriff nach der Wiederverheiratung ihrer Kinder im Jahre 2008, als ihr Schwager sie an den Haaren gepackt und ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen habe, sehr detailliert darlegen können. Im Übrigen sei durchaus nachvollziehbar, dass sie sich bei der Befragung zur Person noch genauer an den Zeitpunkt ihres Suizidversuchs habe erinnern können, diesen jedoch anlässlich der eingehenden Anhörung nicht mehr genau habe benennen und den Vorfall lediglich noch in die Zeit vor der Ausreise habe einordnen können. Ihre Aussage, sie habe sich mehrmals umbringen wollen, habe sie sie nur aus Verwirrung und aufgrund der Nachfrage durch die Befragerin gemacht. Zum Schluss der Anhörung habe sie jedoch klargestellt, dies sei nur einmal der Fall der gewesen.
Vom Vorfall, wonach der Sohn seines Bruders seinem Grossvater ins Auge geschossen habe, habe der Beschwerdeführer 1 während seines Aufenthalts in Griechenland erfahren. Er habe die Umstände des Anrufs anlässlich der Anhörung zunächst etwas ungenau geschildert, dann jedoch erklären können. Ferner sei das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern vor der Verheiratung ihrer Kinder nicht sehr gut gewesen, da das Haus des Vaters auf J._______ überschrieben worden sei, während sie (Beschwerdeführende) leer ausgegangen seien. Die Doppelhochzeit habe, insbesondere auf Wunsch des Vaters, stattfinden sollen, um diese angespannte Beziehung zu verbessern, was er (Beschwerdeführer 1) bei der einlässlichen Anhörung angegeben habe. Er habe die Umstände, wie es zur Doppelhochzeit gekommen sei, sehr genau geschildert. Auch F._______ habe in dessen Anhörung erklärt, dass sein Grossvater und J._______ sich vorgestellt hätten, durch die beiden Hochzeiten das Verhältnis zwischen den Familien zu verbessern. Als verfeindet habe man das Verhältnis jedoch erst nach erfolgter Heirat beziehungsweise Scheidung und insbesondere nach der Wiederverheiratung bezeichnen müssen.
Gesamthaft betrachtet sei festzustellen, dass sie die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt hätten. Die Einschätzung des BFM jedenfalls stütze sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Mit der Asylrelevanz der Vorbringen setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben, denn die drohende Verfolgung durch die Familie von J._______ gefährde sie konkret an Leib und Leben. Durch die Beziehung der Familie zu einflussreichen Personen der quasistaatlichen Autorität (Mitgliedschaft von J._______ bei der Demokratischen Partei Kurdistan [DPK], vgl. die vorinstanzliche Akte A32/16 F14 S. 3) sei die staatliche Verfolgungsqualität der Probleme gegeben. Wie der Aufenthalt in L._______ zeige, gebe es für sie keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihnen aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Die Beschwerdeführenden machen eine Verfolgung durch Private geltend, namentlich durch den Bruder J._______ des Beschwerdeführers 1 und dessen Familie. Ob dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DPK Verbindungen zu Personen der kurdischen Regierung unterhält, kann offenbleiben, da sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft und asylrechtlich unbeachtlich erweisen. Diesbezüglich kann weitgehend auf die ausführlich begründeten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Die Einwendungen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass I._______ gemäss der eingereichten Übersetzung ihres Personalausweises am (...) geboren wurde. Im Zeitpunkt der Heirat vom (...) 2005 (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6) wäre sie somit 16 Jahre und (...) Monate alt gewesen. Gemäss dem in der autonomen Region Kurdistan im Jahre 2005 geltenden Personal Status Law and amendments (PSL) (Law No. 188 of the year 1959, in der bis November 2008 geltenden Fassung, abrufbar unter org/refworld/pdfid/469cdf3011.pdf , besucht am 9. April 2013) müssen die Eheleute im Zeitpunkt der Heirat in der Regel 18 Jahre alt sein (vgl. Art. 7 PSL). Mit richterlicher Bewilligung können Männer und Frauen bereits ab 15 Jahren die Ehe eingehen (vgl. Art. 8 PSL). Unabhängig davon, ob es sich beim (...) um das tatsächliche oder das um ein Jahr nach unten veränderte Geburtsdatum von I._______ handelt, wäre eine Heirat im (...) 2005 nur mit richterlicher Bewilligung möglich gewesen, so dass ein "älter machen" um ein Jahr keine Änderung hätte bewirken können und damit unsinnig gewesen wäre, was für die Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen spricht.
Hinsichtlich der Übergriffe durch J._______ widersprechen sich die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene, wenn sie angeben, es hätten Übergriffe vor und nach der Scheidung stattgefunden, von denen sich die Beschwerdeführerin 2 nur an jene vor der Scheidung habe erinnern können. Dabei handelt es sich ihren Aussagen zufolge um den Vorfall, als dem Beschwerdeführer 1 zwei beziehungsweise drei oder vier Zähne ausgeschlagen worden seien sowie um jenen, als er von einem Angriff eine Platzwunde davongetragen habe (vgl. A33/11 F66 S. 8). Abgesehen von der Erwähnung diverser Beleidigungen, Demütigungen und mehrfacher Schläge durch J._______, beschrieb jedoch auch der Beschwerdeführer 1, der die genannten Angriffe auf die Zeit nach der Scheidung datierte, keinen weiteren konkreten Vorfall (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6 und A32/16 F102 S. 11 sowie F107 S. 12). Im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Selbstmordversuch beziehungsweise ihren Selbstmordversuchen ist zu bemerken, dass auch ein Jahr nach der Befragung zur Person bei der eingehenden Anhörung eine ungefähre Nennung des Datums hätte erwartet werden können. Die Divergenz zwischen den zunächst genannten (...) Monaten ([...] 2010; vgl. A3/11 Ziff. 15 S. 6) und einer Woche ([...] 2010; vgl. A33/11 F51 f. S.7) vor der Ausreise fällt zu gross aus, zumal die Beschwerdeführerin das Ereignis überdies nur oberflächlich schilderte (vgl. A3/11 Ziff. 15 S. 6).
Nicht zu erklären vermag der Beschwerdeführer 1 schliesslich den durch das BFM dargelegten Widerspruch hinsichtlich seiner Kenntnisnahme vom tätlichen Angriff auf seinen Vater. Seine anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, wonach er von dem Vorfall erst in Griechenland erfahren habe, widerspricht seinen Ausführungen bei der Befragung zur Person, als er davon sprach, dass sein Neffe dem Grossvater ins Auge geschossen habe und er (Beschwerdeführer 1) keine Zukunft mehr gesehen habe und daher ausgereist sei (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 6). In diesem Zusammenhang führte er überdies aus, sie hätten nach dem Vorfall den Behörden erzählt, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er habe nicht die Gelegenheit ergriffen, den Behörden von seinen Problemen zu erzählen, da er Angst gehabt habe, getötet zu werden (vgl. A19/13 Ziff. 15 S. 8). Ebenso widersprüchlich führte der Beschwerdeführer 3 anlässlich der Befragung zur Person aus, sein Onkel habe seinem Grossvater ins Auge geschossen, als die Beschwerdeführenden noch im Irak gewesen seien (vgl. A1/8 Ziff. 15 S. 5), während er bei der einlässlichen Anhörung vorbrachte, der Vorfall habe nach der Ausreise stattgefunden (vgl. A34/8 F28 S. 4 f.).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 diverse Ungereimtheiten aufweisen und ihre Schilderungen überdies insbesondere betreffend die angeblich auf sie erfolgten Angriffe durch J._______ entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift weitgehend oberflächlich ausfielen. Auch der Beschwerdeführer 3 widersprach sich mehrfach. So brachte er anlässlich der Befragung zur Person zunächst vor, ihm persönlich sei nichts geschehen. Als sein Bruder G._______ durch seine Cousins geschlagen worden sei, habe er fliehen können. Daraufhin sagte er dagegen aus, er sei ebenfalls mehrmals geschlagen worden (vgl. A1/8 Ziff. 15 S. 5). Bei der einlässlichen Anhörung führte er hingegen aus, er sei beim Angriff auf seinen Bruder nicht dabei gewesen (vgl. A34/8 F16 S. 3), selber aber drei- oder viermal geschlagen worden (vgl. A34/7 F11 S. 3 und F19 S. 4).
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich, und es erübrigt sich, weiter auf diese einzugehen. Das BFM hat deren Ausführungen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und die Asylgesuche abgewiesen. Damit war es entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführenden behaupten zwar das Vorliegen eines real risks, stützen sich dabei indes einzig auf die vorgebrachten und als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen, womit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, sie erachte den Wegweisungsvollzug in die drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) grundsätzlich als zumutbar. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um eine Familie mit drei Kindern, die aus Dohuk stamme und bis zur Ausreise im (...) 2010 dort gelebt habe. Der Beschwerdeführer 1 habe in Dohuk mehrere Jahre als (...) gearbeitet und ein eigenes Geschäft besessen. Die im Zeitpunkt der Einreise jüngeren Kinder (Beschwerdeführerin 4 und Beschwerdeführer 5) seien bei der Einreise (...) beziehungsweise (...) Jahre alt gewesen. Aufgrund ihres lediglich etwas mehr als einem Jahr dauernden Aufenthalts in der Schweiz könne nicht von einer Entwurzelung in Bezug auf das Heimatland gesprochen werden, womit der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar zu erachten sei. Zudem würden die Beschwerdeführenden an ihrem Heimatort über ein grosses familiäres Beziehungsnetz verfügen, auf welches sie sich bei der Rückkehr abstützen könnten. Ferner könnten sie die Rückkehr mit den beiden erwachsenen Söhnen F._______ und G._______ antreten.
8.4.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden vor, entgegen der durch das BFM vertretenen Auffassung sei der Wegweisungsvollzug in die erwähnten Provinzen des Kurdistan Regional Government (KRG) nicht als grundsätzlich zumutbar einzustufen. Insbesondere gelte dies nicht für eine Familie mit minderjährigen Kindern. Sie würden nicht über eine besondere Berufsausbildung verfügen und könnten sich bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz abstützen, das ihnen bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könnte. Erachte das Gericht ihre Vorbringen bezüglich der familiären Probleme nicht als asylrelevant, so seien diese dennoch auf jeden Fall als erheblich einzustufen und zumindest bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Dohuk könnten sie kein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts taugliches soziales Netz mehr vorfinden. Zwar würden ihre Tochter I._______ und ihr Sohn H._______ im Irak leben; dieses vermeintlich vorhandene soziale Netz erweise sich indes als nicht tragbar, da beide in eine arabische Familie eingeheiratet hätten und in Bagdad leben würden. Überdies sei der Beschwerdeführer 1 im Irak zwar als (...) mit eigenem Geschäft tätig gewesen, aber die Flucht habe ihn diese Existenzgrundlage gekostet. Der Aufbau einer neuen Existenz im Irak sei für die Beschwerdeführenden daher mehr als zweifelhaft. Ferner würde der Wegweisungsvollzug die Kinder dem vertrauten Umfeld entziehen und sie entwurzeln, weshalb er sich als nicht zumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin 4 besuche die 5., der Beschwerdeführer 5 die 4. Klasse der Primarschule. Der Beschwerdeführer 3 habe sich (...) 2011 beim Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogramm "(...)" engagiert und dieses erfolgreich abgeschlossen. Danach habe er das Berufsvorbereitungsjahr "(...)" an einer Fachschule besucht. Die Kinder hätten sich ohne Schwierigkeiten integrieren können, Deutsch gelernt, Freunde und in der Schweiz eine neue Heimat gefunden. Zwar liege (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) erst ein Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr vor, doch sei der Tatsache besondere Beachtung zu schenken, dass bei Kindern im Vergleich zu Erwachsenen eine beschleunigte Integration stattfinde. Auch die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich in der kurzen Zeit ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz überdurchschnittlich gut integriert. Dies gehe aus dem Referenzschreiben der Leiterin des Durchgangszentrums (...) deutlich hervor. So bezeichne diese die Beschwerdeführenden als äusserst präsent, zuverlässig und hilfsbereit, wobei sie diverse unentgeltliche Spezialaufgaben im Durchgangszentrum übernommen, mit grossem Einsatz Deutsch gelernt und engagiert hilfreiche Kontakte nach aussen gesucht hätten. Ihr Wille und Einsatz, Deutsch zu lernen, werde durch ihre aktuelle Teilnahme an einem Deutsch-Abendkurs zweimal wöchentlich bestätigt. Die Rückreise der Familie mit den Kindern erweise sich somit wegen einer möglichen konkreten Gefährdung gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als sehr problematisch, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar einzustufen ist. Erst kürzlich habe das Gericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall (E-6653/2009) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet, obwohl im Irak noch einige Familienangehörige vorhanden gewesen seien.
8.4.3 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für diese Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
Sind Kinder von einem allfälligen Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
8.4.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus Dohuk und haben dort bis zur Ausreise ununterbrochen gelebt. Soweit aus den Akten ersichtlich sind sie gesund und im erwerbsfähigen Alter. Sie verfügen, selbst wenn die Verwandten väterlicherseits unberücksichtigt bleiben, mit der Familie der Beschwerdeführerin 2 (Mutter, zehn Schwestern und zwei Brüder), die ebenfalls in Dohuk wohnhaft ist (vgl. A3/11 Ziff. 12 S. 3), über ein grosses familiäres Beziehungsnetz. Inwiefern dieses nicht (mehr) bestehen soll, führen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene nicht aus. Die Beschwerdeführerin 2 gab an, die Schule lediglich während drei Jahren besucht zu haben und Analphabetin zu sein (vgl. A3/11 Ziff. 8 S. 2). Der Beschwerdeführer 1 besuchte die Schule hingegen sieben Jahren und war zuletzt als (...) in einer eigenen Werkstatt tätig, welche vor der Ausreise verkauft wurde (vgl. A19/13 Ziff. 8 S. 3). Damit erzielte er ein Einkommen, mit dem er seine Familie versorgen konnte; gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer eingehenden Anhörung ging es den Beschwerdeführenden wirtschaftlich gut. Sie hätten Geld gehabt beziehungsweise seien wohlhabend gewesen (vgl. A33/11 F4 S. 3). Das Haus der Beschwerdeführenden samt dazugehörigem Land befindet sich weiterhin in ihrem Besitz (vgl. A3/11 Ziff. 15 S. 6). Im vorliegenden Falle liegen somit (anders als im vom Rechtsvertreter angeführten Fall E-6653/2009) begünstigende Umstände vor, welche den Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die geforderte Zurückhaltung bei der Beurteilung als zumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden können in Dohuk auf ihre vorherige Wohnsituation zurückgreifen, und es ist anzunehmen, dass sie sich wieder eine Existenz werden aufbauen können, zumal neben dem Beschwerdeführer 1 auch dessen Söhne F._______ und G._______, deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden, bereits erste Berufserfahrungen im Irak gesammelt haben und zum Unterhalt der Familie werden beitragen können. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat mit familiärem Rückhalt durch ihre zahlreichen Verwandten rechnen können, welche ihnen die Rückkehr erleichtern werden.
Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführenden 4 und 5 ist nicht von einer derart starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, dass eine Entwurzelung in Bezug auf den Heimatstaat erfolgt ist, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführenden 4 und 5 waren im Zeitpunkt der Einreise (...) und (...) Jahre alt und halten sich mittlerweile seit bald drei Jahren in der Schweiz auf, wo sie gemäss den eingereichten Bestätigungen die Schule besuchen. Der Aufenthalt in der Schweiz dürfte angesichts ihres jungen Alters zwar prägend für sie gewesen sein, doch wird es ihnen mit Unterstützung ihrer Familie möglich sein, sich im Irak wieder einzugliedern. Beide Kinder dürften bereits im Irak eingeschult worden sein und daher neben mündlichen auch über gewisse schriftliche Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, was ihnen den Wiedereinstieg in die irakische Schule vereinfachen wird. Zudem befinden sich beide noch nicht im Übergang zum Berufsleben, sondern haben noch einige weitere Schuljahre vor sich, was die Reintegration im Irak zusätzlich erleichtern dürfte. Auf den Beschwerdeführer 3, welcher seit dem (...) volljährig ist, ist die KRK nicht anwendbar. Hinsichtlich seiner Situation ist zu bemerken, dass er angesichts der sieben im Irak besuchten Schuljahre (vgl. A1/8 Ziff. 8 S. 2) gute mündliche und schriftlichen Kenntnisse seiner Muttersprache haben dürfte und die nun in der Schweiz abgeschlossene Schulbildung sowie die gesammelten ersten beruflichen Erfahrungen ihm dabei helfen sollten, im Irak eine Erwerbstätigkeit zu finden.
Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der dargelegten begünstigenden Umstände sowie des Kindeswohls als zumutbar. Daran vermögen auch die eingereichten Beweismittel, welche die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden belegen, nichts zu ändern, da selbst eine überdurchschnittliche Integration in der Schweiz angesichts der genannten begünstigenden Umstände keine andere Beurteilung erlauben würde.
8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichten die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2012 eine Bestätigung zu den Akten, wonach sie sozialhilfeabhängig seien. Dennoch waren sie augenscheinlich in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten verfügen. Aus diesem Grunde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten abzuweisen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- sind den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 5. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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