Entscheiddatum: 30.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6766/2011
Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie am (...) Juli 2010 und gelangte über Istanbul nach Griechenland, wo er sich während eineinhalb bis zwei Monaten aufhielt. Am 10. September 2010 wurde er zusammen mit seinen Geschwistern B._______ (N [...]; E-6767/2011) und C._______ (N [...]; E-6748/2011) beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwache gestoppt und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso transferiert, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. September 2010 und am 6. Oktober 2010 reisten weitere Mitglieder der Familie (Eltern und zwei weitere Geschwister [N [...]; E-6748/2011]) illegal in die Schweiz ein und reichten im EVZ Chiasso Asylgesuche ein.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2010 und der Anhörung vom 15. September 2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, seine Familie befinde sich mit der Familie seines Onkels väterlicherseits namens D._______ in einer Familienfehde. D._______ habe dessen Sohn mit seiner (Beschwerdeführer) Schwester E._______ verheiraten wollen. Im Jahre 2005 habe ein sogenannter Frauentausch stattgefunden; D._______s Sohn habe E._______ geheiratet und gleichzeitig habe sich sein Bruder F._______ mit D._______s Tochter vermählt. Seine Cousine sei mit der Ehe nicht zufrieden gewesen. Sie habe sich oft bei ihren Eltern aufgehalten, und es sei jeweils schwierig gewesen, sie zur Rückkehr ins Haus ihres Ehemannes zu bewegen. Auch sei sie krank gewesen und habe sich bei ihren Eltern darüber beschwert, dass ihre Schwiegereltern sie nicht zum Arzt bringen würden. Andererseits sei E._______ von der Familie des Onkels schlecht behandelt, belästigt und geschlagen worden. Nach einem Jahr habe D._______ die Scheidung der Ehe seiner Tochter verlangt, woraufhin durch das Gericht beide Ehen geschieden worden seien. Am Tag der Scheidung habe D._______ E._______ und F._______ untersagt, sich wieder zu verheiraten. Auch habe er gesagt, die Beziehung zwischen den Familien sei nun abgebrochen. In der Folge habe er seinen (Beschwerdeführer) Vater bei allen Verwandten schlecht dargestellt und diesen sowie seine Mutter immer wieder belästigt. Auch hätten D._______ Söhne ihn sowie seine Brüder B._______ und C._______ geschlagen. Im Jahre 2008 habe seine Familie über den Onkel seiner Mutter eine arabische Familie aus Bagdad kennengelernt, die daran interessiert gewesen sei, ihren Sohn und ihre Tochter mit seinen Geschwistern zu vermählen. Einige Zeit später, im Sommer des Jahres 2008, sei diese erneute Doppelhochzeit ausserhalb der Stadt und quasi im Verborgenen gefeiert worden. Als sein Onkel von der Zeremonie erfahren habe, sei er zum Haus seines Bruders gegangen und habe - da ansonsten niemand zu Hause gewesen sei - seine Schwägerin (die Mutter des Beschwerdeführers) geschlagen. Zudem habe er die Familie verbal bedroht und immer eine Pistole auf sich getragen. Auch seine Söhne seien mitgekommen, um Probleme zu machen. Seine (Beschwerdeführer) Mutter habe an Selbstmord gedacht; seinem Vater habe D._______ einmal einen Zahn ausgeschlagen. D._______ habe verlangt, dass ihre Familie E._______ töten müsse, da ihre Wiederverheiratung eine Schande sei. Er habe kontinuierlich Drohungen ausgestossen und seine Forderung wiederholt. Ausserdem hätten D._______ und seine Söhne gesagt, dass sie F._______ umbringen würden, wenn sie ihn sehen würden. Auch sein Vater, seine Mutter und seine Schwester seien mit dem Tod bedroht worden. Da alle Verwandten väterlicherseits hinter D._______ gestanden hätten, habe die Gefahr einer Blutrache bestanden. Die Verwandten seiner Mutter hätten der Familie zur Ausreise geraten. Der Grossvater habe die beiden Brüder versöhnen wollen, doch nach einiger Zeit hätten sie (der Beschwerdeführer und seine Familie) erfahren, dass ein Sohn von D._______ dem Grossvater ins Auge geschossen habe. Deshalb hätten sie, zwei bis drei Monate nach diesem Vorfall, das Land verlassen.
Am 14. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM einen Staatsangehörigkeitsausweis im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 - eröffnet am 16. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche seiner Eltern, seiner damals minderjährigen Geschwister sowie das Asylgesuch seines volljährigen Bruders B._______ ab, dies ebenfalls unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Vereinigung der Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm nach (durch das BFM noch zu gewährender) Einsicht in das Dossier seiner Eltern Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben.
Zur Untermauerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden auf Beschwerdeebene ein Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 sowie diverse Referenzschreiben zu den Akten gereicht.
D. Am 23. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung sowie eine Arbeitsbestätigung des Stadtspitals G._______ vom 27. Dezember 2011 ein.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren aufgrund unterschiedlicher Sachlage ab und kündigte an, die Verfahren wenn möglich koordiniert zu behandeln. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebe-stätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und legte am 26. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F. Am 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der Personalausweise von F._______ und E._______ (inklusive beglaubigter Übersetzungen) sowie diverse Unterschriftenlisten zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer auf die fortgeschrittene Integration der Familie in der Schweiz hin und brachte ein Zwischenzeugnis sowie einen Standortbericht seiner Arbeitgeberin und ein Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteilen gleichen Datums auch über die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder befunden wird.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Einsicht in die Akten der Eltern zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr einzugehen, da dem Rechtvertreter, der alle Mitglieder der Familie vertritt, die Akten am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz zugestellt worden sind und in der Zwischenzeit genügend Zeit bestanden hat, allfällige Beschwerdeergänzungen vorzubringen.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass sie die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers und dessen Bruder C._______ im Zusammenhang mit den Übergriffen durch D._______ im Verfahren N (...) als unglaubhaft qualifiziert habe. Weiter begründete sie die Verfügung im Wesentlichen mit der Widersprüchlichkeit und Substanzlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So habe dieser anlässlich der Befragung zur Person die Frage, ob ihm persönlich jemals etwas zugestossen sei, explizit verneint. Bei der Anhörung habe er dagegen ausgeführt, er sei im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 heftig (von seinen Cousins) geschlagen worden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien indes trotz wiederholter Aufforderung, detailliert zu berichten, oberflächlich geblieben und würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Auch die Angaben zu den geltend gemachten Übergriffen auf seine Mutter seien ausnahmslos vage ausgefallen, und die Fragen dazu habe er ausweichend beantwortet. Zudem habe er hinsichtlich der Übergriffe auf seinen Vater weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht etwas Konkretes berichtet; seine Ausführungen würden sich darauf beschränken, dass seinem Vater ein Zahn ausgeschlagen worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausgesagt, dass sein Cousin seinem Grossvater zwei oder drei Monate vor der Ausreise ins Auge geschossen habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, dieser Vorfall habe sich ereignet, als er sich mit seiner Familie bereits in Griechenland aufgehalten habe; sein Vater habe von einem Bekannten namens H._______ telefonisch davon erfahren. Schliesslich würden auch die Altersangaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schwester E._______ Widersprüche aufweisen. So habe er vorgebracht, diese sei ein oder zwei Jahre älter als er selbst, und man habe sie um drei Jahre "älter gemacht", damit sie habe heiraten dürfen. Im Widerspruch dazu habe er sodann ausgeführt, E._______ sei nach dem Abändern ihres Geburtsdatums auf den Dokumenten mit dem Jahrgang (...) (also dem Jahrgang des Beschwerdeführers) aufgeführt worden. Aufgrund des Dargelegten stehe somit fest, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um eine erfundene Geschichte handle. Insgesamt würden die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sowie mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 insbesondere ein, die vermeintlichen Widersprüche hinsichtlich der Übergriffe durch D._______ und dessen Söhne auf ihn, seine Mutter und seinen Vater liessen sich dadurch erklären, dass diese Geschehnisse mehrere Jahre zurückliegen würden und mehrmals erfolgt seien. Anlässlich der Befragung zur Person sei ihm zudem keine Gelegenheit gegeben worden, das Erlebte so detailliert wie bei der einlässlichen Anhörung zu schildern. Dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, ihm persönlich sei nichts zugestossen, sei ein Missverständnis. Er habe bereits bei der Anhörung erklärt, dass er die damalige Frage sehr wahrscheinlich falsch verstanden habe, indem er gedacht habe, er würde nur nach den Übergriffen durch seinen Onkel und nicht auch nach solchen durch seine Cousins gefragt. Dass er die Übergriffe auf seine Mutter und seinen Vater nicht detailliert schildern könne, sei verständlich, da er diese nicht selber erlebt habe, sondern ihm lediglich davon berichtet worden sei. Unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters habe er die familiären Probleme relativ ausführlich schildern können. Die Geschehnisse um seinen Grossvater und dessen Auge habe er ebenfalls nur von seinen Vater her gekannt, welcher die Geschichte aber auch nur vom Hörensagen her kenne; dieser habe in Griechenland davon erfahren, nachdem H._______ dessen Vater angerufen habe. Es sei daher nicht erstaunlich, dass er (Beschwerdeführer) sich nicht genau daran erinnern könne, wie sich dies zugetragen habe. Dies treffe auch auf seine Ausführungen hinsichtlich des Alters seiner Schwester zu. Daten hätten in der kurdischen Kultur nicht dieselbe Bedeutung wie in Westeuropa. Vom "Ältermachen" seiner Schwester habe er nur von seinen Eltern erfahren; auch diese hätten das Geburtsdatum von E._______ nicht gekannt. Überdies habe D._______ (und hätten nicht seine Eltern) die Altersänderung vornehmen lassen. Er habe nur gewusst, dass seine Schwester ein oder zwei Jahre älter sei als er, was er auch bereits zu Beginn ausgeführt habe. Wie sich mittlerweile auf telefonische Nachfrage bei E._______ hin herausgestellt habe, sei sie (...) geboren worden; daher treffe seine Aussage zu.
Die Einschätzung des BFM stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Auch setze sich dieses mit der zweifellos gegebenen Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht auseinander. Die drohende Verfolgung durch die Familie von D._______ gefährde ihn und seine Familie konkret an Leib und Leben. Durch die Verbindung zu einflussreichen Personen der quasistaatlichen Autorität (Mitgliedschaft von D._______ bei der der Demokratischen Partei Kurdistan [DPK], vgl. das Urteil E-5748/2011 des Bundesverwaltungsgerichts E. 5.2) sei die staatliche Verfolgungsqualität der Probleme gegeben. Wie sein Aufenthalt in I._______ belege, gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Private, namentlich seinen Onkel D._______ und dessen Familie, geltend. Ob dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DPK Verbindungen zu Personen der kurdischen Regierung unterhält, kann indes offenbleiben, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und asylrechtlich unbeachtlich erweisen. Diesbezüglich kann weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - anschliesst. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. So vermag er mit der Berufung auf den Zeitablauf nicht überzeugend zu erklären, dass er anlässlich der Erstbefragung keine persönliche Bedrohung erwähnte, bei der Anhörung hingegen angab, mehrfach von seinen Cousins geschlagen worden zu sein. Auch die Erklärung, er habe die Frage anlässlich der Befragung zur Person hinsichtlich ihn betreffende Übergriffe missverstanden, erweist sich aufgrund der klaren Fragestellung ("A lei personalmente è successo qualcosa?", vorinstanzliche Akten A1/9 F 15 S. 5) und der ebenso klaren Antwort des Beschwerdeführers ("No, contro di me non e stato fatto nulla", A1/9 F 15 S. 5) als haltlos. Die Schilderungen dieser Übergriffe erscheinen überdies als oberflächlich; der Beschwerdeführer führte diesbezüglich lediglich aus, er sei zwischen 2006 und 2008 einmal heftig durch seinen Cousin und dessen Freunde mit Füssen, Händen und Fäusten geschlagen und mehrmals verbal angegriffen und beschimpft worden (vgl. A25/15 F17 ff. S. 5 f.). Dass der Beschwerdeführer die angeblich gegen seine Eltern erfolgten Übergriffe (Schlagen der Mutter, Herausschlagen eines Zahns beim Vater) nicht detailliert beschreiben konnte, erscheint angesichts seines Wissens aus zweiter Hand verständlich, wobei zumindest eine ungefähre Angabe darüber zu erwarten gewesen wäre, in welchem Zeitpunkt seinem Vater der Zahn ausgeschlagen worden war. Die im Zusammenhang mit der Belästigung seiner Eltern erfolgte Berufung auf sein jugendliches Alter schlägt hingegen fehl; zur Zeit des angeblichen Übergriffs durch D._______ auf seine Mutter war der Beschwerdeführer bereits (...) Jahre alt. Nicht erklärbar sind schliesslich die massiven Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Grossvaters und das Alter seiner Schwester E._______. Einerseits bezeichnete er den Schuss ins Auge seines Grossvaters durch seinen Cousin als den zentralen Ausreisegrund (vgl. A1/9 Ziff. 15 S. 5), andererseits erwähnte er dieses Ereignis bei der freien Erzählung zu den Asylgründen anlässlich der eingehenden Anhörung nicht, sondern legte auf Nachfrage dar, er wisse nicht, wann sich dieser Vorfall ereignet habe; sein Vater sei davon in Griechenland in Kenntnis gesetzt worden (vgl. A25/15 F88 ff. S. 11). Zudem führte der Beschwerdeführer bei der Anhörung aus, seine Schwester E._______ sei ein oder zwei Jahre jünger (und nicht, wie das BFM fälschlicherweise ausführte, älter) als er und für die Heirat um drei Jahre älter gemacht worden, so dass in den Dokumenten das Jahr (...) aufgeführt gewesen sei (vgl. A25/15 F61 ff. S. 9 und F80 S. 10). Diese Aussagen stehen sowohl untereinander als auch zum eingereichten Personalausweis, wonach E._______ am (...) geboren wurde, im Widerspruch. Auch auf Beschwerdeebene verstrickt sich der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter in einen Widerspruch und behauptet, er habe von Beginn weg gesagt, E._______ sei älter als er, was aufgrund ihres nachgewiesenen Jahrgangs (...) nun feststehe.
Aufgrund der dargelegten, teilweise gravierenden Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers kann eine persönliche Bedrohung seiner Person durch die Familie seines Onkels ausgeschlossen werden.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich, und es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. Das BFM hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und dessen Asylgesuch abgewiesen. Damit war es entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die angeblich durch den Beschwerdeführer erlittenen Schläge und Verletzungen die notwendige Intensität (vgl. Art. 3 AsylG) einer asylrelevanten Verfolgung ohnehin nicht erreichen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes einzig implizit auf die vorgebrachten und als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen, womit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für diese Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
8.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, er sei noch jung und wohne zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt und pflege im Rahmen des Familien- und Privatlebens einzig zu ihnen Kontakt. Er gehöre zur Familie, was unter Berücksichtigung der starken Bedeutung der Familie in der kurdischen Kultur zu würdigen sei. Daneben sei er Mitglied einer Theatergruppe und habe sich in herausragender Weise in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert. Davon würden namentlich die zahlreichen Referenzschreiben zeugen, aus welchen seine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse, sein starker Integrationswille und seine Freude am Leben in der Schweiz hervorgehen würden. Auch das BFM habe im Rahmen der eingehenden Anhörung seine überdurchschnittlichen Deutschkenntnisse bemerkt. Vom 28. März 2011 bis zum 30. Oktober 2011 sei er im Rahmen eines Arbeits- und Integrationsprogramms mit einem 100%-Pensum bei "(...)" beschäftigt gewesen, wo er sich durch seine gute Auffassungsgabe, Eigenverantwortung und Teamfähigkeit ausgezeichnet habe. Zur Zeit der Beschwerdeeinreichung sei er im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Küchenhilfe in einem Spital beschäftigt gewesen.
8.4.3 Der aus Dohuk stammende und seit seiner Kindheit dort wohnhafte Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er habe die Schule im ersten Jahr des Gymnasiums verlassen und danach bis zur Ausreise, insgesamt während vier bis fünf Jahren, in einer (...)fabrik gearbeitet (vgl. A1/9 Ziff. 8 S. 2). Zur Finanzierung der Ausreise habe seine Familie das Geschäft seines Vaters verkauft. Das Haus und das Land der Familie würden sich indes noch immer in ihrem Besitz befinden (vgl. A1/9 Ziff. 15 S. 6). Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten gesund. Es ist ihm daher zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren und sich wieder eine Existenz aufzubauen, wobei ihm seine Arbeitserfahrung im Irak und allenfalls auch jene in der Schweiz helfen dürfte. Nachdem die Beschwerden seiner in der Schweiz lebenden Familienmitglieder mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden (vgl. E-6748/2011 sowie E-6767/2011), hat der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit, gemeinsam mit diesen zurück nach Dohuk zu reisen, wo sie auf ihre vorherige Wohnsituation zurückgreifen können. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat auf familiären Rückhalt durch seine zahlreichen Verwandten mütterlicherseits (Grossmutter, zehn Tanten und zwei Onkel) zahlen kann, welche ihm die soziale Reintegration erleichtern werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer ein ernsthaftes Bemühen um Integration in der Schweiz nicht ab. Diese fortschreitende Integration des bereits bei der Ausreise aus dem Irak volljährigen Beschwerdeführers erlaubt indes keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie dargelegt ist davon auszugehen, er in seinem Heimatstaat, in dem er den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, wieder Fuss fassen können wird.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürftigkeit, bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: