Entscheiddatum: 30.05.2013Publikationsdatum: 07.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6767/2011
Urteil vom 30. Mai 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Irak, vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus Dohuk, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Familie am (...) Juli 2010 und gelangte über Istanbul nach Athen, wo er sich einen bis eineinhalb Monate aufhielt. Am 10. September 2010 wurde er gemeinsam mit seinen Geschwistern B._______ (N [...]; E-6766/2011) und C._______ (N [...]; E-6748/2011) beim Versuch der illegalen Einreise in die Schweiz von der Grenzwache gestoppt und ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso transferiert, wo die drei Brüder gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 18. September 2010 und am 6. Oktober 2010 reisten weitere Mitglieder seiner Familie (seine Eltern und zwei weitere Geschwister [N [...]; E-6748/2011]) illegal in die Schweiz ein und reichten im EVZ Chiasso Asylgesuche ein.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. September 2010 und der Anhörung vom 30. August 2011 brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, seine Familie befinde sich mit der Familie seines Onkels väterlicherseits namens D._______ in einer Fehde. 2005 habe sein Bruder E._______ eine Tochter und seine Schwester F._______ einen Sohn von D._______ geheiratet. Die Frau von E._______ sei mit der Ehe und ihrer neuen Familie unzufrieden gewesen, daher sei sie oft zu ihren Eltern gefahren und habe sich über ihre Situation beklagt. D._______ und sein (Beschwerdeführer) Vater hätten vergeblich versucht, Frieden zu stiften. Deshalb seien 2006 beide Ehen geschieden worden. In jener Zeit sei D._______ in Abwesenheit seines Bruders oft ins Haus seiner (Beschwerdeführer) Familie gekommen und habe sie beleidigt, da er unzufrieden mit den erfolgten Scheidungen gewesen sei. Er habe gefordert, dass weder F._______ noch E._______ sich wiederverheiraten würden, weil sie seine Ehre verletzt hätten. 2007 sei er (Beschwerdeführer) durch seinen älteren Cousin G._______, einen Sohn von D._______, mit einem Messer angegriffen worden und habe Narben auf der Stirn und dem Rücken davongetragen. Auch die übrigen Söhne von D._______ hätten ihn nicht in Ruhe gelassen und mehrfach beleidigt. Zudem sei seine Mutter zwei- oder dreimal angegriffen und geschlagen worden. Nach einiger Zeit sei seine Familie über einen Onkel seiner Mutter in Kontakt mit einer arabischen Familie in Bagdad getreten, die F._______ an ihren Sohn und E._______ an ihre Tochter habe verheiraten wollen. Im Jahre 2008 seien die Trauungen im Geheimen vorgenommen worden. F._______ und E._______ würden seither in Bagdad leben und könnten niemals wieder nach Dohuk zurückkehren, da das Risiko bestehe, dass ihr Onkel ihnen etwas antun würde. Als D._______ von der zweifachen Wiederverheiratung erfahren habe, sei er sehr wütend geworden und habe gesagt, sie müssten F._______ innert eines Monats zurückholen oder sie töten, um die Familienehre zu retten. Ansonsten werde er die Familie umbringen. Aus diesem Grund habe sein (Beschwerdeführer) Vater gesagt, dass es besser sei, den Irak zu verlassen.
Am 14. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine Identitätskarte im Original zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 14. November 2011 - eröffnet am 16. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Entscheiden gleichen Datums lehnte es ausserdem die Asylgesuche seiner Eltern und seiner damals minderjährigen Geschwister sowie das Asylgesuch seines volljährigen Bruders B._______ ab, dies ebenfalls unter Anordnung der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
C. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er die Vereinigung der Beschwerdeverfahren aller Familienmitglieder. Zudem stellte er den Antrag, es sei ihm nach (durch das BFM noch zu gewährender) Einsicht in das Dossier seiner Eltern Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben.
Zur Untermauerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Arbeitszeugnis vom 30. Oktober 2011 zu den Akten gereicht.
D. Am 23. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung sowie eine Arbeitsbestätigung des Stadtspitals H._______ vom 27. Dezember 2011 zu den Akten.
E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wies sie den Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren aufgrund unterschiedlicher Sachlagen ab und kündigte an, die Verfahren voraussichtlich koordiniert zu behandeln. Ferner forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und legte am 26. Januar 2012 eine Fürsorgebestätigung ins Recht.
F. Am 27. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien der Personalausweise von E._______ und F._______ (inklusive beglaubigter Übersetzungen) sowie diverse Unterschriftenlisten zu den Akten.
G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 wies der Beschwerdeführer auf die fortgeschrittene Integration der Familie in der Schweiz hin und brachte ein Zwischenzeugnis sowie einen Standortbericht der Arbeitgeberin von B._______ und ein Unterstützungsschreiben für die Familie bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Dem Begehren um Verfahrensvereinigung wird insofern nachgekommen, als mit Urteilen gleichen Datums auch über die Beschwerden der übrigen Familienmitglieder befunden wird.
1.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt hat, es sei ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift nach Gewährung der Einsicht in die Akten der Eltern zu gewähren, ist auf dieses Begehren nicht mehr einzugehen, da dem Rechtvertreter, der alle Mitglieder der Familie vertritt, die Akten am 16. Dezember 2011 von der Vorinstanz zugestellt worden sind und in der Zwischenzeit genügend Zeit bestanden hat, allfällige Beschwerdeergänzungen vorzubringen.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass sie die Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers und dessen Brüder C._______ und B._______ im Zusammenhang mit den Übergriffen durch D._______ in den Verfahren N (...) und N (...) als unglaubhaft qualifiziert habe. Im Übrigen begründete sie den Entscheid mit der Substanzlosigkeit der beschwerdeführerischen Vorbringen. Dessen Schilderungen betreffend die angeblichen Übergriffe auf ihn seitens seines Cousins seien lediglich pauschaler Natur und würden auch den diesbezüglichen Angaben seiner Eltern widersprechen. So habe beispielsweise seine Mutter anlässlich von deren eingehender Anhörung dargelegt, der Beschwerdeführer sei mit seinen Brüdern C._______ und B._______ zusammen gewesen, als er sowie diese geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer hingegen habe bei seiner Anhörung behaupt, er sei alleine gewesen, als sein Cousin ihn angegriffen habe. Auf Vorhalt hin habe er eingeräumt, dass es sein könne, dass seine Angaben fehlerhaft seien und er diesbezüglich seine Mutter fragen müsse; seiner Meinung nach sei er damals alleine angegriffen worden. Diese Darlegung zeige mit Nachdruck, dass er den geschilderten Übergriff nicht tatsächlich erlebt habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift sowie mit Beschwerdeergänzung vom 23. Dezember 2011 insbesondere ein, der vermeintliche Widerspruch zwischen seinen Ausführungen und der Aussage seiner Mutter lasse sich dadurch erklären, dass die Geschehnisse um die Übergriffe der Söhne von D._______ auf ihn und seine Brüder mehrere Jahre zurückliegen würden und mehrmals erfolgt seien. Es treffe zu, dass er sowie sein älterer Bruder B._______ jeweils allein geschlagen worden seien. Dies habe auch B._______ bei seiner einlässlichen Anhörung vom 15. September 2011 bestätigt und sogleich auf Nachfrage die entsprechende Erklärung abgegeben, wonach die drei Brüder zwar zusammen beschimpft und beleidigt worden seien. Geschlagen worden seien sie von ihren Cousins aber jeweils, als sie allein gewesen seien. Seine Mutter habe durch seinen Bruder C._______ von den Übergriffen erfahren, dieser sei indes nicht ins Detail gegangen. Es sei daher durchaus verständlich, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihre Söhne bei den tätlichen Angriffen zusammen gewesen seien. Ausserdem habe insbesondere B._______ nicht gewollt, dass die Mutter genauer von den Problemen Kenntnis erlange. Schliesslich sei verständlich, dass er (Beschwerdeführer) in seinem jungen Alter von (...) Jahren auf Vorhalt hin unsicher geworden sei, da er die Angaben seiner Mutter nicht habe in Frage stellen wollen. Er habe aber betont, allein angegriffen worden zu sein.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass er die gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Die Einschätzung des BFM stütze sich durchwegs auf unhaltbare Argumente und Behauptungen. Auch setze sich dieses mit der zweifellos gegebenen Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht auseinander. Die drohende Verfolgung durch die Familie von D._______ gefährde ihn und seine Familie konkret an Leib und Leben. Durch die Verbindung zu einflussreichen Personen der quasistaatlichen Autorität (Mitgliedschaft von D._______ bei der der Demokratischen Partei Kurdistan [DPK], vgl. das Urteil E-5748/2011 des Bundesverwaltungsgerichts E. 5.2) sei die staatliche Verfolgungsqualität der Probleme gegeben. Wie sein Aufenthalt in I._______ belege, gebe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Daher sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm aufgrund der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch Private, namentlich seinen Onkel D._______ und dessen Familie, geltend. Ob dieser aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der DPK Verbindungen zu Personen der kurdischen Regierung unterhält, kann indes offenbleiben, da sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und asylrechtlich unbeachtlich erweisen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen. So trifft zwar zu, dass der angebliche Angriff durch seinen Cousin im Zeitpunkt der Befragungen bereits einige Jahre zurücklag. Dies vermag indes die unsubstanziierte und widersprüchliche Schilderung des einmaligen Vorfalls, an den sich der Beschwerdeführer genauer müsste erinnern können, nicht zu erklären. Nachdem er sich angeblich Wunden am Rücken und an der Stirn zugezogen haben soll, erscheint ausserdem als realitätsfremd, dass seine Mutter von dem Vorfall nur durch seinen Bruder C._______ erfahren haben und ihn nicht selber nach der Ursache der Verletzungen gefragt haben soll. Dass er auf Vorhalt der Aussagen seiner Mutter seine eigenen Ausführungen in Frage stellte (vgl. die vorinstanzliche Akte A17/11 F58 S. 7), nimmt seinen Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit, da nicht nachvollziehbar ist, warum ein (...)-jähriger Mann nicht in der Lage sein sollte, den Aussagen seiner Mutter zu widersprechen.
Aufgrund des Dargelegten kann eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seines Onkels aufgrund der Differenzen zwischen den beiden Familien ausgeschlossen werden.
6.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung als unbehelflich und es erübrigt sich somit, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Das BFM hat dessen Ausführungen zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und das Asylgesuch abgewiesen. Damit war es entgegen der impliziten Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht gehalten, auf die Asylrelevanz der Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die angeblich erlittenen Schläge durch seinen Cousin die notwendige Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Vorliegen eines "real risk", stützt sich dabei indes einzig auf die vorgebrachten und als unglaubhaft beurteilten Asylvorbringen, womit eine konkrete Gefahr nicht glaubhaft gemacht wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks herrscht gemäss aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch, wegen einer möglichen konkreten Gefährdung, kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Für diese Personengruppen ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegweisungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.).
8.4.2 Im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt der Beschwerdeführer vor, er sei noch jung, wohne zusammen mit seinen Geschwistern und den Eltern in einem Haushalt und habe im Rahmen des Familien- und Privatlebens einzig zu diesen Beziehungen. Er gehöre zur Familie, was insbesondere unter Berücksichtigung der starken Bedeutung der Familie in der kurdischen Kultur zu würdigen sei. Zudem hält er fest, er habe sich hier gut integriert. So habe er erfolgreich am befristeten Beschäftigungs- und Arbeitsintegrationsprogramm "[...]" teilgenommen und sei zur Zeit der Beschwerdeeinreichung im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms als Küchenhilfe in einem Spital beschäftigt gewesen. Er verfüge über keine Berufsbildung und könne sich bei einer Rückkehr in den Irak nicht auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz abstützen.
8.4.3 Der aus Dohuk stammende und seit seiner Kindheit dort wohnhafte Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er habe im Irak die Schule bis zum Abschluss der 2. Klasse der Mittelstufe besucht und während der Schulzeit ein Jahr lang als Bauschreiber gearbeitet. Ebenfalls während der Schulzeit beziehungsweise danach habe er in der (...)werkstatt seines Vaters gearbeitet (vgl. A9/9 Ziff. 8 S. 2; A17/11 F72 S. 8). Im Weiteren sagte er aus, die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei gut gewesen, das Haus - welches sich gemäss den Angaben seiner Mutter und seines Bruders B._______ noch immer im Besitz der Familie befindet - habe über drei Zimmer verfügt und ausreichend Platz für ihn, seine Eltern und Geschwister geboten. Sein Vater sei mit seinem Verdienst zudem in der Lage gewesen, die Familie zu ernähren (vgl. A17/11 F69 ff. S. 8). Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Zudem verfügt er über Schulbildung und hat sowohl im Irak als auch in der Schweiz erste Arbeitserfahrungen gesammelt, welche es ihm ermöglichen werden, sich in seinem Heimatstaat eine Existenz aufzubauen. Er verfügt mit dem seiner Familie gehörenden Haus über eine gesicherte Wohnsituation und hat die Möglichkeit, gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern, deren Beschwerden mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden, nach Dohuk zurückzureisen. Dort leben neben den Verwandten väterlicherseits auch mehrere Verwandte seiner Mutter (deren Mutter sowie zehn Schwestern und zwei Brüder), was ihm die soziale Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht spricht dem Beschwerdeführer ein Bemühen um Integration in der Schweiz nicht ab. Die fortschreitende Integration des volljährigen Beschwerdeführers erlaubt indes keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie dargelegt ist davon auszugehen, dass er auch in seiner Heimat, wo er den grössten Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, wieder wird Fuss fassen können.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers, unbesehen der Prüfung seiner Bedürftigkeit, bereits aufgrund einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die auf Fr. 600.- festzusetzenden Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 9. Januar 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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