Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 27.10.2025Publikationsdatum: 07.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6787/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführende, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. August 2025 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 27. Mai 2025 für sich und ihr Kind in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (...) Januar 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen am (...) März 2025 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war.
A.b Am 16. Juli 2025 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM persönlich befragt und ihnen wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Lebenssituation in Griechenland sei sehr schwierig gewesen. Für eine Familie mit einem kleinen Kind sei es fast unmöglich, dort Fuss zu fassen. Das Schwierigste sei gewesen, dass sie keine medizinische Behandlung erhalten hätten. Der Arzttermin sei ohne Übersetzung abgehalten worden und der Arzt habe ihnen nichts verschrieben. Auf dem Notfall sei es dasselbe gewesen. Eine Rückkehr nach Griechenland würde zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Kindes führen. Ohne Sprachkenntnisse und soziales Netz sei es für sie nicht möglich gewesen, ein Leben aufzubauen, auch wenn sie sich intensiv darum bemüht hätten. Der Beschwerdeführer habe während Wochen vergeblich eine Arbeit gesucht. Mit der Wohnungssuche sei es dasselbe gewesen und die Mietkosten hätten ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen.
Zu ihrer Gesundheitssituation gaben sie im Wesentlichen an, bei ihrem Kind sei in Griechenland etwas Tumorartiges am Hals bemerkt worden, weshalb sie in den Notfall geschickt worden seien. Dort seien sie darauf hingewiesen worden, dass sie einen Termin mit einem HNO-Arzt vereinbaren müssten. Ein solcher Termin sei jedoch erst ein- bis eineinhalb Monate später möglich gewesen, weshalb sie diesen vor ihrer Ausreise aus Griechenland nicht hätten wahrnehmen können. Zudem leide ihr Kind an Bauchbeschwerden (Verstopfung) und Schilddrüsenproblemen. Die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland an Schlafstörungen, Hautausschlägen sowie Kopf- und Schulterschmerzen (Beschwerdeführer) und Rückenschmerzen (Beschwerdeführerin) gelitten und seien deswegen teilweise in Behandlung gewesen.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Kopien und Fotos von Identitätsdokumenten und Diplomen aus Afghanistan, ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligungen und Reisepässe sowie medizinische Unterlagen aus Griechenland (für die Zeit von Dezember 2024 bis Mai 2025) zu den Akten.
A.d Am 24. Juli 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Juli 2025 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführer in Griechenland am (...) März 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über eine bis am (...) März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügten.
A.e Gemäss Kurzbericht der behandelnden Ärztin im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom (...) 2025 leide die Beschwerdeführerin an Rückenschmerzen sowie Verspannungen der Nackenmuskulatur, wogegen Physiotherapie, Salben und Medikamente empfohlen worden seien. In einem ärztlichen Bericht vom (...) 2025 wurde über eine Notfallvisite des Beschwerdeführers vom (...) 2025 wegen Schulterschmerzen berichtet.
A.f Am 26. August 2025 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Mit Stellungnahme vom 27. August 2025 äusserte sich diese im Namen der Beschwerdeführenden dahingehend, diese seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sie seien nicht lange in Griechenland gewesen, verfügten über keine Kenntnisse der griechischen Sprache, nur wenig Englischkenntnisse und keine ausreichenden finanziellen Mittel. Damit würden für sie als Familie - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - keine günstigen Voraussetzungen in Griechenland vorliegen. Das «Housing Program» Helios (Hellenic International Protection and Beneficiaries of Temporary Protection) sei am 30. November 2024 offiziell beendet worden, das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei jedoch noch nicht gestartet worden. Hinsichtlich ihrer Gesundheitssituation erwähnten sie wiederum, bei ihrem Kind sei in Griechenland etwas Tumorartiges am Hals entdeckt worden; in der Notaufnahme im Spital sei es aber nicht behandelt worden, sondern sie seien auf eine Terminvereinbarung mit einem HNO-Arzt verwiesen worden. Aktuell sei das Kind wegen Bauchbeschwerden und Schilddrüsenproblemen in ärztlicher Behandlung, wobei noch keine ärztlichen Berichte vorliegen würden, womit die Diagnose und Prognose ebenfalls noch nicht bekannt seien.
B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 - am selben Tag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a Asyl auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 4. September 2025 erhoben die Beschwerdeführenden durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses).
C.b In der Beschwerde wurde im Beweismittelverzeichnis ein Brief von griechischen NGOs an die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) erwähnt, der den Akten indes nicht beilag.
D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 8. September 2025 den Eingang der Beschwerde.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Rechtsmittel zwar die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch, die Beschwerdebegründung beschränkt sich aber auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung. Weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Anordnung der Wegweisung wird in der Begründung erwähnt. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich festzuhalten, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und sind im Besitz griechischer Aufenthaltsbewilligungen. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Die Beschwerdeführenden verfügen ausserdem weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Für die beantragte - aber nicht weiter begründete - Rückweisung der Sache zwecks Vervollständigung des Sachverhalts besteht keine Veranlassung, da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und aus den Akten auch keine anderen Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere hat das SEM eine genügende Einzelfallprüfung vorgenommen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
Auf eine Einforderung des im Beweismittelverzeichnis in der Beschwerde aufgeführten, jedoch nicht beigelegten Briefs von griechischen NGOs an die SFH kann verzichtet werden, zumal darin offensichtlich die in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Situation von verletzlichen Schutzbedürftigen in Griechenland im Allgemeinen dargelegt wird, und sich dieser folglich nicht konkret auf den Einzelfall der Beschwerdeführenden bezieht.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet, die Beschwerdeführenden seien dort als Flüchtlinge anerkannt und Griechenland habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Mithin könnten sie dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Als Schutzberechtigte könnten sie sich ferner auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen - insbesondere auf die Regeln in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Dadurch hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf die erwähnten Bereiche. Da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden ihnen ferner auch alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehöre die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgerinnen und Bürgern, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen vermögen. Es dürfe von den Beschwerdeführenden als erwachsene Personen erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf - sei dies im Hinblick auf sozialstaatliche oder auch medizinische Unterstützung - an die griechischen Behörden wendeten und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einforderten. Zusammenfassend würden keine erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, womit der Vollzug der Wegweisung zulässig sei.
Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland führt das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass diese für anerkannte Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zu bejahen sei. Für bestimmte Konstellationen seien im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 strengere Kriterien festgelegt worden, etwa für Familien mit Kindern und äusserst vulnerable Personen. Im ersteren Fall sei der Wegweisungsvollzug zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorlägen. In jedem Fall seien im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen zu berücksichtigen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen hätten beziehungsweise versucht hätten, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aus dem Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführenden gehe hervor, dass sie ihre Situation in Griechenland durchwegs negativ darstellten und keine genügenden Anstrengungen unternommen hätten, um sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen und sich zu integrieren. Ihre Aussagen zur medizinischen Behandlung, zum Zugang zu NGOs und zu sonstigen Bemühungen seien widersprüchlich, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. Sie hätten nur während weniger Wochen ungenügende Bemühungen unternommen, um mit ihrem Flüchtlingsstatus in Griechenland Unterstützung zu erhalten und sich zu integrieren. Als Schutzberechtigte könnten sie beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) beantragen, ein umfassendes Unterstützungskonzept, das auf drei Grundpfeilern beruhe: Finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration. Zudem bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe zu ersuchen. Schliesslich seien sie durch ihren Schutzstatus in Griechenland den griechischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Es sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Status über eine griechische Sozialversicherungsnummer (AMKA) zwecks Zugangs zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen verfügten. Sie seien in Griechenland auch bereits medizinisch behandelt worden. Ihre körperlichen und psychischen Gesundheitsbeschwerden seien im Übrigen nicht derart gravierend und würden einer Wegweisung nach Griechenland nicht entgegenstehen. Trotz gewisser gesundheitlicher Beeinträchtigungen handle es sich bei ihnen sodann um arbeitsfähige Personen, und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit sei ihnen zumutbar. Sie hätten eine universitäre Ausbildung und der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung als (...) und - in der Türkei - in einer (...). Beide würden etwas Englisch sprechen und seien sich im Umgang mit Übersetzungsapps gewohnt. Ihr Kind sei im schulpflichtigen Alter. Ferner seien sie in der Lage gewesen, finanzielle Mittel für die Bezahlung von drei Reisepässen und Flugticktes in die Schweiz zu organisieren. Verwandte in der Schweiz und in Deutschland hätten sie dabei unterstützt. Da sich die Beschwerdeführenden in Griechenland praktisch bis zu ihrer Weiterreise in die Schweiz durchgehend in Flüchtlingscamps aufgehalten hätten und kaum Interesse gezeigt hätten, sich in Griechenland zu integrieren, sei es ihnen nicht gelungen darzutun, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus nicht offen gestanden respektive verwehrt worden sei. Demnach sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. Es sei ihnen zuzumuten, eine Unterkunft und eine Arbeitsstelle in Griechenland selbständig und nötigenfalls mit Hilfe der örtlichen Hilfsorganisationen zu finden.
Der Vollzug sei denn auch technisch möglich und praktisch durchführbar, eine entsprechende Zustimmung Griechenlands liege vor.
6.2 Die Beschwerdeführenden halten dem in ihrer Beschwerde entgegen, das neue griechische Integrationsprogramm biete zu wenige Kapazitäten für Menschen mit Schutzstatus und unterscheide sich kaum vom Vorgängerprogramm. Dies werde von Pro Asyl in einem Bericht beschrieben. Die Situation für Schutzsuchende in Griechenland verschärfe sich laufend, das Land sei überfordert. Die administrativen Hürden zur Beschaffung von Sozialhilfe und zum Zugang zu staatlicher Gesundheitsversorgung seien hoch. Die finanzielle Unterstützung ende für Asylsuchende mit der Schutzgewährung. Die restriktive Haltung der griechischen Regierung gegenüber Flüchtlingen sei zu berücksichtigen und es sei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Rückführung der Beschwerdeführenden würde zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer sodann unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat sodann vermutungsweise zumutbar. Im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und 11.5.2).
Im Koordinationsurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) präzisierte das Gericht die Praxis betreffend den Wegweisungsvollzug von Familien mit Kindern nach Griechenland und hielt diesbezüglich fest, dass die Bedingungen für Familien mit Kindern, die in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben, nach wie vor schwierig sind. Insbesondere sind die Hürden hoch, eine angemessene und dauerhafte Unterkunft zu finden. Trotzdem können auch von Familien mit Kindern konkrete Anstrengungen erwartet werden, sich in Griechenland zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug nur dann als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu erachten ist, wenn es den Familienmitgliedern trotz glaubhafter, konkreter Anstrengungen und unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, in Griechenland eine menschenwürdige Existenz respektive eine Existenzgrundlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8 und 9, insbes. E. 9.8).
7.2.3 Im vorliegenden Fall gelingt es den Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass es ihnen trotz zumutbarer Anstrengungen unter Ausschöpfung der vorhandenen Ressourcen nicht gelungen ist, sich in Griechenland eine menschenwürdige Existenz aufzubauen. So sind den Akten keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichteten Bemühungen ihrerseits zu entnehmen. Mithin ist davon auszugehen, dass sie nie beabsichtigt hatten, ihre Situation in Griechenland langfristig zu verbessern. Entsprechend gab der Beschwerdeführer anlässlich seines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat an, ihr Ziel sei seit sie Afghanistan verlassen hätten die Schweiz gewesen. Auch haben sie sich eigenen Angaben zufolge nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt; vielmehr reisten sie kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps, das heisst nach zwei Nächten ausserhalb desselben, von Griechenland in die Schweiz aus.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwind-bar. So ist anzunehmen, dass sie - nötigenfalls mit Hilfe örtlicher Hilfsorganisationen - in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen und Schulbildung zu bemühen und die ihnen und ihrem Kind zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern. Falls ihnen die ihnen zustehenden Leistungen - insbesondere auch der Zugang zu medizinischer Versorgung, von der sie offenbar bereits mehrfach Gebrauch gemacht haben - in Zukunft verwehrt werden sollte, haben sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden anbelangt, ist dem SEM darin zuzustimmen, dass diese nicht derart gravierend sind, um einem Wegweisungsvollzug nach Griechenland entgegenzustehen. Vielmehr kann mit dem SEM davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandeln lassen können. Dies gilt namentlich auch für die vorgebrachten Beschwerden des Kindes der Beschwerdeführenden, zumal bis heute keine medizinischen Unterlagen zur geltend gemachten Behandlung des Kindes in der Schweiz eingereicht wurden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer in der Türkei gelungen ist, Arbeit zu finden, und er dort während des gesamten Aufenthalts (d.h. seit der Ausreise aus Afghanistan Ende 2019 bis zur Ausreise aus der Türkei Ende [...] 2024) in einer (...) gearbeitet hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch in Griechenland möglich sein sollte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, zumal er wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, über eine höhere Ausbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) in Afghanistan verfügt. Weiter ist auf die Schulpflicht in Griechenland hinzuweisen, welcher auch schutzberechtigte Kinder unterstehen und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - mithin auch für sie obligatorisch ist (vgl. AIDA, Greece Update 2023, S. 271), was zu einem reduzierten Betreuungsbedarf des Kindes führen dürfte, womit bei Bedarf allenfalls auch die Beschwerdeführerin in Griechenland einer Arbeitstätigkeit nachgehen könnte, zumal auch sie über eine universitäre Ausbildung verfügt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden, ihr Kind habe den Kindergarten nicht mehr besucht, weil ihr die Lehrer dort nicht gefallen hätten, vermag hieran nichts zu ändern. Es ist den Beschwerdeführenden denn auch gelungen, in Griechenland mit den zuständigen Migrationsbehörden - namentlich in Bezug auf die Ausstellung der Reisedokumente - zu kommunizieren, die Weitereise in die Schweiz zu organisieren und die finanziellen Mittel für die Ausstellung der Reisepässe sowie die Kosten für die Reise aufzubringen. Sofern nötig können sie sich zwecks Unterstützung sodann an ihre Verwandten in der Schweiz und in Deutschland, die sie bereits finanziell unterstützt haben, wenden.
Nach dem Gesagten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, den Beschwerdeführenden drohe im Fall einer Rückkehr nach Griechenland das hohe Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung; auch ist nicht davon auszugehen, sie würden in Griechenland zwangsläufig in eine existenzielle oder medizinische Notlage geraten. Damit gelingt es ihnen nicht, die oben erwähnte Legalvermutung umzustossen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig und zumutbar.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich, da die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, zumal sie über eine bis am 17. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung in Griechenland verfügen.
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzuschätzen war und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung um unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener
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