Zweitasyl;Verfügung des SEM vom 7. August 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 01.12.2025Publikationsdatum: 09.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6794/2025, E-6790/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), G._______, geboren am (...), (E-6794/2025), H._______, geboren am (...), (E-6790/2025), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zweitasyl;Verfügung des SEM vom 7. August 2025 / N (...).
A. Am (...) 2021 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden zuvor in Griechenland um Asyl ersucht hatten.
B. Das SEM ersuchte folglich die griechischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die griechischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am (...) 2021 zu und teilten dem SEM mit, dass den Beschwerdeführenden in Griechenland am (...) 2021 subsidiärer Schutzstatus gewährt wurde.
C. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und betraute den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Nach einer Beschwerdeerhebung zog das SEM die Verfügung in Wiedererwägung und schob den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. Verfügung vom 4. Juli 2022).
D. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführenden erstmalig ein Mehrfachgesuch ein, welches sie in der Folge mit schriftlicher Erklärung vom 9. April 2024 zurückzogen.
E. Am 5. Juli 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden das erste Mal um Zweitasyl. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör im Hinblick darauf, dass es erwäge, ihr Gesuch um Gewährung von Zweitasyl in der Schweiz abzulehnen. Mit Verfügung vom 19. August 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Zweitasyl erstmalig ab.
F. Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden erneut ein Mehrfachgesuch ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 11. November 2024 nicht eintrat.
G. Am 8. Mai 2025 suchten die Beschwerdeführenden erneut um Zweitasyl nach, welches Gesuch das SEM mit Verfügung vom 7. August 2025 ablehnte.
H. Die Beschwerdeführenden gelangten gegen die Verfügung vom 7. August 2025 mit zwei (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Beschwerden datierend vom 25. August 2025 an das SEM, welche diese zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. In den Beschwerdeeingaben beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Zweitasyls im Sinne von Art. 50 AsylG.
I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-6794/2025 und E-6790/2025 und erhob unter Androhung des Nichteintretens einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgerecht einging.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.
Die SEM-Akten N (...) wurden von Amtes wegen beigezogen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Nach Art. 50 AsylG kann Flüchtlingen, die in einem anderen Staat aufgenommen worden sind, in der Schweiz Asyl gewährt werden, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufhalten.
6.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten in Griechenland nur subsidiären Schutz erhalten und seien nicht als Flüchtling anerkannt worden, während für die Gewährung von Zweitasyl der Status als anerkannter Flüchtling nötig sei. Somit seien die Bedingungen für die Gewährung von Zweitasyl nicht erfüllt.
6.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, sie seien in Griechenland schwierigen Lebensumständen ausgesetzt gewesen und deshalb in die Schweiz gereist.
Art. 50 AsylG statuiert als Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl, dass die betroffene Person im Erstaufnahmestaat als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-5454/2025 vom 22. September 2025, D-6147/2024 vom 10. Oktober 2024 sowie BVGE 2019 VI/1 m.w.H.). Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden im Erstaufnahmestaat (Griechenland) jedoch bloss subsidiärer Schutz gewährt, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (vgl. das Schreiben der griechischen Migrationsbehörden vom (...) 2021). Ihr Titel in Griechenland entspricht also nicht dem Flüchtlingsstatus. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG, weshalb die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerdeführenden um Zweitasyl folglich zu Recht abgelehnt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 950.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden in den Verfahren E-6790/2025 und E-6794/2025 werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 950.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler
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