Entscheiddatum: 24.05.2013Publikationsdatum: 04.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6822/2011
Urteil vom 24. Mai 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Andreas Aerni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 8. November 2008 und gelangte am 10. Dezember 2008 in die Schweiz. Er suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach, wo er am 16. Dezember 2008 zur Person, zu den Asylgründen und zum Reiseweg befragt wurde. Am 22. Mai 2009 erfolgte die direkte Bundesanhörung.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, seine beiden jüngeren Brüder seien im Jahre (...) bei einer Minenexplosion verletzt worden. Seitdem seien immer wieder Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen. Im Dorf gebe es Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Diese hätten gesagt, ein Mitglied der Familie müsse der Organisation beitreten. Während des Waffenstillstandes hätten sie die ganze Schule zu ihren Anlässen, zu Streiks und Protestmärschen mitgenommen; sie seien gezwungen worden, daran teilzunehmen. Deswegen habe er nun Probleme. Im (...) sei er von Soldaten geschlagen worden und habe Verletzungen am ganzen Körper davongetragen. Am (...) seien Soldaten in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn festgenommen; er sei am nächsten Abend freigelassen worden. Danach habe er Angst gehabt, irgendwohin zu gehen.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und - soweit entscheid-wesentlich - auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 17. November 2011 - eröffnet am Folgetag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; der Kanton C._______, dem er für die Dauer des Verfahrens zugewiesen worden war, wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
C. Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ausserdem sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes das Replikrecht einzuräumen, und es sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme.
D.In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2012 zur Kenntnis gebracht.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Nachdem sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des Krieges deutlich entspannt habe und kontinuierlich verbessere, sei eine Rückkehr grundsätzlich wieder zumutbar; einzig bezüglich des Vanni-Gebietes müssten die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig eingestuft werden. Der Beschwerdeführer stamme indessen aus dem Distrikt Jaffna. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, eine gute Schulbildung genossen und verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund seiner Lagebeurteilung vorliegend als zumutbar. Ausserdem sei dieser technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Beschwerde wird dem nach einlässlicher Rekapitulation der Geschehnisse und unter Hinweis auf zahlreiche Quellen entgegengehalten, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in Sri Lanka keiner asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Er sei den sri-lankischen Behörden hinlänglich bekannt. Sein Haus sei im Jahre (...) intensiv durchsucht worden; im Jahre (...) sei er von der Armee verhaftet und in ein Camp mitgenommen worden. Dort sei er verhört, gefoltert und registriert worden. Kurz darauf hätten neidische Nachbarn der EPDP (Eelam People's Democratic Party) erzählt, dass er für die LTTE aktiv gewesen sei. Die EPDP habe daraufhin versucht, von den Nachbarn weitere Informationen über ihn zu erhalten. Es sei deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz davon auszugehen, dass er der sri-lankischen Armee und den paramilitärischen Organisationen als Unterstützer der LTTE bekannt sei. Zudem sei das ganze politische System Sri Lankas auf Korruption aufgebaut; gegen ausreichend Geld sei so gut wie alles möglich. Die wiederholte Entführung oder Verhaftung und anschliessende Freilassung von zahlungsfähigen sowie zahlungswilligen Personen sei für das schlecht bezahlte Sicherheitspersonal eine lukrative Einkommensquelle. Auch hätten insbesondere ehemalige Aktivisten der LTTE nach wie vor schwere Misshandlungen zu befürchten. Er sei nach wie vor einer asylrechtlich relevanten Gefahr in seinem Heimatland ausgesetzt.
Für ihn komme bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nur B._______ in Frage, wo seine Familie lebe. Er habe ansonsten kein tragfähiges Beziehungsnetz, zumal er bereits über drei Jahre in der Schweiz lebe. In B._______ habe er aber die geschilderten Vorfälle erlebt. Er müsste folglich in eine Gegend zurückkehren, in der sowohl die Behörden als auch die ehemaligen Nachbarn und seine Familie von seiner unterstützenden Tätigkeit für die LTTE Kenntnis hätten. Eine Rückkehr sei unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Osten und Norden des Landes trotz der Beendigung des Bürgerkrieges nach wie vor als unzumutbar zu qualifizieren.
5.5.1 Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) einlässlich zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich: So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt; zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: Nördliche Zentralprovinz, Nordwestprovinz, Zentralprovinz, Westprovinz [namentlich Grossraum Colombo], Südprovinz, Sabaragamuwa und Uva) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich rechtliche Schritte einleiten, und Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, weshalb aktuell für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese kein Anlass mehr besteht. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Zwar brachte er anlässlich der Befragung und der Anhörung vor, er sei gezwungen worden, an Anlässen, Streiks und Protestmärschen der LTTE teilzunehmen, weshalb er Probleme bekommen habe und von Soldaten kurzzeitig festgenommen und geschlagen worden sei. Es ist jedoch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, welches Interesse die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, im jetzigen Zeitpunkt an ihm haben sollten. Angesichts seines Profils ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der Behörden geraten könnte, selbst wenn er anlässlich der Einreise mit Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, er könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen übereinstimmen.
5.4 Dem Beschwerdeführer droht nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund seiner neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka von keiner Seite Verfolgung. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend, dass das BFM zutreffend zum Schluss gekommen ist, er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrecht-lichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus der Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) stammen und dorthin zurückkehren, der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. E. 5.1). Aus den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der noch junge Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Er hat eigenen Angaben zufolge im Jahre (...) am B._______ (...) das A-Level abgelegt und er verfügt in B._______ über ein familiäres, tragfähiges Beziehungsnetz, falls er im Wirtschaftsleben oder bei der Wohnungssuche nicht sofort Fuss fassen kann. Im Übrigen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass gesundheitliche Probleme von einem Ausmass vorliegen würden, die eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen liessen.
Nach dem Ausgeführten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates für eine Rückkehr allenfalls benötigte Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM im Ergebnis den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da der alleinstehende Beschwerdeführer nicht als bedürftig im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt für Migration des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: